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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1903
- Sprache
- Deutsch
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gegen §184 des Strafgesetzbuchs zu je 50 .F Geldstrafe verurteilt. Ziem hatte von S. eine größere Anzahl Stereoskopbilder bezogen und einen Teil derselben in sein Schaufenster gestellt. Am 3. März d. I. beschlagnahmte die Polizei diese Photographien als unzüchtige. Das Gericht hat festgestellt, daß 43 Bilder unter diesen Gesichtspunkt sollen. Im Urteil heißt es unter anderm: Es kommt nicht nur auf die ganze Art der Darstellungen, ob ein Bild geeignet ist, die Geschlechtslust zu erregen, sondern welchem Zweck die Abbildungen dienen, an welchem Orte sie aus gestellt und welchen Personen sie zugänglich gemacht werden. Auch solche Darstellungen, welche geschlechtliche Beziehungen haben, brauchen nicht notwendig unzüchtig zu sein, z. B. wenn sie ein künstlerisches Interesse beanspruchen, wenn sie in Museen und Kunstsammlungen ausgestellt sind oder der Wissenschaft dienen sollen. Anderseits kann das Fehlen dieser Momente die Bilder zu unzüchtigen machen. Dann wird in dem Urteil weiter aus geführt, warum die einzelnen Bilder, um die es sich hier handelt, als unzüchtig angesehen worden sind. — Die Revision des An geklagten Ziems wurde vom Reichsgericht verworfen, dagegen wurde auf die Revision des Mitangeklagten Samuelsohn das Ur teil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Als nicht festgestellt wurde angesehen, wann Samuelsohn die ihm zur Last gelegte Handlung der Lieferung der Bilder an Ziem begangen hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil auch bei Photographien die Preßverjährung in Frage kommt und es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Handlung des Samuelsohn sechs Monate vor der ersten richterlichen Handlung gegen ihn begangen worden ist. Preisausschreiben. — Der »Deutsche Flottenverein- ver sandte nachfolgende Aufforderung zur Beteiligung an der Lösung einer Preisaufgabe: -Während das bis vor kurzem uns noch recht fernliegende Gebiet des Seewesens mit überraschender Schnelligkeit unser ge samtes wirtschaftliches, wissenschaftliches und plastisch-künstlerisches Leben mit seiner Eigenart durchsetzt hat, ist die ei zählende deutsche Literatur dieser modernen Entwicklung bislang wenig oder gar nicht gefolgt. Uns fehlt Seeluft, Seemanns Leid und Freud im Roman und in der Novelle. Um unfern zeitgenössischen Schriftstellern Interesse an der Pflege dieser in England, Nord amerika und Frankreich so hochentwickelten Richtung der schön geistigen Litteratur zu erwecken, setzen wir einen Preis von 3000 auf die beste See-Novelle oder See-Erzählung für die -Flotte-, Monatsblatt des Deutschen Flotten-Vereins. Das Preisrichteramt hat neben der Schristleitung übernommen: Frau Jda Boy-Ed, Lübeck, — Generalleutnant z. D. Frhr. v. Drnck- lage-Campe, Berlin, — Kapitän zur See z. D. M. Galster, Kiel, — vr. Julius Loh meyer, Berlin. -Die Bedingungen für diese Preisbewerbung sind folgende: 1. Die einzureichenden Arbeiten müssen Originalarbeiten sein, die noch nirgends im Druck erschienen sind. Uebersetzungen und Ueberarbeitungen sind ausgeschlossen. 2. Sie dürfen die Länge von 3500 Druckzeilen zu je 15 Silben nicht überschreiten. 3. Sie müssen uns lebendig in das moderne -Deutschland zur See und Uebersee- hineinsühren, brauchen aber keines wegs nur von der Kriegsflotte zu handeln, im Gegenteil ist Berührung aller sozialen Schichten erwünscht, die mit See schiffahrt, Seefischerei, Schiffbauindustrie, Werstbetrieb, Kolonien, Uebersee u. s. w. in Beziehung stehen. 4. Die Handlung muß eine spannende, kraftvoll fortschreitende Entwicklung nehmen und darf des gesunden, echten Sec- mannshumors nicht entbehren. -Die Unterzeichnete Schriftleitung erwirbt das Recht, die preisgekrönte Arbeit zum alleinigen ersten Abdruck in der -Flotte- zu bringen. Der Buchoerlag steht den Einsendern nach beendetem Abdruck in der -Flotte- zu. Außerdem behält sich die Schrift leitun g das Recht vor, auch die nicht preisgekrönten Arbeiten unter vorher zu vereinbarenden Bedingungen zum einmaligen Abdruck zu erwerben. -Die Arbeiten müssen in Schreibmaschinenschrift und nur ein seitig beschrieben bis spätestens zum 15. März 1903 bei der Schrift leitung der -Flotte-, Berlin 1NV. 7, Dorotheenstr. 42, II, mit einem Kennwort versehen eingegangen sein. Der Name des Einsenders wird in geschlossenem Umschlag angegeben, der mit demselben Kennwort versehen ist. Die Bekanntmachung des Ergebnisses er folgt voraussichtlich im Mai 1903. Deutscher Flotten-Verein Schriftleitung der Flotte.- Urheberrechtsschutz zwischen Österreich und England. — Das österreichische Justizministerium hat, wie die Neue Freie! Presse meldet, vor kurzem sämtlichen Gerichtsstellen folgendes bekanntgegeben: -Zwischen den Regierungen von Österreich-Ungarn und der- königlich großbritannischcn Regierung hat ein Meinungsaustausch darüber stattgefunden, ob der zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und Großbritannien und Irland anderseits abgeschlossene Staatsvertrag vom 24. April 1893, betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Litteratur und Kunst, auch auf Werke der Photographie Anwendung finde. Das Justizministerium hat hierbei die Anschauung vertreten, daß der erwähnte Staatsvertrag, insoweit die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder in Betracht kommen, sich auch auf die Werke der Photographie zu erstrecken hätte, da die Judi katur zur Zeit des Vertragsabschlusses die photographischen Werke als Werke der Kunst ansah und schützte. In ähnlicher Weise hat sich das königlich ungarische Justizministerium geäußert. Die königlich großbritannische Regierung hat ihrerseits die Erklärung abgegeben, daß im Vereinigten Königreich und in jenen britischen Kolonien und Besitzunben, auf die der citierte Vertrag Anwendung findet, der gegenseitige Schutz der photographischen Werke durch die vom Geheimen Rat unter Vorsitz des Königs erlassenen Verordnungen (oräsrs ot tüs IrinA in ocmnoil), durch welche die Konvention seiner Zeit in Kraft gesetzt worden ist, garantiert sei.- Amtliche Anerkennung. — Das Buch -Die deutsch-öster reichische Jugendliteratur- von Konrad Moißl und Ferdinand Krautstengl (Verlag von Aug. Grohmann in Aussig) wurde durch den k. k. Landesschulrat in Kärnten allen Schulen des Landes zum Ankauf behufs Studiums empfohlen. Nunmehr haben alle k. k. Landesschulräte und das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht das Werk in den Verordnungsblättern empfohlen. Erscheinungsfest. — Auf das Erscheinungssest (Hohe Neu jahr) am Dienstag den 6. Januar, das in Sachsen als kirch licher Festtag gefeiert wird, sei für den Verkehr mit Leipzig hier durch aufmerksam gemacht. Personalnachrichten. Gestorben: am 30. Dezember in Breslau im hohen Alter von 80 Jahren nach nur kurzem Krankenlager der Verlagsbuchhändler und Buchdruckereibesitzer Herr Carl Dülser. Der Verstorbene begründete seine Selbständigkeit am 1. Juli 1852 durch Eintritt in die Geiser'sche Buchhandlung in Breslau. Schon im Jahr darauf am 1. April 1853 übernahm er die Hand lung auf alleinige Rechnung unter der Firma seines Namens und brachte sie durch Tatkraft und Fleiß schnell zu großer Blüte. Neben dem Sortiment pflegte er auch den Verlag evanaelisck - theologischer Werke und hatte darin solchen Erfolg, daß er es ratsam fand, den schnell angewachsenen Verlag am 1. Januar 1870 als selbständige Firma vom Sortiment zu trennen. Mit einer geringen Unterbrechung (September 1874 bis Juli 1876, in welcher Zeit er das Geschäft in fremde Hände gegeben hatte) war der rastlos tätige Berufsgenosse bald fünfzig Jahre Inhaber des Sortiments, vom 1. Juli 1852 bis 16. Februar 1899, an welckem Termin es in anderen Besitz überging. Seinen Verlag aber, der ihm besonders ans Herz gewachsen war und dem er eine Buchdruckerei angegliedert hatte, leitete er selbst bis in die letzte Zeit weiter. Mit seinem Tod ist eine lange, ehrenvolle und arbeitsreiche buchhändlerische Tätigkeit abgeschlossen worden. Ehre seinem Andenken! (Sprechsaal.) Uber-Praxis? Mit dieser Überschrift empfingen wir von einem Sortimenter die nachfolgende Mitteilung, zu der uns weiter bemerkt wird, daß der Inhaber der in Frage kommenden Buchhandlung, deren Ver fahren gerügt wird, sich darauf berufe, seine Handlungsweise sei im Buchhandel -allgemein üblich-. Wir zögern nicht, ihn darüber aufzuklären, daß er sich darin irrt. (Red.) Die Mitteilung lautet: Es dürfte den Gesamtbuchhandel gewiß interessieren, von einem neuen Verfahren, den Umsatz auf Kosten seines Konkurrenten in die Höhe zu bringen, in Kenntnis gesetzt zu werden. Ein Sortiments-Buchhändler kam nämlich auf den genialen Einfall, um seinem Konkurrenten die langjährigen ständigen Ab nehmer eines Fachkalenders wegzufischen, acht Tage vor Er scheinen dieses Fachkalenders allen Abnehmern seines Konkurrenten eine Rechnung über x Exemplare vorauszusenden, mit dem Bemerken, daß die in der Rechnung angegebene Anzahl sofort nach Erscheinen Nachfolgen würde. Da uns eine derartige Praxis (wohl Überpraxis) noch nicht vorgekommen ist und uns geeignet erscheint, das Ansehen des Buchhandels zu schädigen, so bitten wir, sie zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, um eine Aussprache darüber zu ermöglichen.
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