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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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33, 8, Februar 1918. Redaktioneller LeU. Börsenvtatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 4. Im 8 3 »Telegraphische Zahlkarten« Abs. I Satz 2 werden statt der Worte »Postordnung 8 21« die Worte »Postordnung 8 20« gesetzt. 5. Hin 8 4 »Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und voll Beträgen, die durch Postaustrag oder Nachnahme eingezogen worden sind« erhält der Abs. IV Unterabs. 2 Satz 1 folgende Fassung: »Bei Briefen nsw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme-Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrot- braune Nachnahme-Zahlkarten in Karten form zu verwenden.« 6. Im 8 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: »Die Postauftrüge zur Geldeinzichung und zum Post proteste mit anhüngender Zahlkarte, die Nachnahme-Paket karten und die Nachnahmekarten mit anhüngender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum Preise von 10 Pfg. für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen Nachnahme- Zahlkarten zum Preise von 5 Pfg. für je 5 Stück verabfolgt.« 7. Im 8 0 »Auszahlungen durch Scheck« Abs. XII Satz 2 werden statt der Worte »Postordnung 8 21« die Worte »Postordnung 8 20« gesetzt. 8. Die Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nüdli n. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 28 vom 1. Februar 1918.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 24. Januar 1918. - Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Ok tober 1871 (Neichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt geändert: 1. Im 8 18 »Postaufträge« erhält der 1. Satz des 2. Absatzes unter III folgende Fassung: Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pfg. für je 5 Stück, Postauftragskarten zur Annahmeeinholung zu 5 Pfg. für je 5 Stück. 2. Im 8 19 »Nachnahmesendungen« erhält der 2. Satz des 2. Ab satzes unter I folgende Fassung: Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pfg. für je 5 Stück, blaue Nachnahme-Zahlkarten zu 5 Pfg. für je 5 Stück. 3. Vorstehende Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nüdlin. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 28 vom 1. Februar 1918.) Bund der Freunde deutscher Kunst. — Der Ende vorigen Jahres in Leipzig gegründete »Bund der Freunde deutscher Kunst« hat bereits mit inneren Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Vorstandsmitglieder Seli ger, Schmarsow, Seffner und Hein, dazu von auswärtigen Mitgliedern vr. Schulz-Nürnberg und Or. Volz-Berlin, sind infolge Differenzen mit dem Geschäftsführer und Herausgeber der Bundeszeitschrift »Deutsche Kunst«, dem Kunstschriftsteller Arthur Dobsky, zurückge- treten. Syndikatsbildung. — Ende des vorigen Jahres ist ein »Ver band des Deutschen Kunst- und A n t i q u i t ä t e n h a n - del 8 E. V.« zur Wahrung des Standes und der Interessen sei ner Mitglieder gegründet würden, der bereits eine ersprießliche Tätig keit entfaltet hat. Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch: Pflege der guten Beziehungen zwischen den Verbandsmitgliedern, Wahrung der wirtschaftlichen Interessen, speziell in Rechtsfragen, Steuer- und Zollangelegenheiten. Wahrung der Standesehre unter Hochhaltung reeller Prinzipien und Verteidigung der Verbanösmitglieder gegen ungerechtfertigte Angriffe auf die Standesehre. Vorgehen gegen Aus wüchse im Kunst- und Antiquitätenhandcl sowie im Auktionswesen. Bildung von Schiedsgerichten zur Erledigung von Streitigkeiten zwi schen Verbandsmitgliedern und ihren Kunden sowie jeder Art von Ge schäftsdifferenzen. Erstattung, von Gutachten und Namhaftmachung von Sachverständigen bei Gerichten und Behörden. Beihilfe bei Ver anstaltungen von Kunst- und retrospektiven Ausstellungen. Beratung der Verbandsmitglieder in Rechts- und Steuerfragen durch von dem Verband empfohlene Rechtskundige. Schaffung einer Fachbibliothek behufs Benutzung durch die Mitglieder. Der Verband besteht aus 5 Gruppen, deren 4. das Buch- u. K u n st - Antiquariat umfaßt. Die Vorstandschaft dieser Gruppe besteht aus folgenden Herren: 1. Vorsitzender: Jacques Nosenthal, .Hofanti quar, München. Stellvertr. Vorsitzender: Hans Börner, Kunsthändler, Leipzig. Schriftführer: I. Halle, Antiquar, München. Beisitzer für München: Jacques Weil: Emil Hirsch; I)r. E. Spiegel. Beisitzer für Berlin: Martin Breslauer, Vcrlagsbuchhändler und Antiquar; Paul Graupe, Antiquar, und Karl Ernst Henrici, Kunstantiquar und Autographenhändler. Beisitzer für Leipzig: K. W. Hiersemann, Verlagsbuchhändler und Antiquar. Beisitzer für Frankfurt a. M.: M. Sondheim, i/H. Joseph Baer L Co., Antiquar und Verlagsbuch händler; A. Voigtländer-Tetzner, Kunsthändler. Herren des deutschen Buch- und Kunsthandels, Auktions-Institute usw., die dem Verband beizutreten wünschen, werden gebeten, sich an einen der obengenannten Vorsitzenden oder Beisitzer zu wenden. De^ Mitgliederbeitrag beträgt jährlich 100 Mark. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten und über die An meldung von Auslandsforderungcn. Vom 30. Januar 1918. — Auf Grund der 88 1 und 4 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 633), des 8 1 der Verordnung über die Anmeldung von Anslandsforderungen vorn 10. Dezember 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1400) und des 8 1 der Ver ordnung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Aus- landssorderungen vom 24. Januar 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 62) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen folgender feindlicher Staaten: Japan, Portugal, Italien, Vereinigte Staaten von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia,. China und Brasilien ist anzumelden. Artikel 2. Auf die Anmeldung finden die Vorschriften der 88 1 bis 3, 5, 6, 12 der Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 633) mi die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915 (Neichs- Gesetzbl. S. 653) über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anmeldung bis zum 1. April 1918 bei dem Treuhänder für das feindliche Vermögen in Berlin W. 8, Kronenstraße 44, zu erfolgen hat. Artikel 3. Alls Geld lautende Forderungen gegen Schuldner in den Ver einigten Staaten von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien sind anzumelden, sofern die Forderungeil bereits vor den nachstehend angegebenen Zeitpunkten als Geldfordernngen be standen haben: hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem 6. April 1917, hinsichtlich Panamas vor dem 7. April 1917, hin sichtlich Kubas vor dem 10. April 1917, hinsichtlich Siams vor dem 22. Juni 1917, hinsichtlich Liberias vor dem 4. August 1917, hinsichtlich Chinas vor dem 14. August 1917 und hinsichtlich Brasiliens vor dem 26. Oktober 1917. Artikel 4. Auf die Anmeldung der im Artikel 3 bezeichnten Forderungen finden die Vorschriften der Verordnung vom 16. Dezember 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1400) und die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 183) über die Anmeldung von Anslanösforderungen mit der Maßgabe entsprechende Anwen dung, daß die Anmeldung bis zum 1. April 1918 bei der Geschäfts stelle für Auslandsforderungen, Berlin SW. 61, Gitschiner Straße 97—103, zu erfolgen hat. Für die im Ausland oder in deutschen Schutzgebieten ansässigen Deutschen sowie hinsichtlich der Beteiligungen an Unternehmen in Feindesland bewendet es bei der im Artikel 5 der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 zugelassenen Anmeldung bei dem Neichskom- missar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilper sonen in Feindesland. Artikel 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1918. Ter Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 30 vom 4. Februar 1918.) PerfülllllnaairWei! Auszeichnungen, — Vom Fürsten zur Lippe wurde dem Mitin haber des Berlages I. I. Weber fFilnsirirte Zeitung), Leipzig, den, zurzeit im Felde stehenden Herrn Or, Wolfgang Weber, sowie dem Haupischrifiieiier der FIlustriricn Zeitung Herrn Prof, Otto Sonne das Fürstlich Lippifche Verdienstlrcnz verliehen. 7l
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