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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1899
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- Deutsch
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270, 20. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8805 werde». Der Entwurf dagegen gestattet die Benutzung nur »bis zuni Ablaufe von drei Monaten«. In diesen Vorrichtungen, die durch eine solche Beschränkung wertlos werden, sind aber in durchaus berechtigter Weise Millionen angelegt; und nament lich ist es der Schulbücherverlag, der dadurch in empfind lichster Weise geschädigt wird. Hier müßte mindestens die gleiche Nachsicht geübt werden wie nach dem geltenden Gesetze. Hinsichtlich der Tonwerke beschränkt der Entwurf selbst die Anwendung der verlängerten Schutzfrist da, wo die Schutz frist bereits abgelaufen ist, auf die ausschließliche Befugnis zur Aufführung. Allein auch schon dadurch würden völlig unhaltbare Zustände geschaffen. Selbst der Verein der Deutschen Musikalienhändler, der sich für die Verlängerung der Schutzfrist verwandt hat, erkennt eine rückwirkende Kraft für bereits verfallene Werke als unzulässig. Er beruft sich auf eine Stelle seiner Eingabe an das Reichsjustizamt vom 27. Juni d. I., der der Unterzeichnete Ausschuß nur bei-, stimmen kann: »Rückwirkende Kraft kann der Verlängerung der Schutzfrist bei bereits verfallenen Werken in Anbetracht der zahlreichen, großen und unentbehrlichen Unternehmungen einer Industrie, die für die volkstümliche Musikpflege, die Musikpädagogik und die Musikwissenschaft gerade auf diesem Gebiete überaus große Aufwendungen gemacht hat und von Deutschland aus den Weltmarkt beherrscht, nicht zugestanden werden.« In der Begründung seiner jetzt vorliegenden Abänderungsvorschläge ist dies durch Beispiele erläutert, denen die überzeugende Kraft nicht abgesprochen werden kann. Es ist sehr bezeichnend, daß die Aufnahme der fraglichen Bestimmung in Z 62 Absatz 2 die Hinzufügung von nicht weniger als fünf Paragraphen notwendig gemacht hat, um die daraus entspringenden Fragen nur einigermaßen zu regeln. Allein die hier getroffenen Bestimmungen geben wieder zu den ernstesten Zweifeln Anlaß. Um nur ein Beispiel anzuführen: wenn die Befugnis zur ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung einem Verleger ohne zeit liche Beschränkung übertragen war, soll diesem die Befugnis auch nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist verbleiben, vom Ablaufe der Frist an soll er aber dem Urheber die Hälfte des Reingewinns abgeben und zu diesem Zweck »am Schluffe jedes Geschäftsjahres« Rechnung legen. Hiergegen haben mir zunächst darauf hinzuweisen, daß im Buchhandel die Abrechnung für den Schluß des Geschäftsjahres immer erst im September des folgenden Jahres erfolgt und er folgen kann. Aber ferner: nach welchen Grundsätzen (Anteil der ursprünglichen Kosten verwendeter Stereotypplatten und Steine, Anteil an den Handlungsunkosten, Steuern, Ver- triebsspesen u. s. w. u. s. w.) soll, nachdem ein Werk die wechselnden Schicksale von dreißig Jaheen durchgemacht hat, der »Reingewinn- für die folgenden Jahre berechnet werden? Das Gutachten der Musikalienhändler widmet diesen neuen Paragraphen fast ein Drittel seines Umfanges, und das Ergebnis ist: »diese fünf Paragraphen sind un bedingt zu streichen« — ein Urteil, dem sich der Aus schuß mit voller Ueberzeuguug anschließt. Es scheint ihm geradezu undenkbar, daß diese Bestimmungen die Genehmigung des Bundesrats und des Reichstages finden könnten. Sein Vorschlag geht dahin: a) die KH 62 und 65 bis 69 zu streichen, b) 8 04 so umzugestalten, wie dies dem Wegfall der rückwirkenden Kraft entspricht. 7. In betreff der Sprache eines Gesetzes über das Urheber heberrecht ist in noch weiterem Maße als bei den meisten anderen Gesetzen darauf Rücksicht zu nehmen, daß es in erster Reihe nicht für den Gebrauch der Richter bei der Ent scheidung von Streitfällen und Strafsachen, sondern für den 8«chSuudl«chzI,Uiek Jahrgang. täglichen Gebrauch von Nichtjuristen bestimmt ist, die ans dieser Grundlage. ihre geschäftlichen Verträge schließen und ihre sonstigen geschäftlichen Maßnahmen treffen. Sie muß volkstümlich sein. Der Ausschuß erkennt gern an, daß der Entwurf im all gemeinen dieser Forderung entspricht. Doch gilt dies nicht durchgängig. Bei tz 23 z. B. haben wir schon auf die Schwierigkeit hingewiesen, die dem Verständnis durch die mehrfachen Verweisungen auf andere Bestimmungen erwächst, zumal da die Verweisung am Schluffe eine mittelbare ist: »in den Grenzen des tz 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4«. Aehnlich verhält sich's mit tz 33 und mit dem Schlußsätze des ersten Absatzes von § 44: »Die Vorschriften der HZ 41 bis 43 finden entsprechende Anwendung«. Zu mancherlei Zweifeln geben namentlich auch die ZZ 65 bis 69 Anlaß; doch glaubt der Ausschuß, da nach seiner Ansicht diese Paragraphen über haupt zu streichen sein werden, von einem Eingehen auf die Form absehen zu können. Seine obigen Anträge faßt der Unterzeichnete Ausschuß zusammen wie folgt: Die Handelskammer wolle beschließen, sich dem König lichen Ministerium des Innern gegenüber unter Hinweis auf die gutachtlichen Aeußerungen des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratnr und der Tonkunst, dahin auszusprcchen, daß ihr dieser Entwurf einer Abänderung namentlich in folgenden Punkten bedürftig erscheint: a) in tz 10 ist das Erfordernis der Einwilligung des Urhebers auf wesentliche Aendernngen an dem Werke zu beschränken; li) tz 23 ist weiter zu fassen, so daß namentlich die Herstellung von Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch in der bisherigen Weise ermöglicht wird; e) die bisherige 30jährige Schutzfrist ist auch für Werke der Tonkunst beizubehalten und demgemäß 8 32 zu streichen; ä) unter die nach 8 40 mit Strafe belegten Hand lungen ist der fahrlässige Nachdruck mit aufzu nehmen, dagegen find die in 88 45 und 46 er wähnten Verfehlungen — Vornahme von Aende- rungen ohne Einwilligung des Urhebers und Unterlassung der Angabe der Quelle — nur als Uebertretungen zu behandeln; e) die rückwirkende Kraft ist auszuschließen, die 88 02 und 65 bis 69 sind demgemäß zu streichen, 8 64 aber umzugestalten. Leipzig, den 7. November 1899. Der Handelsgesetzgcbnugs-Ausschuß. Albert Brockhaus, Vors. vi-. Gensel, S. Die obigen Anträge sind von der Handelskammer in ihrer öffentlichen Sitzung vom 10. November 1899, und zwar der unter o gegen 1 Stimme, die übrigen einstimmig, genehmigt worden. vr. Gensel, S. Kleine Mitteilungen. Vom Deutschen Reichstage (vgl. Nr. 268, 269). — Der Reichstag beendete am Freitag den 17. November die zweite Be ratung des Gesetzentwurfes, betreffend einige Acnderungen von Bestimmungen über das Postwesen. Es handelte sich um die Artikel 4 und 5 des Entwurfes (Entschädigung der Privalposten und ihrer Angestellten) und um den Schlnßparagraph 6 (Inkraft treten des Gesetzes). ^ Artikel 4 und 5 (Entschädigung der Privatpostanstalten und 1167
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