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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahreSpreiS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., fit» Nichtmitglieder so Pfg., fiir Nichtbnch- hiindler 30Pfg. die drcigesPnltenePetit- zcile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsentierciiis der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^-1. Leipzig, Montag den 18. Februar. 1895. . -. Nichtamtlicher Teil. Partielle Ramschverkäufe. Xlll. (Vergl. Börsenblatt 1894 Nr. 231, 233, 234, 237, 240, 241, 242, 243, 246, 249, 252, 253, 255, 257, 259, 261, 268, 274, 280, 1895 Nr. 24, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39.) Der in Nr. 31 des Börsenblattes vom 6. Februar d. I. abgedrucktcn »Erklärung« von 21 Leipziger Verlegerfirmen, betreffend Stellungnahme zu einer Aufforderung des Vcrbands- vorstandcs in der Frage der partiellen Ramschverkäufe, haben sich folgende weitere Firmen angeschlossen: B. Behr's Verlag (E. Bock) in Berlin, I. A. Wohlgemuth's Verlag (Max Hcrbig) in Berlin. XVII. Vorstand drs Verbandes der kreis- nnd Ortsvereiiir. Nachträge zu den in Nr. 252 des Börsenblattes 18.94 und folg. Nrn. bekannt gegebenen Zustimmungs-Erklärungen zu dem Rundschreiben von 31 Kreis- und Ortsvereinen, be treffend partielle Ramschverkäufe: Aachen: Braunschweig: Breslau: Eisenach: Elberfeld: Frankfurt a/M.: Frankfurt a/O.: Güttingen: Hamburg: Heidelberg: Leipzig: München: Stuttgart: Wien: C. Mayer's Verlag. C. A. Schwctschke L Sohn. G. P. Aderholz' Buchhandlung. Maruschke L Bcrendt. M. Wilckens. Ed. Loewcnstein's Verlag. Johs. Alt. Trowitzsch L Sohn, kgl. Hofbuchdruckerei. Dieterich'sche Verlagsbuchhandlung. Agentur des Rauhen Hauses. Otto Pctters. N. Bredow. Guillermo Lcvicn. vr. E. Wolfs. K. Thienemann's Verlag. V. A. Heck. Ferner von Unterzeichnern der Leipziger Erklärung: Freiburg i/B.: Ernst Mohr's Verlag. Neuwied: Heuscr's Verlag. Stuttgart: Jos. Roth'sche Verlagsbuchhandlung. Vom Reichstage. Aus den Verhandlungen über die Gewerbeordnung. (Wandergewerbe, Kolportage und Reisebuchhandel.) (Schluß aus Nr. 39, 40.) Abgeordneter vr. Hitze: Meine Herren, wir gehen von einer prinzipiell anderen Auffassung aus als diejenigen, welche die Bekämpfung des Hausierhandels ohne weiteres abweisen; für uns ist der Hausier handel eben nicht gleichberechtigt dem stehenden Gewerbe. Der Hausierhandel ist immer mehr oder weniger etwas Anormales. ZweinndsechzWer Jahrgang. Ich könnte vielleicht sogar darauf Hinweisen, daß ja die Kultur mit der Ansässigmachung beginnt. Alle sozialen Forderungen, welche wir in heutiger Zeit an den Kaufmannsstand stellen müssen, können nur durch das stehende Gewerbe Befriedigung finden. (Sehr richtig I) Schon in steuerlicher Beziehung wird der Hausierer nur zur Staatssteuer herangezogcn, während er zur Gemeindesteuer entsprechend seinem Absatz in den ein zelnen Gemeinden kaum herangezogcn werden kann. Was aber wichtiger ist, die Mitarbeit in der Gemeinde, die Er füllung der Pflichten in der Verwaltung rc., kann wiederum nur der ansässige Kaufmann leisten. Die gesellschaftlichen Pflichten, die Aufgabe, der Vermittler zu sein zwischen den verschiedenen Gesellschaftsklassen, zwischen Armen und Reichen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, als kaufmännischer Mittel stand den Ausgleich der Gegensätze in Bildung und Besitz, die Versöhnung der Klassen zu bewirken, kann wiederum nur der ansässige Kaufmann erfüllen. Nur bei Ansässigkeit können sich dauernde persönliche Beziehungen zwischen dem Kaufmann und der Kundschaft, zwischen Produzenten und Abnehmern bilden. Nur der ansässige Kaufmann kann seine Pflichten als Familienvater erfüllen. Meine Herren, ivas sind das für Familienverhältnisse, wenn der Mann jahraus jahrein draußen weilt, wenn vielleicht sogar auch die Frau dem Hausierhandel nachgeht, wenn vielleicht selbst die Kinder hier und da herau- gezogen werden! Da ist ein erzieherischer Einfluß des Vaters oder der Mutter auf die Kinder kaum möglich. Endlich können mir dauernde persönliche Beziehungen zwischen dem Kaufmann und Abnehmer, eine gewisse Solidarität und So lidität nicht sichern. So, sage ich, ist der Hausierhandel nicht gleichberechtigt mit dem stehenden Gewerbe; er ist und bleibt°(ein Aus nahmezustand; es muh jedesmal erst die Notwendigkeit des Hausierhandels nachgewicsen werden, um ihm eine Berechtigung zuzuerkennen. Von diesem Standpunkt aus kann ich auch die Ausdrücke des Herrn von Strombeck, meines verehrten Fraktionskollcgen, nicht billigen. Wir betrachten das nicht als willkürliches Ausnahmegesetz; der Hausierhandel selbst ist eben eine Ausnahme und deshalb muß er auch unter eine entsprechende Gesetzgebung gestellt werden. Wir betrachten unseren Antrag nicht gleichsam als eine Strafe für die Hausierer persönlich, unser Gesetz soll nicht ähnlich dem »Be lagerungszustand« sein, der nur auf bestimmte Gegenden aus gedehnt werden soll; nein, wir wollen im allgemeinen den Hausierhandel auf das Maß zurückführen, wie er durch das Bedürfnis gerechtfertigt ist. Meine Herren, wir wollen gewiß auch das stehende Ge werbe und den ansässigen Kaufmannsstand- schützen; aber das ist doch nicht der alleinige Zweck. Wie gesagt, es ist zugleich eine Frage des öffentlichen Interesses, und gerade von diesem Standpunkt des öffentlichen Interesses haben wir unseren An trag gestellt. Wenn man von diesem Standpunkt ausgcht, so stellt sich auch die Frage des Bedürfnisses einer gesetzlichen Regelung ganz anders, als z. B. nach den Motiven der Ne- 122
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