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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1886
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- Deutsch
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1, 2. Januar 1886. .icyer arabische uaib (Prophet) zurückzugehen schien. Die ältesten uns bekannten Spielkarten sind noch Handarbeiten; gedruckte liegen erst aus dem fünfzehnten Jahrhundert, aus einer Zeit vor, welche den Holzschnitt auch zu anderen Zwecken verwendete. Als älteste Erwähnung der Spielkarten in der Litteratur gilt die Notiz in dem Ausgabebuch des Schatzmeisters König Karls VI. von Frank reich vom Jahre 1392, wonach der Maler Jacquemin Gringon- neur für drei Kartenspiele in Gold und Farben Zahlung em pfängt. Die für die Geschichte anderer Spiele wichtigen geist lichen und weltlichen Verbote gewisser Spiele, wie des Würfelns, des Schachs u. s. w. enthalten kein über das genannte Datum hinausgehendes Kartenverbot. Die neueste Hypothese Merlins geht dahin, das Kartenspiel sei aus dem Gebrauch von Karten entstanden, welche zur belehrenden Unterhaltung der Kinder ge malt wurden — eine Species, von der uns die fünfzig, Man- tegna zugeschriebenen Blätter mit mythologischen und astro nomischen Abbildungen eine Vorstellung gewähren*). (Fortsetzung folgt.) nach dem pflichtmäßigcn Ermessen der prüfenden Behörde die in dieser Beziehung zu stellenden gesetzlichen Anforderungen un zweifelhaft als erfüllt anzusehcn sind. Um diese Prüfung zu ermöglichen, sollen fortan jährlich Nachweisungcn der inncrhalbdesJahrcs verbotenen Schriften den Bezirksverwaltungsbchörden zugestellt werden, zu deren An fertigung die betreffenden Behörden das Material regelmäßig bis zum 1. Oktober, und zwar das erste Mal für das Jahr 1886 bis zum 1. Oktober 1886 einzureichen haben. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll die Ent scheidung über die Zulassung sich nach dem Charakter des Werkes, nach den bei der Herausgabe beteiligten Personen oder nach anderen Umständen richten, auf Grund deren angenommen werden kann, daß auch die späteren Lieferungen den Voraussetzungen des tz 56, Ziffer 10 nicht zuwiderlaufen werden Ist eine Ge währ hierfür nicht vorhanden, so soll die etwaige Zulassung auf die erschienenen bezw. vorgelegten Lieferungen beschränkt werden. Miscellen. Zur Ausführung des »Kolportage-Paragraphen« der Gewerbeordnung. — Der Minister des Innern hat über die Handhabung des Kolportage-Paragraphen der Gewerbeordnung eine Verordnung erlassen, über welche die »Neue Preuß. Ztg. folgendes berichtet: Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß an einzelnen Stellen bei der Genehmigung der in 8 56 Abs. 3 vorgesehenen Verzeichnisse noch mit zu großer Nachsicht verfahren ist. Es gilt dies namentlich von solchen Preßerzeugnissen, welche ihren In halt dem Verbrechertum entlehnen, und die in mehreren Re gierungsbezirken in verhältnismäßig großem Umfange zugelassen worden sind. Diese Schriften geben nicht etwa die betreffenden Gerichtsverhandlungen ungefärbt wieder, sondern sind auf das Sensationsbedürfnis des Publikums berechnet und schildern nicht nur die Verbrechen selbst mit allen ihren Einzelheiten in einer übertriebenen, grob sinnlichen Weise, sondern stellen auch vielfach das Leben der Verbrecher unter einer so unwahren, die Ver brecher gewissermaßen verherrlichenden Beleuchtung dar, daß die bezüglichen Schriften, vom sittlichen Standpunkte aus betrachtet, in hohem Maße bedenklich und anstößig erscheinen müssen. Der Minister des Innern nimmt hieraus Veranlassung, zu empfehlen, dieser Art der Kolportage-Litteratur, deren nach teiliger Einfluß auf die Anschauungen der Bevölkerung ver schiedentlich nachgewiesen worden, besondere Aufmerksamkeit zu zuwenden und gegen dieselbe, soweit die gesetzlichen Voraus setzungen hierzu vorliegen, an der Hand des 8 56 einzuschreiten. In demselben Erlaß macht der Minister auf die Unzuträg lichkeit aufmerksam, welche daraus entsteht, daß die Bezirksver waltungsbehörden in ihrem Urteil darüber, ob sich eine Druck schrift zum Verkauf im Umherziehen eignet oder nicht, vielfach auseinander gehen. Von der eineu Behörde wird eine Schrift verboten, welche von der anderen zugelassen wird, und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen können zugelassene Schriften im ganzen Reiche, also anch in demjenigen Bezirke verbreitet werden, aus welchem sie von der Behörde desselben ausgeschlossen wurden. Zur teilweisen Beseitigung der sich hieraus ergebenden Übelstände empfiehlt der Minister, daß die von einer Bezirks verwaltungsbehörde beanstandeten Druckschriften von den übrigen Behörden einer besonders genauen Prüfung unterzogen und nur in dem Falle zum Kolportagebetriebe zugelassen werden, wenn *) Nsi-Iin, Orixinos äss oartss ä joner. Bücher, Gesch. d. techn. Künste. I. 363 f- Uaris. 1869. Vgl. Vom Postwesen. — Bekanntmachung. Zwischen Deutsch land und Hawaii ist ein Postanweisungsverkehr für Zahlungen bis zum Betrage von 50 Dollars, unter Vermittelung der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika, ein gerichtet worden, welcher sofort ins Leben tritt. In Deutschland ist für die Einzahlung das für den internationalen Verkehr vor geschriebene Postanweisungsformular zu verwenden. Der Betrag der Zahlung ist auf der Postanweisung in der Dollarwährung anzugeben; die Umrechnung auf den in der Markwährung zu entrichtenden Betrag wird durch die Aufgabe-Postanstalt bewirkt. Für die Überweisung der Beträge an die Postverwaltuug der Vereinigten Staaten ist die Gebühr vom Absender im voraus zu entrichten; dieselbe beträgt, wie im Postanweisungsverkehr mit diesen Staaten selbst, 20 ^ für je 20 mindestens jedoch 40 H.. Die Gebühr für die weitere Übermittelung nach Hawaii wird den Empfängern ungerechnet; seitens der Postverwaltuug der Vereinigten Staaten wird hierbei eine Gebühr von ^ Proz. des Betrages in Ansatz gebracht. Über die sonstigen Bedingungen, insbesondere auch über die in Hawaii an dem Austausch von Postanweisungen teilnehmenden Postorte erteilen die Postanstalten nähere Auskunft. Berlin lV., den 16. Dezember 1885. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. Bekanntmachung. — Austausch von Postpaketen mit Großbritannien und Irland. Vom 1. Januar 1886 ab wird ein Austausch von Postpaketen ohne Wertangabe, bis zum Gewicht von 3 mit der Postverwaltung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland eingerichtet, an welchem auf deutscher wie auf britischer Seite sämtliche Post anstalten teilnehmen. — Die Beförderung der Postpakete erfolgt nach Bestimmung der Absender entweder auf dem direkten See wege über Hamburg oder Bremen oder auf dem Wege durch Belgien. — Das im voraus zu entrichtende Porto beträgt für Pakete aus Deutschland: 1) für den Weg über Hamburg oder Bremen: a. für ein Paket bis einschließlich 1 1 b. für ein Paket über 1 lr§ bis einschließ lich 3 ÜA 1 „ 50 2) für den Weg über Belgien: a. für ein Paket bis einschließlich 1 1 „ 30 „ , b. für ein Paket über 1 üx bis ein schließlich 3 ÜZ 1 „ 70 „. Den Postpaketen nach Großbritannien und Irland müssen
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