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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1899
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 8803 270, 20 November 1889. viele Bühnenwerke nur durch Kürzungen lebensfähig werden oder bleiben, ist eine bekannte Thatsache. In Bezug auf Ausgaben von Musikwerken können wir auf die Darlegungen des genannten Vereins verweisen. Aber auch bei einer neuen Ausgabe eines Buches machen sich — sei es wegen Ueber- holung durch Fortschritte der Wissenschaft oder aus anderen Gründen — oft Weglassungen oder Zusätze notwendig, um das Werk absatzfähig zu erhalten, und nicht immer läßt sich der Urheber, oder lassen sich dessen Erben oder Vertreter von dieser Notwendigkeit überzeugen. Mit Recht ist darauf hingewiesen worden, daß sich diese Frage nicht in einem Gesetzesparagraphen abthun läßt, daß sie vielmehr, soweit es sich um den Verlag von Büchern und Musikalien handelt, in dem Gesetz über das Verlagsrecht näher zu behandeln sein wird, während in betreff der Auf führungen die Notwendigkeit von Kürzungen billig dem Ge schmacks der Leiter und dem öffentlichen Urteil überlassen bleiben kann. Der Ausschuß empfiehlt hiernach Einschränkung des H 1V in der Richtung, daß nur wesentliche Aenderungen an dem Werke der Ein willigung des Urhebers bedürfen. 2. Eine für einen großen Industriezweig unseres Bezirks sehr wichtige Entscheidung bringt Z 21 des Entwurfs, der lautet: Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente übertragen wird, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Als Vorrichtungen gelten auch auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und dergleichen. Bisher war die Sachlage die, daß die Benutzung von Werken der Tonkunst für mechanische Musikwerke älteren Systems gestattet war, für solche mit auswechselbaren Noten schreiben aber, einem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1888 zufolge, als Nachdruck behandelt wurde. Als für die Pariser Konferenz über das Urheberrecht im Jahre 1896 Frankreich die Aufnahme einer dieser Auffassung entsprechenden Vorschrift in die internationale Uebereinkunft beantragt hatte, wandte sich im Interesse des bedrohten Industriezweiges die Handelskammer an das Königliche Ministerium des Innern und befürwortete statt dessen die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie das österreichische Gesetz vom 20. Dezember 1895 enthält: »Anfertigung und öffent licher Gebrauch von Instrumenten zur mechanischen Wieder gabe von Tonwerken bildet keinen Eingriff in das musikalische Urheberrecht.« Mindestens aber forderte sie die gleichmäßige Behandlung aller mechanischen Musikwerke ohne Unterschied des Systems. Der Entwurf hat sich für den ersteren Weg entschieden. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler verlangt einen Zusatz, nach dem der Hersteller der Uebertragung vor Ein tritt der Verbreitung die Uebertragung bei dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger anmelden und die Verpflichtung zum angemessenen Entgelt der Benutzung übernehmen soll. Ein solcher Ausweg entspräche gewiß der Billigkeit, wenn nur nicht dadurch das Ausland, wo eine solche Beschränkung nicht gilt, in seinem Wettbewerbe gegen die deutsche Industrie gestärkt würde. Der Ausschuß bleibt daher auf dem Boden des früheren Gutachtens der Handelskammer stehen und befürwortet Zustimmung zu 8 2k, während Herr Linnemann als Mitglied des Vereins der Deutschen Musikalienhändler gegenteiliger Ansicht ist. 3. Neben der eben besprochenen Bestimmung zählen die §8 18 bis 20 und 22 des Entwurfs noch eine Reihe von Handlungen auf, die nicht als Nachdruck anzusehen sind: Abdruck kleinerer Teile eines Schriftwerkes, Benutzung eines solchen als Text zu einer neuen Tonschöpfung, Aufnahme kleiner Kompositionen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit u. s. w. Der Inhalt von Z 7 des gegenwärtig geltenden Gesetzes wird dadurch in dankenswerter Weise er weitert. Anderseits enthält dafür Z 23 eine einschränkende Bestimmung, durch die dieser Vorteil wieder stark ver kürzt wird: Auf Grund der ZZ 18 bis 22 ist die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird. Soweit jedoch der Zweck der Wiedergabe es erfordert, darf eine Bearbeitung in den Grenzen des Z 13 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. Zunächst ist hiergegen zu erinnern, daß der Sinn dieser Bestimmung vermöge der mehrfachen Verweisungen nicht leicht zu fassen ist — ein Mangel, auf den später zurück zukommen sein wird. Hiervon abgesehen aber wird nament lich die wichtige und bisher in weitem Umfange mögliche Benutzung zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch, die in dem geltenden Gesetze besonders berücksichtigt ist, in nicht zu rechtfertigender Weise eingeengt. Der Ausschuß stimmt durchaus dem zu, was in der Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler darüber gesagt ist: »Es ist für Schulzwecke unbedingt notwendig, daß teils kleinere, teils größere Abänderungen an den aufzunehmenden Lesestücken vorgenommen werden, ja sogar, daß vollständige Umarbei tungen erfolgen, die den Zweck haben, Inhalt und Form des Stückes dem Fassungsvermögen des Schülers anzupassen. Außerdem kommen in sonst geeigneten Lesestücken häufig einzelne Ausdrücke oder Wendungen vor, die aus ethischen oder religiösen Gründen den Gebrauch des unveränderten Lesestückes in der Schule unmöglich machen würden. In dieser Weise sind daher sämtliche bestehenden Lesebücher ohne Ausnahme entstanden, und es ist schwer denkbar, daß auf andere Weise künftig verfahren werden könnte.« Der Ausschuß befürwortet eine veränderte Fassung des H 23 in der Weise, daß mindestens die Herstellung von Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch in der bis herigen Weise ermöglicht wird. 4. Eine der einschneidendsten Aenderungen des bisherigen Rechts enthält Z 32: Aus Werke der Tonkunst finden die Vorschriften über die Dauer des Schutzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist tritt. Die verschiedene Behandlung der Schriftwerke und der Tonwerke mag sich wohl aus dem Gange der Verhandlungen mit den verschiedenen beteiligten Kreisen erklären, welcher hier ein Nachgeben der einen, dort der anderen Seite mit sich gebracht hat. In der Begründung des Entwurfs ist aller dings die Behauptung aufgestellt, die Erfahrung zeige, daß auf dem Gebiete der Musik viel häufiger als auf dem der Litteratur Werke von hervorragendem Wert erst spät Anerkennung finden. Soweit dies aber richtig ist, erklärt es sich wesentlich aus dem gewaltigen Gegensätze, in dem während der verflossenen Jahrzehnte die neuere Musik zu der früheren stand. Nicht mit Unrecht ist in der Litolffschen Eingabe darauf hingewiesen, daß seit der Mitte dieses Jahr hunderts das Interesse an der Musik riesenhaft gewachsen, und daß sich seitdem der Geschmack vielseitig ausgebildet hat, so daß der Erfolg eines Stückes nicht mehr von der Gnade oder Ungnade einer bestimmten Geschmacksrichtung
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