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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1900
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- 1900-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1900
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1610 Nichtamtlicher Teil. 46, 27. Februar 1900. Bestehendes Gesetz. (8 184 Abs. 2.) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus Gerichts verhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlich keit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen. Regierungs-Vorlage. Z 184b. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder ans den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen. Die Vollstreckung eines auf Lieferung eines Manuskriptes lautenden Urteils. Wie nach bisherigem Civilprozeßrecht ist auch nach dem neuen die Vollstreckung des zur Vornahme einer Handlung verpflichteten und verurteilten Schuldners, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, durch Realzwang möglich, d. h. der Schuldner kann in Hast- oder in Geld strafe genommen werden, damit dem Urteile des Gerichts Genüge geschieht; die Geldstrafe darf den Gesammtbetrag von 1500 Mark nicht übersteigen; die Haft findet spätestens nach zwei Jahren ihr Ende. Insoweit besteht also zwischen der alten und neuen Form der Civilprozeßordnung vollständige Uebereinstimmung. Eine Verschiedenheit ist aber insoweit vorhanden, als es sich um die Erfüllung eines Dienstvertrags, bezw. die Leistung von Diensten aus einem solchen Vertrag handelt. Unter der Herrschaft der alten Fassung der Civilprozeß ordnung ist es fraglich und bestritten gewesen, ob der Real zwang auch gegenüber den Urteilen auf Erfüllung einer Dienstleistung Anwendung finde. Die herrschende Ansicht hat die Frage bejaht, von dem Boden des älteren Rechts aus wohl mit Recht. Indem nun 8 888 der neuen Civil prozeßordnung die Unzulässigkeit des Realzwangs bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Arbeits vertrag ausspricht, hat er ohne Zweifel die Rechtsgesetzgebung insoweit mit den Anschauungen unserer Zeit in Einklang gebracht, und die genannte Vorschrift ist deshalb auch von den verschiedensten Seiten durchaus günstig beurteilt worden. Das Anwendungsgebiet derselben ist ein überaus ausgedehntes; man kann füglich von einem unbegrenzten reden, und auch die Verhältnisse, wie sie im Verlagsbuchhandel bestehen, kommen dabei in Betracht. Es fragt sich nun, inwieweit auf Grund dieser Vorschrift der Realzwang gegenüber demjenigen verboten ist, der durch rechtskräftiges Urteil zur Lieferung eines Manuskripts ver urteilt worden ist. Der Schriftsteller, der auf Grund eines Vcrlagsvertrags sich zur Ablieferung eines Manuskripts innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin verpflichtet hat, ist nicht sowohl auf Grund eines Dienstvertrags zur Leistung von Diensten, als vielmehr zur Herstellung eines auf Grund eines Werkvertrages versprochenen Werkes verbunden. Man mag über die juristische Konstruktion des Verlagsvertrages verschiedener Ansicht sein, jedenfalls steht fest, daß ein Verlagsvertrag mit dem bezeichnten Inhalt sich als ein Werkvertrag im Sinne des 8 631 des Bürger lichen Gesetzbuches charakterisiert, der in Absatz 2 ja aus drücklich sagt, daß Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache, als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeiznführender Erfolg sein kann. Das Wesen des begrifflichen Unterschieds zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag besteht darin, daß bei dem elfteren für die Arbeit als solche, bei dein Werkvertrag für das Arbeitsprodukt die Vergütung bezahlt wird; hier wird nur der Erfolg der Arbeit, dort die Arbeit selbst versprochen. Der Verlagsvertrag mit dem angegebenen Inhalt ist also ein Werkvertrag. Auf den Werkvertrag und die Herstellung eines Werkes bezieht sich aber die in Frage kommende Be stimmung der Civilprozeßordnung nicht, und sie darf auch mit Nichten hierauf im Wege einer freien Auslegung aus gedehnt werden. Denn wenn auch die Verwandtschaft zwischen dem Dienstvertrag (in der Rechtslehre auch Arbeitsvertrag genannt) einerseits, dem Werkvertrag anderseits vielfach eine nahe und erhebliche ist, so tritt doch der Unterschied zwischen beiden Verträgen gerade in Ansehung solcher gesetzlichen Vor schriften hervor, die man als sozialpolitische Bestimmungen bezeichnen kann. Eine derartige Vorschrift enthält aber die Bestimmung über die Unstatthaftigkeit der Anwendung des Realzwangs gegenüber den zur Leistung von Diensten auf Grund eines Dienstvertrags Verpflichteten; es schien im Widerspruch mit dem modernen Arbeits- und Dienstrecht zu stehen, den Vertragsbrüchigen durch Freiheitsstrafen zur Rückkehr in das Arbeits- und Dienstverhältnis anzuhalten. Diese Erwägungen kommen gegenüber dem Werkvertrag nicht in Betracht, und es muß daher für statthaft erachtet werden, demjenigen, der auf Grund eines Verlagsvertrages des bezeichneten Inhalts die Herstellung eines Manuskripts übernommen hat, durch Realzwang zu der Erfüllung der urteilsmäßig anerkannten Verbindlichkeit zu zwingen. Anders verhält es sich bezüglich der Verpflichtung zur Lieferung eines Manuskripts, das auf Grund des Dienst vertrags besteht. Der Redakteur, der dem Verleger gegen über die Verbindlichkeit übernommen hat, für jede Nummer der Zeitung einen Artikel zu liefern, hat sich auf Grund des zwischen ihm und dem Verleger bestehenden Dienstverhält nisses hierzu verpflichtet; der Verleger kann sich daher nicht des Realzwangs bedienen, um ihn zu der Erfüllung dieser Verpflichtung auf Grund eines Urteils zu zwingen; dagegen würde die Zulässigkeit dieses Verfahrens wieder nicht zu be zweifeln sein, wenn der Redakteur sich außerhalb seiner durch den Dienstvertrag geregelten Verpflichtungen beispiels weise zu der Abfassung eines Romans oder einer Artikelserie für die Zeitung verbunden hätte. Die Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Realzwang zum Zwecke der Erfüllung der LiefernngSpflicht
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