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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1887
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- 1887-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1887
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^ 181, 8. August 1887. 3927 Nichtamtlicher Teil. Ländern ist das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, welches indes spezielle Normen über Urheberrecht nicht enthält. Das letztere wurde erst durch das allerhöchste Patent vom 19. Oktober 1846 geregelt, welches noch heute in Kraft steht und die alleinige Quelle des Urheberrechtes in dem öster reichischen Staatsgebiete bildet. Ungarn, welches in legis latorischer Beziehung von den österreichischen Ländern vollständig unabhängig ist, besaß bis in die allcrjüngste Zeit keinerlei das Urheberrecht regelnde Normen. Als im Jahre 1853 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von der damaligen absolutistischen Regierung auch in Ungarn eingeführt wurde, wurde mit ihm auch das allerhöchste Patent vom 19. Oktober 1846 als Anhang zu demselben miteingeführt. Bereits im Jahre 1860 wurde jedoch in Ungarn die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nebst seinem Anhänge wieder sistiert und die alte Gesetzgebung wieder hergestellt. Erst durch den Gesetzartikel XVI. vom Jahre 1884 wurde daselbst ein selbständiges Autorrecht geschaffen, und dieses Gesetz bildet heute die ausschließliche Grundlage des Autorrechtes in den Ländern der ungarischen Krone. Das ungarische Gesetz erklärt ausdrücklich, den Schutz nur Inländern zu gewähren. »Auf Werke von Ausländern«, sagt der Z 78 desselben, »findet dieses Gesetz keine Anwendung;« Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind aber auch die An gehörigen der österreichischen Reichshälfte. Das österreichische Patent steht zwar nicht auf diesem engherzigen Standpunkte, es gewährt den Schutz auch Ausländern, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß von dem betreffenden Staate Reciprocität geübt wird. So bestand krast der beiderseitigen Gesetze ein gegen seitiger Rechtsschutz in den beiden Reichshälften der österreichisch ungarischen Monarchie bisher nicht; eine Vereinbarung zur Er zielung dieses gegenseitigen Schutzes war zwar schon im Zoll- nnd Handelsbündnisse vom Jahre 1867 in Aussicht genommen worden, kam jedoch erst gegenwärtig zu stände Ehe wir nun auf den Inhalt dieses in Rede stehenden Über einkommens näher eingehen, müssen wir noch das Rechtsverhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und dem österreichischen Staats gebiete einerseits und den Ländern der ungarischen Krone anderer seits kurz beleuchten. Bekanntlich besteht eine Schutzkonvention des Deutschen Reiches weder mit der einen noch mit der anderen Reichshälfte. Für die österreichische Reichshälfte ist jedoch eine solche Konvention nicht erforderlich, weil der gegenseitige Schutz auch ohne dieselbe kraft der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt ist. Das österreichische Patent vom 19. Oktober 1846 räumt nämlich in tz 38 den gleichen Schutz, wie den einheimischen Werken »auch allen im Gebiete des ldamals noch bestandenen) deutschen Bundes erscheinenden litterarischen und artistischen Werken« ein, und die tz 62 des deutschen Gesetzes vom 11. Juni 1870 (über das Urheberrecht an Schriftwerken re.) und tz 21 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 (über das Urheberrecht an Kunstwerken) gewähren unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den gleichen Schutz wie den deutschen Werken allen »Werken ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde gehört.« Dadurch ist der gegenseitige Schutz zwischen Deutschland einerseits und dem Geltungsgebiete des Patentes vom 19. Oktober 1846 andererseits auch ohne besondere Vereinbarung gewährleistet. Im Verhältnisse Deutschlands zu den Ländern der ungarischen Krone herrscht dagegen eine solche Gegenseitigkeit nicht. Die deutschen Gesetze erhalten keinerlei Bestimmung über die Anwendung ihrer Normen ans Werke, die außerhalb der Grenzen des ehemaligen Deutschen Bundes erscheinen, und das ungarische Gesetz vom Jahre 1884 schließt die Anwendung auf Werke von Ausländern, wie bereits erwähnt wurde, in K 78 des Gesetzes direkt aus. Aus dieser Verschiedenheit in den Rechtsbeziehungen des Deutschen Reiches zu den beiden Staatsgebieten ergiebt sich nun die erste Einwirkung des in Rede stehenden Übereinkommens auf die bestehende Rechtslage. Der Mangel eines gegenseitigen Schutzes zwischen dem Deutschen Reiche und Üngarn brachte es mit sich, daß deutsche Werke in Ungarn und ungarische Werke im Deutschen Reiche ungehindert nachgedruckt, übersetzt, anfgcführt re. werden konnten. Bekanntlich haben sich dies auch einige deutsche Verleger zu Nutze gemacht, und haben namentlich die Übersetzungen einiger ungarischer Autoren eine gewisse Verbreitung gesunden Derartige Reproduktionen haben nicht bloß im Gebiete des Deutschen Reiches, sondern auch in Deutsch-Österreich Absatz gefunden. Letzteres wird nun in Zukunft nicht mehr möglich sein Denn kraft des in Rede stehenden Übereinkommens werden die ungarischen Autoren in der Lage sein, derartige Reproduktionen im Gebiete der österreichischen Reichshälfte mit Beschlag zu belegen und ihre Ver breiter nach Maßgabe der österreichischen Gesetze auch strasgericht- lich zu verfolgen. Weitere Einwirkungen ergeben sich aus der Betrachtung der Einzelbestimmungen des Übereinkommens. Dasselbe besteht ans vier Artikeln, von denen namentlich der erste einer eingehenderen Besprechung bedarf. Der Artikel I. stellt im ersten Absätze den leitenden Grundsatz auf: »Die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger mit Inbegriff der Verleger sollen in jedem der beiden Staatsgebiete gegenseitig sich der Vorteile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Litteratur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden« Der zweite Absatz des Artikels erläutert sodann diesen Satz dahin, daß »Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger, tvenn diese Werke in einem der beiden Staatsgebiete erscheinen, in dem anderen Staats gebiete denselben Schutz und dieselbe Hilfe gegen jede Beeinträch tigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen den Urheber eines in diesem anderen Gebiete er schienenen Werkes der Litteratur oder Kunst und deren Rechts nachfolger begangen wäre«; und daß »in gleicher Weise Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger, wenn diese Personen dem einen der beiden Staatsgebiete angehören oder daselbst wohnen, in dem anderen Staats gebiete denselben Schutz und dieselbe Hilfe gegen jede Beeinträch tigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen einen diesem anderen Gebiete ungehörigen oder da selbst wohnenden Urheber oder dessen Rechtsnachfolger begangen wäre«. Bemerkenswert ist hier, daß der gegenseitige Schutz nicht von der Staatsbürgerschaft in einem der beiden Staatsgebiete abhängig gemacht ist, sondern für jedes Werk in Anspruch ge nommen werden kann, welches in einem der beiden Staatsgebiete erschienen ist, und von jedem Urheber und dessen Rechtsnach folgern, wenn ersterer in einem der beiden Staatsgebiete wohn haftist. Der Schutz kann somit unter diesen Voraus setzungen auch von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches beansprucht werden. Indes darf hierbei die sofort zu besprechende Einschränkung, welcher dieser Grundsatz durch den dritten Absatz des Artikel 1. unterworfen wird, nicht übersehen werden. Der dritte Absatz des Artikel I. des Übereinkommens sagt nämlich: »Diese Vorteile sollen jedoch in dem anderen Gebiete den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern nur in dem Falle gewährt werden,wenn das betreffende Werk auch in demUrsprnngs- gebiete gesetzlich geschützt ist, und sollen in dem anderen Ge biete nicht über die Frist hinaus dauern, welche in dem Ursprungsgebiete den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern gesetz lich eingeräumt ist«. Die Voraussetzung, daß »das betreffende Werk auch in dem Ursprungsgebiete gesetzlich geschützt ist«, modi fiziert die oben erwähnte Gleichstellung der deutschen Reichsange hörigen in nicht unwesentlicher Weise. Denn da, wie bereits bemerkt 538*
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