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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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X- 73, So. Marz. Nichtamtlicher Theil. 1201 Interessen ist eines der größten die Wissenschaft von unserer eigenen Geschichte in einem Zeiträume, wie er bedeutungsvoller und inhaltreicher noch gar nicht erlebt worden ist. Deshalb, meine Herren, bitte ich Sie, meinen Antrag anzu- nchmen, — wenn Sic aber das nicht wollen, znm mindesten mit möglichst großer Mehrheit den Antrag Brockhaus abzulchncn und es dann bei dem Alten zn lassen. (Lebhafter Beifall.) II. Rede des Abgeordneten I)r. Blockhaus: Meine Herren, ich betrete die Tribüne auch nur, dem Beispiel meines Vorredners folgend, aus Rücksicht auf das hohe Hans, weil es unmöglich ist, von meinem Platze aus überall verstanden zn wer den. (Bravo!) Nun gestatten Sie mir, mit einer ganz kurzen persönlichen Bemerkung zu beginnen. Ich habe den Antrag, der Ihnen vorliegt, gestellt, nicht ob gleich ich Buchhändler bin, sondern, wie ich offen bekenne, gerade weil ich Buchhändler bin. Ich kann wenigstens daraus, daß ich hier im Reichstage sitze, daß ich hier nicht specicll die Interessen des Buchhandels zn vertreten habe, für mich nicht die Verpflichtung ab leiten, zu einer Schädigung des Standes, dem ich angehöre, still zu schweigen und eine solche Schädigung freiwillig zuzugcbcn. Also, meine Herren — und ich hoffe dadurch im voraus mancher Miß deutung innerhalb oder außerhalb dieses Hanfes zu begegnen — ich habe im vollen Bewußtsein meiner Doppelstcllung und in der Ileber- zeugung, daß ich damit nur meine Pflicht ersüllc, diesen Antrag gestellt. Und noch eine andere persönliche Bemerkung erlauben Sie mir vorauszuschickcn, nämlich die, daß ich insofern mit diesem An trag nicht pro ckomo spreche, als, wie Ihnen der Herr Vorredner allerdings auch schon mitgethcilt hat, im Königreich Sachsen eine derartige Bestimmung, wie sic in vielen anderen deutschen Ländern noch besteht, nicht mehr existirt. Insofern liegt also für mich kein persönliches Interesse dafür vor, daß die bisherigen Preßgesetzlichen Bestimmungen über die Freiexemplare aufgehoben werden. Gestatten Sie mir nun, in die Sache selbst cinzugehen. Wenn ich meinen Antrag doch etwas ausführlicher, als ich ursprünglich beabsichtigte, wenn auch möglichst kurz, begründe, so thue ich das und glaube es Ihun zu müssen, erstens mit Rücksicht aus die Gründe, die der Herr Vorredner Ihnen mitgethcilt hat, dann aber auch mit Rück sicht aus das Gewicht der Gründe und der Namen, die uns in der Bonner Petition vorliegen. Ich betone ausdrücklich, daß ich dieses Gewicht in vollem Maße anerkenne. Erlauben Sie, daß ich mit der Bonner Petition beginne. Die Bonner Petition stellt, wie es »ach meiner Ansicht das allein Richtige ist, allerdings nicht, wie der Herr Vorredner, die Zweckmäßigkeitsgründe, sondern den Rechts Punkt in den Vorder grund. Aus diesen Rechtspunkt, meine Herren, kommt es meiner An sicht nach bei dieser Frage allein oder wenigstens ganz wesentlich an. Die Bonner Petition beginnt damit, nachzuwcisen oder wenigstens den Nachweis zu versuchen, daß durch die deutsche Gewerbeordnung die Bestimmungen über die Freiexemplare nicht bereits ausgehoben worden seien. Ich will diese Frage hier nicht erörtern, ich will ein mal zugeben — obwohl ich nicht dieser Ansicht bin —, daß durch die Gewerbeordnung eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgehoben sei. Aber, meine Herren, nach meiner Ansicht läßt sich daraus nur eben die Folgerung ziehen, daß dadurch diese Bestimmungen in den Landesgesetzgebungen jetzt noch nicht aufgehoben seien. Allein ein innerer Rechtsgrund für das Fortbestehen dieser Maßregel ist dadurch in keiner Weise gegeben, und ich leugne eben auf das ent schiedenste, daß ein solcher Rechtsgrund vorhanden ist. Meine Herren, diese Einrichtung der Pflichtexemplare — oder der Freiexem plare, wie man sie jetzt euphemistisch benennt — wie ist sie entstan den? Sie basirt in den meisten deutschen Ländern nicht auf gesetz lichen Bestimmungen, sondern auf Verordnungen und polizeilichen Vorschriften, und diese haben wieder ihren Grund, wenigstens nach meiner Kcnntniß der Verhältnisse, in zwei Punkten: erstens in den Ccnsureinrichtungcn und dann in dem Concessions- und Privilegienwesen. So lange die Censur bestand, gebe ich voll ständig zu, daß der Staat verlangen konnte, der Drucker habe, nachdem er das Imprimatur erhalten, den Nachweis zn liefern, daß er den Borschristcn der Censur Folge geleistet habe. Er hatte ein Exemplar der Druckschrift an die Staatsbehörde abzuliesern, damit diese sich überzeugen konnte, daß man ihren Vorschriften Folge ge leistet. Zweitens war der Staat nach meiner Ansicht ebenso berech tigt, von dem Verleger ein Exemplar seines Verlagswerkes zu ver langen, als eine kleine Compensatio» des Schutzes, den er ihm durch die Concession und durch die häufig mit dem Buchhandel verbunde nen Privilegien gewährte. Wie gesagt, meine Herren, so lange diese beiden Einrichtungen bestanden, würden wir niemals an diesen Ein richtungen gerüttelt haben. Allein seit den: Verschwinden dieser Ein richtungen, glaube ich, ist gar kein Rechtsgrand mehr vorhanden, diese Bestimmungen noch ferner ausrecht zu erhalten. Mit den übri gen Resten der Censur und des Conccssionswesens, glaube ich, ist es Pflicht des deutschen Reichstags, auch diese Bestimmungen zu besei tigen. Mit Einführung der Preßfreiheit, mit Erlassung eines deut schen Prcßgcsetzes, und ebenso, nachdem die Gewerbefrciheit cingc- führt, das Concessionswcsen aufgehoben worden ist, kann der deutsche Reichstag nach meiner Ansicht nicht anders, als, wenn ihm diese Frage einmal vorgelegt wird, aussprechen: mit all den übrigen Resten jener Einrichtungen sind auch diese Neste aufgehoben! Allein, meine Herren, noch einen anderen Einwand habe ich gehört. Man sagt, cs sei nicht Sache der Reichsgesetzgebung, sich mit diesen Angelegenheiten zu beschäftigen. Ja, meine Herren, da muß ich Sie doch daran erinnern, daß gerade manche Einrichtungen, die auch, wie ich hoffe, durch das deutsche Preßgesetz beseitigt werden, daß z. B. das Cautionswesen und namentlich die Zeitungssteuer in Preußen deswegen nicht aufgehoben wurden, weil man sagte, alle Angelegenheiten, welche die Presse betreffen, sind Reichsangelcgcn- heitcn. Nun will man auf einmal die Sache umkehren. Wenn wir sagen, nun gut, dann müssen aber auch diese Bestimmungen von Reichs wegen ausgehoben werden, so wird uns geantwortet: ja, das ist ganz etwas anderes, das muß der Particulargesetzgebung Vorbe halten bleiben, das sind so berechtigte Eigenthümlichkeitcn, daß man daran nicht rühren darf; im Interesse der Wissenschaft und im In teresse des Staates ist cs geboten, diese Bestimmungen aufrecht z» erhalten! Nun, meine Herren, ich kann allerdings nicht finden, daß diese Einrichtungen irgendwie zu den „berechtigten", ein Fortbestehen verdienenden „Eigenthümlichkciten" der einzelnen Landesgesetzgebun- gen gehören. Ich will Ihnen nicht etwa die ganze Musterkarte dieser Bestimmungen vorsühren, wie sie von einem verdienten deutschen Buchhändler, Herrn Bertram in Halle, vor einigen Jahren im „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel" mitgethcilt worden ist. Allein ein Paar Beispiele wenigstens erlauben Sie mir Ihnen dar aus mitzutheilcn; Sie werden daraus ersehen, wie verschiedenartig diese Einrichtung ist und auf wie verschiedenartigen Motiven sie beruht. In Anhalt müssen zwei Exemplare an die Staatsregicrung eingeliefert werden, ferner ein drittes Exemplar an die Polizei, und dies letztere Exemplar wird ebenfalls nicht wieder zurückgegcben. In Lippe-Detmold existirt keine gesetzliche Verpflichtung für diese Abgabe; indessen gibt die eine dortvorhandeneBerlagshandlnngfrci- willig zwei Exemplare an die Bibliothek ab. In Mecklenburg-Sire-
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