Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs — Nr. 112 der Drucksachen —, in Verbindung mit dem von den Abgeordneten Prinz v. Arenberg, Gröber, Letocha, vr. Rintelen, Roeren, vr. Spahn, vr. Stephan eingebrachten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs — Nr. 31 der Drucksachen — mit den Beschlüssen des Reichstags in zweiter Beratung. (Auszugsweise mitgeteilt aus Nr. 571 der Drucksachen des Reichstags.) (Vgl. Börsenblatt Nr. 33, 35, 36, 37.) Bestehendes Gesetz. 8 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Regierungs-Vorlage. 8 184. Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung her stellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, an kündigt oder anpreist; 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum an kündigt oder anpreist; 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu be stimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. § 184o. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, zu geschäftlichen Zwecken an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehre dienen, in Aergernis erregender Weise ausstellt oder anschlägt.