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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1874
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- 1874-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1874
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- Deutsch
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1202 Nichtamtlicher Theil. 73, 30. März. litz werden zwei Exemplare an die Ortsgcrichte cingcrcicht; davon geht eines zu den Acten, das andere an die Regierung. In Olden burg ist die Einrichtung unbekannt; die Bibliotheken kaufen, was sic brauchen: namentlich kaust die öffentliche Bibliothek sämmtlichc OIckonburZioa — nebenbei bemerkt, meine Herren, ein sehr nachah- mnngswürdiges Beispiel! — Ferner mußten früher in Hannover zwei Exemplare aller Verlagsartikcl an die Bibliothek zu Hannover und an die Universität zu Göttingen geliefert werden. An die Stelle der crstcrcn ist jetzt die Bibliothek in Berlin getreten. MeineHerrcn, ich verzichte, wie gesagt, daraus, alle die übrigen Beispiele Ihnen vorzusührcn. Dieselben beschränken sich vorzugs weise ausNorddcutschland; es handelte sichdamals nur um den Nord deutschen Bund, lieber Süddcutschland sind mir die Verhältnisse nicht so bekannt; indessen erwähne ich, daß in Baden dicBestimmung ebenso wie in Sachsen aufgehoben ist, daß sic hingegen in Württem berg noch besteht. In Bayern ist mir bas Verhältnis; nicht genau bekannt, und vielleicht ist ein bayerisches Mitglied des hohen Hauses so gesällig, uns darüber Auskunft zu geben. Nur ist mir bekannt, daß die nicht bayerischen Verleger doch auch insofern dabei bctheiligt sind, alz, soviel ich weiß, die Verfasser dort verpflichtet sind, Exem plare ihrer Werke an die Bibliotheken abzulicscrn. Beiläufig be merkt, entspricht das ja ungefähr dem Anträge von vr. Onckcn und Genossen; es zeigt wenigstens, daß hier und da eine ähnliche Bestim mung schon existirt. Indessen erlaube ich mir hinzuzusügen, daß eine solche Verpflichtung faktisch natürlich doch auch nur den Verle ger trifft. Also, meine Herren, so sind die Bestimmungen, und ich glaube, daß wir in keiner Weise verpflichtet sind, diese „Eigcnthümlichkcitcn" auf lange Zeit oder, wie man sagt, auf ewig zu conscrviren. Denn, meine Herren, darüber dürfen wir uns keine Illusion machen, daß, wenn Sie nicht die Commissionsvorlage annehmcn oder zu größerer Sicherheit meinem Anträge zustimmcn, daß dann jene Bestimmun gen aus den deutschen Particulargesetzgcbungcn allerdings nicht so bald verschwinden werden! Meine Herren, daß kein Rechtsgrund für diese Bestimmungen besteht, dafür erlaube ich mir, zumal ich kein Jurist bin, Ihnen noch ein ganz kurzes Zcugniß eines hervorragenden Juristen anzuführcn. In der sächsischen Ersten Kammer hat sich der Herr Geheime Hof rath Albrecht aus Leipzig in dem von ihm 1870 verfaßten Depu- tationsbcrichtc folgendermaßen ausgesprochen: Auch die Unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß die Bereicherung der öffentlichen Bibliotheken durch die Pflichtexem plare ausgegebcn werden muß. Ließ sie sich auch srühcr zur Zeit der Ccnsur als eine Gebühr für das Imprimatur annehmen und aus diesem Gesichtspunkte einigermaßen rcchtsertigen, so erscheint sic doch jetzt als eine Abgabe, die jedes Rechtsgrnndes ent behrt, und diesem Mangel gegenüber kann der dadurch erzielte Gewinn für die Bibliotheksonds nicht in Betracht kommen. Meine Herren, ich verlasse die, wie ich glaube, damit allerdings erledigte rechtliche Seite der Sache und wende mich zu den Grün den, die von manchen Seiten vorzugsweise betont und selbst in den Vordergrund gerückt werden. Das sind nämlich die angeblichen Billigkeitsgründc. Man sagt zunächst, die Einrichtung sei für den Buchhandel von keinem wesentlichen Nachtheil. Meine Herren, ich beschränke mich in dieser Beziehung darauf, Sie aus die beiden uns vorliegenden Peti tionen, die aus Buchhändlerkreisen hcrvorgegangen sind, zu verwei sen. Ich will, wie gesagt, Ihre Geduld nicht dadurch in Anspruch nehmen, daß ich diese Gründe ausführlich widerlege, denn Sie wer den mir zugeben, daß jene beiden Petitionen doch beanspruchen kön nen, für sachverständig begründet erachtet zu werden; und wenn die Petitionen auch eigene Interessen betreffen, so werden in denselben doch nicht einfach Behauptungen ausgestellt, sondern die gemachten Angaben werden auch durch Gründe und Zahlen bewiesen, und so lange diese Gründe und Zahlen nicht widerlegt werden, verzichte ich, wie gesagt, darauf, noch viel darüber zu bemerken. Nur eines er lauben Sie mir noch hinzuzufügen. Es handelt sich einmal darum, daß einzelne Werke, die von großem Umfange sind, einen hohen Ladenpreis haben, so daß also dieBerleger durch deren Abgabe einen großen pecuniären Nachtheil haben; es gibt, wie Sie wissen, Werke, die gegen 100 Thalcr kosten, und andere, die noch viel theurer sind, deren Ladenpreis 250 Thaler beträgt, ja, ich könnte Ihnen eines nennen, das über 500 Thalcr kostet, und durch die Abgabe eines sol chen Exemplarcs rcspcctive zweier Exemplare desselben würde doch gewiß ein bedeutender pecuniärer Verlust für den Verleger entstehen können. Aber diese Abgabe trifft nicht bloß immer den Verleger, sondern mitunter auch den Schriftsteller, denn die Fälle sind nicht selten, daß der Schriftsteller die Herstellung eines Werkes aus eigene Kosten übernimmt; in diesem Fall ist der Schriftsteller zur Abgabe der Freiexemplare verpflichtet, und darin liegt für denselben gewiß ein bedeutender Nachtheil. Man hat aber auch „och andere Gründe zur Rechtfertigung der Abgabe von Pflichtexemplaren angeführt. Man hat gesagt, der Buchhändler erhielte eine gewisse Compensatio» dafür durch die Ge setze, erstens durch das Gesetz über die Presse und dann durch das Gesetz über das Urheberrecht. Meine Herren, ich leugne vollständig, daß der Buchhandel verpflichtet ist zu einer besonderen Compen- sation für den Rechtsschutz, den ihm der Staat in diesen beiden Ge setzen gewährt. Ich halte den Staat für vollständig verpflichtet, ebenso den Buchhändler und Buchdrucker zu schützen gegen Benach- theilignng seiner Interessen, wie der Staat verpflichtet ist, auch, andere Staatsbürger zu schützen, z. B. gegen Diebstahl, Mord und andere Verbrechen. Ich kann in dieser Pflichterfüllung des Staates dem buchhändlerischen Gewerbe gegenüber durchaus für den: Buch händler keinen Grund erblicken, ein solches xriviloxinm oäjosum stillschweigend zu übernehmen. Und, meine Herren, erlaube» Sie mir, Sie noch darauf hinzuweisen, daß das Gesetz, das besonders immer für diese Sache angeführt wird, vom deutschen Reichstage oder vielmehr von seinem Vorgänger, dem norddeutschen Reichstage^ nicht„Nachdrucksgesetz", sondern „Gesetz betreffend das Urheberrecht"' genannt wurde. Es sind die „Urheberrechte"" darin geschützt, die Rechte also vorzüglich der Schriftsteller und nicht die der Buchhänd ler und Buchdrucker. Also auch dies kann ich nicht als einen stich haltigen Billigkeitsgrund gelten lassen. Dann sagt man ferner — ich habe cs freilich in der Rede des Herrn Vorgängers nicht gehört, aber häufig in Privatgesprächcn —: es sei eine Ehrensache des deutschen Buchhandels, eine solche Maßregel nicht anszuhebcn, vielmehr zu ihrem Fortbestehen stillzu schweigen und sie sich ruhig gefallen zu lassen. Meine Herren, ich glaube, cs hat doch jeder Stand das Recht, selbst der Wächter seiner Ehre z» sein, und so trage ich kein Bedenken, Ihnen in meiner Eigen schaft als Buchhändler zu erklären, daß der deutsche Buchhandel seine Ehre in etwas ganz Anderes setzt, als in die Ausrcchthaltnng der Pflichtexemplare, zumal dies von den Herren, welche es aus recht halten wollen, als etwas so Unbedeutendes hingestellt wird- Der deutsche Buchhandel hat von jeher seine Ehre in etwas ganz. Anderem gesucht, nämlich in der Förderung der deutschen Literatur;, und ich glaube keinen Widerspruch fürchten zu müssen, wenn ich aus- sprcche, daß er dieser Ehrenpflicht auch nachgckommcn ist. Und/, meine Herren, gerade in dieser Beziehung kann ich den Hinweis aus andere Länder, auf Oesterreich, aus Frankreich und England ruhig hinnehmen. Ich glaube, daß der deutsche Buchhandel in jeder Weise den Vergleich mit dem Buchhandel in jenen Ländern aushalten kann, daß Deutschland auch in Betreff des Buchhandels an der
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