Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahresprcis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 sür Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Nr. 1. Leipzig, Freitag den 2. Januar 1903. 70. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend Geheimhaltung cles Börsenblatts. Nachdem in den letzten Wochen des Jahres 1901 beim Vorstand der Antrag eingegangen war, er möge für die durch die Satzungen als Regel festgesetzte strikte Durchführung der Geheil»rh«r1t»ri«g -S» Vs*fsirk»l«tts Sorge tragen, haben eingehende Erörterungen hierüber stattgefunden. Es ergab sich, daß eine beträchtliche Anzahl von Nichtbuchhändlern mit der vorgeschriebenen Genehmigung des Vorstandes das Börsenblatt bezieht, eine doppelt so große Anzahl aber ohne diese Genehmigung. In Anbetracht tatsächlicher oder zu befürchtender Schädigung der Interessen der Mitglieder hat der Vorstand nach einstimmigem Beschluß die jederzeit widerrufliche Genehmigung mit dem 31. Dezember 1901 in allen Fällen zurück gezogen, um die bereits 1887 angestrebte vollständige Geheimhaltung unseres amtlichen Organs nunmehr durchzuführen. Den Bibliotheksverwaltungen und anderen dem Buchhandel wohlwollenden Anstalten haben wir damit eine vorübergehende Unbequemlichkeit verursachen müssen. Wir dürfen indes der Ueberzeugung sein, daß der ihnen empfohlene Bezug des »Wöchentlichen Verzeichnisses der erschienenen und der vorbereiteten Neuigkeiten des deutschen Buch handels« (I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig) und anderer bibliographischer Hilfsmittel alle berechtigten Wünsche derselben erfüllen wird, namentlich wenn es sich unsere Mitglieder angelegen sein lassen, diese wichtige Kundschaft schnell und zuverlässig über angekündigte und erschienene Neuigkeiten zu unterrichten. Unsere Mitglieder aber und diejenigen Nichtmitglieder, welche das Börsenblatt beziehen, weisen wir, unter Bezug nahme auf Z 4 Absatz I Ziffer 6 und Z 4 Absatz II, III der Satzungen darauf hin, daß das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« künftig nur an Buchhändler geliefert werden darf und Nichtbuchhändlern auch die leihweise Bekanntgabe oder die Einsichtnahme in dasselbe ausnahmslos zu versagen ist. Bei der Wichtigkeit dieser Angelegenheit für den Gesamtbuchhandel werden wir gezwungen sein, gegen Zuwiderhandlungen auf Grund der Satzungen (tz 8 Absatz II Ziffer I) vorzugehen. Leipzig, den 2. Januar 1903. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Bollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Bekanntmachung. Im Monat Januar 1903 führt Herr Lomnitz die Aufsicht über die Bestellanstalt. Leipzig, den 1. Januar 1903. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Börsenblatt skr den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Erschienene Neuigkeiten -es deutschen Suchhandets. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Administration der Fachzeitschrift „Der Mechaniker" in Berlin. klsten, 1?.: ^nloituriA rur örlllenbestiiumuvA in eintaetieu Müllen t. Optiker u. Neeluruiüsr. (58 8. w. büß.) --r. 16". ('02.) n. 1. — 1