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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1886
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- Deutsch
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II icyer Leu. anuar Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündigt find. Sl. Ashcr « Co. in Berlin. SS7S Raville, ück., äLS asK^xtisebs "I'odtsn- daeb ä. 18.—2V. O^aastis. 2 Läs. riirtHaeu^Ier, .16., uud 6. Loesl belce, Nxlcsaisobk Vrrson. Alfred Holder in Wien. 2967 Becker, M. A., Hernstein in Niederöster reich. 1. Band. Hermann Lves-iicr in Turin. .Iiniunrio Lnno I. meteoroloxieo 1886. 2SS0 itnliauo. Aus dem LS70 tobten Heinrich Minden in Dresden. Dostojewski, Th. R. Hause. Franz Val,len in Berlin. 296 t Wählers, das Reichsgesetz über die Be urkundung des Personenstandes re. vom 6. Febr. 1875. 3. Ausl. Nichtamtlicher Teil. Nordamerikanischcs Verlagsrecht. Zu obigem Thema giebt ein Bericht des Herrn Advokat Louis C. Roegener in New-Hork im dort erscheinenden »Techniker« die folgende Illustration, melche unsere Beachtung verdient: »Während wir Amerikaner uns schmeicheln, das beste Patent gesetz auf der Welt zum Schutze von mechanischen Erfindungen und industriellen Unternehmungen zu besitzen, ist es mit dem Schutze der geistigen Arbeit ans dem Gebiete der Litteratur und Kunst herzlich schlecht bestellt. Tatsächlich kann nur ein in seinem Vaterlande ansässiger Bürger der Vereinigten Staaten einen gesetzlichen Schutz für ein durch Druck vervielfältigtes Buch oder mechanisch verviel fältigtes Kunstwerk erhalten und zwar nur dann, wenn er vor Veröffentlichnng seiner Arbeit um ein Verlagsrecht (Copyright) nachsucht und die erforderlichen Gebühren bezahlt. Ausländer sind von einem derartigen Schutze prinzipiell ausgeschlossen, und daher kommt es, daß viele in dieses Gebiet treffende Arbeiten der Europäer, seien es nun Bücher oder Kunstwerke, hierzulande nachgedruckt und nachgemacht werden, sobald nur einigermaßen Aussicht auf »Verdienst« ist. Der geistige Diebstahl ist somit aus diesem Gebiete durch unsere fehlerhaften gesetzlichen Be stimmungen geradezu sanktioniert, und gewisse Verleger und Fabrikanten betreiben denselben systematisch im großen, wobei sie oft so weit gehen, daß sie beim Nachdrucke eines Buches rc. nicht einmal den Namen des Autors nennen. Ein derartiges gesetzlich geschütztes Raubsystem mag vom »poli tischen« Standpunkte früher erklärlich gewesen sein, als Amerika auf diesem Gebiete selbst noch nichts zu leisten vermochte. In den letzten Jahrzehnten aber ist das anders geworden, und die ameri kanischen Schriftsteller, Künstler und Gelehrten können sich jetzt Wohl mit den europäischen messen. Durch den räuberischen Nachdruck europäischer Produkte, welche möglichst billig auf den Markt gebracht werden, ist es ihnen aber unmöglich gemacht, einen erträglichen Verdienst aus ihren Arbeiten zu ziehen; denn wer würde für das Originalwerk eines Amerikaners einen doppelten bis zehnfachen Preis bezahlen, wenn er ein ähnliches nachgedrucktes Werk eines Engländers um so viel billiger he- kommen kann! Amerikanische Schriftsteller und Künstler, welche von dem Ertrage ihrer Arbeit ein bescheidenes, unabhängiges Leben fristen können, giebt es daher nur sehr wenige. Wir wollen hoffen, daß dieser Schandfleck ans unserer Ge setzgebung bald verschwindet und Schriftsteller und Künstler auch hierzulande den gebührenden Rechtsschutz finden mögen, wie ihn die hervorragenden europäischen Länder schon seit längerer Zeit in liberaler Weise gewährt haben. Zu einer vollständigen Be seitigung der Mißstände wären indessen internationale Ab machungen zwischen den verschiedenen Kulturvölkern nötig; denn der Schriftsteller und Künstler ist ebenso wie der Erfinder Kos mopolit. Unsere jetzigen mißlichen Verhältnisse sind durch folgenden Fall klar illustriert: Carte, ein Ausländer, kaufte von den Engländern Gilbert und Sullivan das Recht, die von diesen verfaßte komische Oper »Pbs Llilraäo, or tbs 'lloH-u ot Mtipn« in den Vereinigten Staaten aufzuführen. Sie stellten einen gewissen Tracey, Bürger der Vereinigten Staaten an, um nach London zu kommen und hier von der originalen Orchestration eine Klavierkomposition auszuarbeiten, welche von Tracey in den Vereinigten Staaten durch Verlagsschutz (Copyright) geschützt wurde. Dieses Ver lagsrecht wurde dann wieder an Carte übertragen. Darauf wurden in England das Libretto und die Gesangsstücke der Oper sowie die Klavierkomposition Traceys publiciert. Die Orchester komposition wurde jedoch nicht publiciert, sondern privatim ge halten. Duff, der Verklagte, kaufte nun in England die erwähnten Publikationen und ließ sich von einem Musiker dazu eine passende Orchestermusik verfassen, um das Stück in New-Iork zur Auf führung bringen zu können, und zwar in möglichster Nach ahmung des Originals. Carte glaubte sich nun hierdurch in seinem Rechte geschädigt und strengte einen Prozeß gegen den Verklagten an, um denselben an der Aufführung des Stückes zu verhindern. Richter Wallace sagte in seiner Entscheidung: »Die ge wöhnlichen Eigentumsrechte eines Autors dauern nur so lange, bis die Arbeit mit seiner Einwilligung veröffentlicht wurde, gleichgiltig ob hier oder in einem anderen Lande. Danach geht das Recht, die Arbeit zu vervielfältigen oder auf der Bühne wieder vorzuführen, im allgemeinen an das Publikum über. Die Reproduktion der Oper seitens anderer würde unmöglich sein, wenn die Autoren sich das exklusive Recht der Musik teile hätte sichern können. Zu diesem Zwecke hielten sie ihre Orchesterkomposition im Manuskript und suchten durch Hilfe eines amerikanischen Bürgers einen Verlagsschutz für die wesentlichsten Musikteile in ihrer einfachsten Form nach. Ein Copyright kann aber nur für eine neue und originale Komposition rechtsgiltig erhalten werden, anderenfalls ist es ungiltig. Ist das Copyright aber rechtsgiltig, so ist niemand berechtigt, aus der geschützten Arbeit eine Oper zu konstruieren. Jedenfalls war der Plan der Autoren ein in- genieuser, und niemand wird denselben übel nehmen können, daß sie sich den Lohn für ihre Arbeit in gesetzlicher Weise haben schützen wollen«. Hiergegen führt nun der Verklagte an, daß die Klavier komposition Traceys keine originale, sondern nur eine Verein fachung der Orchestration, und daß daher das Copyright un giltig sei. Ohne sich indessen auf diesen Punkt weiter einzulassen, sagt der Richter: »Angenommen, das Copyright wäre giltig, so gewährt dasselbe nur Schutz gegen unautorisierte Vervielfältigung durch Druck rc. Jede andere Verwendung der Arbeit zu einer öffentlichen Vorlesung oder Recitation ist keine Freibeuterei....
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