47, 26. Februar 1900. Nichtamtlicher Teil. 1609 Nichtamtlicher Teil. Entwurfeines Gesetzes, betreffend Nenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderuugen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs — Nr. 112 der Drucksachen —, in Verbindung mit dem von den Abgeordneten Prinz v. Arenberg, Gröber, Letocha, vr. Rintelen, Roeren, vr. Spahn, vr. Stephan, eingebrachten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Nenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs — Nr. 31 der Drucksachen — mit den Beschlüssen des Reichstags in zweiter Beratung. (Auszugsweise mitgeteilt aus Nr. 571 der Drucksachen des Reichstags.) (Vgl. Börsenblatt Nr. 33, 35, 36, 37.) Antrag Prinz v. Arenberg und Genossen. 8 184. ' Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geld strafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publi kum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung selbst her stellt oder durch Andere Herstellen läßt oder zu dem selben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anprcist; 2. Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzen oder die geschlechtliche Lüsternheit zu erregen geeignet sind, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, verkauft oder sonst überläßt, oder an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffent lichen Verkehr dienen, zu geschäftlichen Zwecken oder in der Absicht, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, ausstellt oder anschlägt; 3. öffentlich theatralische Vorstellungen, Singspiele, Ge sangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder ähnliche Aufführungen veranstaltet oder leitet, welche durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergernis zu erregen geeignet sind; 4. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist; 5. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu be stimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei aufsicht erkannt werden. Beschlüsse des Reichstags. 8 184. Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geld strafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publi kum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, 'ankündigt oder anpreist; 2. unzüchtige Schriften, Abildungen oder Darstellungen einer Person unter achtzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum an kündigt oder anpreist; 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu be stimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Z 184a. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter achtzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet oder zu geschäftlichen Zwecken oder in der Ab sicht, das Schamgefühl zu verletzen, an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehre dienen, in Aergernis erregender Weise ausstellt oder anschlägt. Z 184b. (Neu.) Mit Gefängnisstrafe bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer öffentlich theatralische Vorstellungen, Singspiele, Gesangs- oder dekla matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Siebenundsechzigster Jahrgang. 216