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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1895
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- 1895-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1895
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838 Nichtamtlicher Teil. siN 3'.«, 15. Februar 1895. in dem folgenden Paragraphen wird die nötige Ausnahme hiervon wiederum statuiert. Der Art. 11 bringt dann eine Verschärfung, indem er als neuen Versagungsgrund »Land- oder Hausfriedensbruch« einführt, sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt, ebenso auch der Art. 12, in dem er statt der Groß jährigkeit das 25. Lebensjahr festsetzt; Art. 13 neu: »Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt« wie auch bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe statt 6 jetzt 1 Woche angenommen werden soll; zugleich wird bestimmt, daß auch das Feilbieten durch schulpflichtige Kinder von der Ortspolizcibehörde verboten werden kann. Das, meine Herren, ist alles und es ist wenig genug, es erinnert vielmehr an das bekannte Sprichwort: wasch mir den Pelz und mach mich nicht naß. Wenn wir hier auch im einzelnen diesen Bestimmungen — ich sage: der weitaus größte Teil meiner Freunde und ich — sympathisch gcgcnübersteheu, so geht uns der Entwurf viel zu wenig weit und er erfüllt viel zu wenig Erwartungen, die aus den Kreisen des Handwerkerstandes und der kleinen Gewerbetreibenden auf denselben gesetzt wurden. Er bietet kein nennenswertes Entgegenkommen zur Milderung der Schädigungen, die durch die schrankenlose Konkurrenz dem Handwerk und dem Gewerbe erwachsen, so daß wir nm so mehr auf unseren Antrag begehen müssen. Wir haben nnn diesen unseren Anlrag eingebracht in der Fassung, den er in der Kommission erhalten hat, zum Be weise dafür, daß wir uns durchaus nicht ablehnend verhalten gegen Bedenken, wie sie gegen manches vorgebracht sind. Nur will es mich aber bedünken, daß viele Befürchtungen und Anregungen, von denen ich lese, daß sie in diesen und jenen Kreisen entstanden seien, unbegründet erscheinen und vielmehr beruhend auf Nichtkenncn des Entwurfs. Demi unser Antrag geht nicht gegen die Hausierer als Persönlichkeiten in dem Sinne, als ob wir ihnen alle guten Eigenschaften ab- sprächcn. Man hat draußen — natürlich nicht hier drinnen im Hause — großen Lärm darüber gemacht, als ob wir die Hausierer in Bausch und Bogen für sittlich minderwertig hielten. Nichts von alledem! Denn abgesehen von dem Grund satz, auf dem wir stehen und stehen müssen, daß man nie mand für schlecht halten darf, bis es bewiesen sei, muß schon die persönliche Bekanntschaft und Erfahrung davon aohalten, z, B. meine speziellen Landsleute in der Pfalz, zu Wattenheim und Karlsberg, oder die Schützlinge unseres verehrten Freundes von Slrombeck vom Eichssetde — wie es in einer Petition heißt — als »Auswürflinge« betrachten zu wollen. Aber das darf ich auch nicht verhehlen, daß die Motive der-Gewerbe ordnung vom Jahre 1889 die Bemerkung enthalten: »Der Gewerbebetrieb im Umherziehen bildet leicht den Vorwand für Bettelei und Unsittlichkeit; er kann wegen der Schwierigkeit der Kontrole leicht zur Be förderung des Betriebes an gestohlenen und gefälschten Sachen gemißbrancht werden. Das mit dieser Form des Gewerbebetriebes verbundene Betreten der Häuser wird leicht zum Auskundschaften von Gelegenheit zum Diebstahl benutzt, und die Leichtigkeit, den Nach forschungen des betrogenen Käufers zu entgehen, kann zur Erleichterung des Betruges mißbraucht werden«. So sprechen sich die Motive zur Gewerbeordnung vom Jahre 1869 aus. Ich bin ja überzeugt, daß seit jener Zeit eine bedeutende Wandlung zum Besseren vor sich gegangen ist, wie ja überhaupt diejenigen, die ihren besonderen Schutz in unserem verehrten Freunde nud Fraktionsgenossen, dem Herrn von Strombeck, verehren, sicher nicht unter diese Kategorie fallen und von mir auch gewiß nicht darunter gerechnet werden sollen. Sodann wurde uns der weitere Vorwurf gemacht — und cs hat dies auch ein preußischer Landrat gethan, schrift lich nach einer Zeitung, die mir hier vorliegt —, wir wären solche »Heißsporne«, daß wir den Hausierern »das Lebens licht ausblascn« wollten. Nein, meine Herren, so blutdürstig sind wir denn doch nicht; mir wollen überhaupt nicht, wie uns das fälschlich nachgeredet wird, den Hausierhandel voll ständig unterdrücken. Wir wissen ganz gut, daß es Gegenden in unserem deutschen Vaterlandc giebt, die auf den Gewerbe betrieb im Umherziehen angewiesen sind, und wir -vollen die selben durch den Z 56b unseres Antrags ausdrücklich geschützt wissen. Wir -vollen aber anderseits, -vic wir diesen das Leben nicht nehmen wollen, unserm Handwerkerstand und dem Kleingewerbe das Leben erhalten; denn diese sind durch die Steigerung des Hausierbetriebs, insbesondere dadurch, daß derselbe sich zum Lohnhausicren ausgebildct hat, daß er mit Pferd -n-d Wage-- vor sich geht, sehr geschädigt und gefährdet, ebenso wie durch das Detailreiscn und nicht minder durch die Versand ge sch äste. Möge man uns doch auch nicht viel leicht mitleidsvoll sagen, daß wir am Ende hier in der Ab stellung oder Zurückdännnung des Hausierhandels in die ent sprechenden Grenzen das Heilserum scheu für die Handwerker und Kleingewerbetreibenden. Jene Herren, bei denen es über haupt feststehend ist, daß der Mittelstand und das Kleingewerbe zerrieben werden muß, werden ja freilich auch diesen unfern Versuch belächeln. Ihnen gegenüber darf ich aber auch sagen, daß auch mir nicht die Hauptsache in diesem Antrag sehen, wohl aber, daß wir in dem Hausierhandel ein Glied jener Kette von liebeln sehe--, die dem Kleingewerbe und Handwerk die Lebensader unterbinden; und deshalb suchen wir diese Kette zu lockern, selbst auf die Gefahr hin, daß man das als reaktionär, oder -vie man es sonst nennen will, bezeichnet. Daß aber diese Gefahr nicht gering ist, ergiebt sich schm aus der Statistik, obwohl in den Motiven auf diese sich nur bezogen wird, um darzuthun, daß es geringer geworden sei. Die Zunahme der Wandergewerbescheinc im Deutschen Reich beträgt gegen 1884 6,60 Prozent, die gewerblichen Lcgi- timationskarten sind gegen 1884 gestiegen um 55,54 Prozent, die Zahl der Hausierer ist von 212 341 im Jahre 1884 auf 226 364, die der Detailreisenden von 45 016 auf 70 018. Wenn man vielleicht darauf hinweist, daß die Ziffer der Wandergewerbescheinc seit einigen Jahren in rückläufiger Be wegung sei, so gilt das nur für einige Bundesstaaten; -n andercn ist es anders. Es wäre der Stillstand nur zu be grüßen, wenn man eben nicht daran denken könnte, daß auch dieser Schwamm sich jetzt schon voll gesogen hat. Es muß aber darauf hingcwiesen werden, daß entgegen dem die Zahl der gewerblichen Lcgitimationskarten bedeutend gestiegen ist, und zwar um 55 Prozent gegen 1884, so daß äs l'mllo nicht eine Verbesserung, sondern eine Verböserung cingetretcn ist. Wir -vollen nun vor allein eine vollständige Gleich stellung des Wnndergewerbebetricbes innerhalb des Wohnorts mit dem außerhalb desselben stattfinden- dcn Gewerbebetrieb im Umherziehen. Wir sehen gar keinen Grund, warum nicht auf dem Wege der Gesetzgebung der Hausicrgewcrbebctricb Einheimischer gleichmäßig den Vor schriften des Gewerbebetriebs im Umherziehen unterstellt wer den soll. Ein Unterschied zwischen dem, der innerhalb des Orts von Haus zu Haus hausiert, und dem eigentlichen Hau sierer, der es draußen thut, ist doch kaum anzunchmen. Da rum gelten die Gründe für Beschränkung des Hausierhandels überhaupt auch für diese Art desselben innerhalb. Die Vorlage berührt den einen Punkt nicht, den -vir ganz besonders betont wissen -vollen, den -vir deshalb in unserem Anträge festhalten, nämlich die Prüfung der Bedürfnis rage. Nur auf diesem Wege kann der Hausierhandel in seine Grenzen zurückgedämmt werden. Man stößt sich ja vielfach daran, daß -vir eine solche Prüfung begehren; aber so etwas Exorbitantes und Besonderes ist es doch nicht. Wir haben
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