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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1899
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- Deutsch
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8804 Nichtamtlicher Teil. Ä -'.70, 20. November 1899. abhängt. Daß ein Werk erst nach mehreren Jahrzehnten zur Geltung kommt, gehört in der Musik wie in der Litteratur zu den Ausnahmen, und für diese werden die Gesetze nicht gemacht. Thatsache ist, daß der große Aufschwung der Musikpflege in Deutschland mit dem Erscheinen der billigen Ausgaben in den sechziger Jahren seinen Anfang genommen hat. Die Werke unserer großen Tonschöpfer, wie der Schriftsteller der klassischen Zeit sind erst durch diese billigen Ausgaben zum Gemeingut aller geworden, und so kann man wohl sagen, daß sie als Träger der geistigen Kultur zu betrachten seien. Auch einein großen Teile des Buch- und des Musikalienhandels ist der vermehrte Absatz zu gute gekommen. Wenn der Bericht des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler sagt, »daß gerade der blühende Zustand des Buchgewerbes und der hohe Kultur stand der Nation auf der seitherigen Schutzfrist von 30 Jahren wesentlich mit beruhe«, so dürfte das nicht minder vom Mustkalienhandel, in seiner Gesamtheit betrachtet, gelten. Die 30jährige Frist besteht in den Ländern, mit denen wir auf diesem Gebiete die nächsten Beziehungen haben: in Oesterreich und in der Schweiz; durchschnittlich kürzer ist die Frist in England und Italien, länger nur in Frankreich, dessen Ver hältnisse auch sonst die größte Verschiedenheit von den unsrigen zeigen. Unter diesem Gesichtspunkte rechtfertigt sich also gleich falls die Beibehaltung der bisherigen Dauer des Schutzes. Der Ausschuß empfiehlt hiernach Streichung des H 32, während Herr Linnemann auch hier den entgegengesetzten Standpunkt des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vertritt. 5. Nach 8 40 des Entwurfs soll mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft werden, wer vorsätzlich einen Nachdruck be geht, dagegen ist für fahrlässigen Nachdruck keine Strafe vorgesehen. Der Ausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat es einstimmig als dringend nötig erachtet, auch den fahrlässigen Nachdruck mit Strafe zu belegen, wie das bisher galt. »Die Nachdrucker«, heißt es in seinem Be richt, »pflegen regelmäßig sich mit Fahrlässigkeit zu entschul digen, und es ist meist schwer, wenn nicht gar unmöglich, ihnen die vorsätzliche Verfehlung nachzuweisen. Die bloße civilrechtliche Verfolgung des fahrlässigen Nachdrucks kann nicht für ausreichend erachtet werden, zumal die Zuerkennung einer Buße, die dem geschädigten Autor und Verleger zur Zeit die Möglichkeit einer leichten Erlangung eines Schaden ersatzes bietet, nur im Strafverfahren erfolgen kann und also ausgeschlossen sein würde, wenn fahrlässiger Nachdruck nicht mehr im Strafverfahren verfolgt werden könnte.« Anderseits findet der genannte Ausschuß die Straf bestimmung des Z 45, nach der ein Verstoß gegen den oben erörterten 8 10 mit Geldstrafe bis zu 1000 bestraft werden soll, unbegründet hart. Ebenso die in Z 46 fest gesetzte Strafe bis zu 500 ^ für Unterlassung der Angabe der benutzten Quelle. Verletzungen der einen wie der anderen Art sind nach seiner Ansicht nur als Uebertretungen zu be handeln und mit einer Geldstrafe bis zu höchstens 150 ^ zu belegen. Die Verjährung soll dementsprechend in drei Monaten, statt in drei Jahren, ablaufen und die Um wandlung der Geld- in Freiheitsstrafe ausgeschlossen sein; letzteres ist für die in Z 46 behandelten Verfehlungen auch schon in dem Entwürfe vorgesehen. Gemäß seiner oben dargelegten Auffassung kann sich der Unterzeichnete Ausschuß diesen Anträgen nur anschließen. Er empfiehlt: n) in K 40 die Bestrafung des fahrlässigen Nachdrucks mit aufzunehmen; I>) dis in ßß 45 und 46 erwähnten Verfehlungen nur als Uebertretungen zu behandeln. 6. Rückwirkende Kraft war, wie schon erwähnt, auch dem geltenden Gesetze beigemessen. Neu ist aber in 8 62 des Entwurfes hinzugefügt das Wiederaufleben des nach dem bisherigen Gesetze genossenen, aber bereits erloschenen Schutzes. Die ZA 63 und 64 enthalten nähere Bestimmungen über die Folgen hinsichtlich der Schriftwerke. Bei Werken der Ton kunst soll nach 8 62 Absatz 2 der Schutz in Ansehung der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung und Ver breitung nicht, wohl aber hinsichtlich der ausschließlichen Befugnis zur öffentlichen Aufführung wieder aufleben; das Nähere enthalten die 88 65 bis 69. Wie die Sache liegt, macht sich eine gesonderte Be trachtung der Schriftwerke und der Tonwerke erforderlich. Dem Ausschuß ist ausgefallen, daß der Börsenverein der Deutschen Buchhändler von einer Stellungnahme zu den 88 62 und 65 bis 69 des Entwurfs ausdrücklich abgesehen, übrigens auch zu den 88 63 und 64 nichts zu erinnern ge funden und sich zur Begründung dieses Stillschweigens ein fach auf seinen Standpunkt berufen hat, wonach auch für Werke der Tonkunst die Schutzfrist nur auf 30 Jahre zu be messen sei. Dem Unterzeichneten Ausschuß erscheinen die Be stimmungen der 88 62 bis 64 auch für den Buchhandel von großer Bedeutung. Zunächst ist wohl die Frage aufzuwerfen, ob es über haupt nötig und zweckmäßig sei, einem neu zu er lassenden Gesetz über das Urheberrecht rückwirkende Kraft beizulegen. Daß ein Gesetz rückwirkende Kraft erhält, ist im allgemeinen eine Ausnahmemaßregel. Eine solche Ausnahme war bei dem Erlaß des Gesetzes von 1870 durch den damaligen Zustand der Dinge zweifellos geboten. Bis dahin hatte in den verschiedenen Bundesstaaten, soweit sie überhaupt besondere Gesetze über das Urheberrecht besaßen, eine zum Teil weitgehende Verschiedenheit geherrscht, in manchen Staaten war der Schutz noch auf Einzelprivilegien begründet. Hätte dieser Zustand für die bis dahin erschienenen Werke fortdauern sollen, so wäre daraus eine unendliche Menge von Schwierigkeiten erwachsen. Deshalb mußte hier ein scharfer Schnitt gemacht werden; die Privilegieninhaber wurden vor die Wahl gestellt, entweder bei ihren wohl erworbenen Rechten zu beharren, oder den Schutz des neuen Gesetzes zu genießen. Die Motive jenes Gesetzes geben denn auch als Grund für die rückwirkende Kraft nur die wünschens werte Gleichmäßigkeit der Schutzfrist an. Ganz anders liegen die Verhältnisse jetzt, wo das neue Gesetz einen einheitlich geordneten Rechtszustand vorfindet. Der Ausschuß vermag keinen zwingenden Grund zu finden, weshalb nicht die bisher erschienenen Werke und deren Ur heber genau mit demselben Maße von Schutz sollten aus- kommen können, unter dem diese Werke entstanden sind, und das sie seither genossen haben. Nach dem bisherigen Rechte sind die darüber geschlossenen Verlagsverträge zu beurteilen, und es entspricht durchaus der Natur der Sache und der Gerechtigkeit, daß dieses Recht überhaupt für sie Geltung behalte. Es entfallen damit eine Menge von Zweifeln und Schwierigkeiten, die durch die Rückbeziehung der neuen Be stimmungen unvermeidlich würden hervorgerufen werden. Insbesondere lassen sich die Folgen des Wiederauflebens eines früher gewährten, aber bereits erloschenen Schutzes gar nicht absehen. Durch 8 64 des Entwurfs sind aber auch die Ueber- gangsbestimmungen viel ungünstiger für den Buchhandel ge staltet, als dies durch das Gesetz von 1870 geschehen war. Nach diesem durften die bei dem Inkrafttreten vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotpp-Abgüsse u. s. w., »auch fernerhin«, also unbeschränkt, zur Anfertigung von Exemplaren benutzt
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