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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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Lage, so sehr ich die Argumente zu würdigen weiß, die Seine Excellenz der Neuerung entgegen gehalten hat, den Kommissions- antrog aufrecht erhalten zu müssen. Zunächst ist es nicht nur bestechend, sondern auch richtig, wenn seine Excellenz bemerkt hat, daß cs seine Schwierigkeiten hat, in einem einzelnen singulären Verfahren, in dem Strafverfahren des Urheber rechtes, ein so großes Prinzip, wie das des obligatorischen Adhösionsprozeffes zuerst einzusühren. Die Kommission meinte indessen, es könnte das Bessere der Feind des Guten werden, wenn man warten wollte, bis es möglich ist, den obligatorischen Adhäsionsprozeß allgemein zu machen, was nur bei einer Revision der Strafprozeßordnung geschehen könnte. Es lasten sich aber doch auch sachliche Gründe dafür geltend machen, daß bei dem Urheberstrafprozesse eine solche Neuerung zuerst auslrilt. Während die Mehrheit der anderen Strafprozesse im öffent lichen Interesse geführt wird, sind die Urheberstrasprozeste doch eigentlich, allerdings von der Strasgewalt geführte, aber zum Schutze von Privatinteresten initiierte Prozesse; sie stehen, wie der Umstand beweist, daß sie nur auf Antrag des Beteiligten erhoben werden können, gleichsam in der Mitld zwischen Civil- und Strafprozesse; cs wird in der Form des Strafprozesses ein privates, sehr oft pekuniäres Interesse verfolgt. Darum scheint es uns, daß es nicht ganz unzweckmäßig wäre, wenn man überhaupt mit dem obligatorischen Adhäsions- Prozeß einen Versuch machen will, ihn gerade auf diesem Punkte zu machen. Aber ausschlaggebend waren für uns hier wie anderwärts rein praktische Motive. Freilich, wenn diejenigen Mitglieder der Kommission, welche an der Spitze von hohen Gerichtshöfen stehen, uns aus ihrer Praxis heraus erklärt hätten: Es geht nicht! so würde die Kommission das mit Bedauern konstatiert haben und von der Idee abgegangen sein. Das war aber nicht der Fall, sondern gerade diejenigen Mitglieder der Kommission, welche über das, was praktisch durchführbar und nicht durch führbar ist, ein Urteil haben müssen, haben sich für diese Neuerung ausgesprochen. Daher haben wir diesem praktischen Begehren, diesem Bedürfnis nachgegebcn. Ein solches Bedürfnis liegt in der That vor. Es ist dies einer jener Punkte, wo die Petitionen einig sind. In der Künstlerwell hat man einen Schrecken vor Civilprozessen und hofft den gebührenden Schaden ersatz im Wege des Strafprozesses leichter erlangen zu können. Man hat namentlich Furcht vor den Kosten und der langen Zeitdauer, die leider die Civilprozesse so häufig in Anspruch nehmen. Da wir nun, wie es heißt, am Vorabend einer neuen Civilprozeßordnung stehen, welche aus dem Prinzipe der Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit beruhen, also den Richter nötigen wird, in Zukunft sehr schwierige Ausgaben zu lösen, so schien es uns, als eine Art Vorschule dazu, nicht ganz unzweckmäßig, wenn der Richter in einer besonderen Klasse von Prozessen lernen soll, daß man auch aus Grund des unmittelbaren Ergebnisses einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung über civilrechtliche Fragen sich volle Klarheit und ein wohl begründetes Urteil schaffen kann. Das sind in der Hauptsache die Gründe, die uns bewogen haben, den Adhüsionsprozeß als obligatorisch hinzustellen. Was die andere Differenz, welche sich auf die Geldbuße bezieht, betrifft, so scheint diese eine mehr formale zu sein. Wir haben versucht, durch die Art, wie wir im H 59 den Schaden ersatz umgrenzt haben, dasselbe zu erzielen, was die Regierung mit der Geldbuße bezweckt hat. Präsident Wir schreiten zur Abstimmung und ich ersuche jene Herren, welche den IV. Abschnitt »Schutz des Urheberrechtes« tzZ 53 bis inklusive 58 annehmcn wollen, sich zu erheben. Dieselben sind angenommen. Nunmehr schreite ich zur Abstimmung über 8 59, über welchen eine Verhandlung stattgesundcn hat, und ersuche jene Herren, lvelche den Z 59 annehmen wollen, sich zu erheben' Derselbe ist angenommen. Hiermit ist der IV. Abschnitt von § 53 bis inklusive Z 65 angenommen. Es fclgt der V. Abschnitt »Schlußbestimmungen«. Ich ersuche jene Herren, welche den V. Abschnitt von Z 66 bis inklusive Z 70 annehmen wollen, sich zu erheben. — Sie sind angenommen. Ich bitte nun um Verlesung des Titels und Einganges des Gesetzes. Berichterstatter vr. Exner (liest Titel und Eingang des Gesetzes nach dem Kommissionsantrage aus 271 der Beilagen). Präsident: Wenn keine Einwendung erhoben wird, be zeichne ich Titel und Eingang des Gesetzes als angenommen. Hiermit ist das Gesetz in zweiter Lesung genehmigt. Ich schreite zur Vornahme der dritten Lesung, indem ich jene Herren, welche das soeben in zweiter Lesung angenom mene Gesetz nunmehr in dritter Lesung endgültig zum Beschlüsse erheben wollen, bitte, sich zu erheben. — Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photo graphie, ist in dritter Lesung angenommen. (329 der Beilagen.) Nach dem Berichte ist noch eine Abstimmung über den Antrag der Kommission notwendig, daß die im Eingänge dieses Berichtes angeführten Petitionen als erledigt erklärt werden. Ich bitte daher, den Titel der Petitionen, die im Eingänge stehen, nochmals zu verlesen. Berichterstatter vr. Exner (liest): »Eine Petition der photographischen Gesellschaft in Wien; eine Petition des Clubs der Amateurphotographen in Wien; eine Petition des Journalisten- und Schriftstellervereins »Concordia« in Wien; eine Petition mehrerer österreichischer Tonsetzer, Tonkünstler und Verleger von Tonwerken; eine Petition des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien; eine Petition der Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens; eine Petition des Wiener Kunstgewerbevereines; eine Mitteilung des Vereines der deutschen Musikalien händler in Sachen des Entwurfes; endlich eine Petition der Münchener Kunstverlagsanstalt von Theodor König.« Präsident: Der Antrag der Kommission geht dahin, daß die Petitionen, deren Titel eben verlesen wurde, durch den Be schluß des Hauses als erledigt erklärt werden. Wenn keine Einwendung erhoben wird, betrachte ich diesen Kommissionsantrag als angenommen. Das Kommisstonsgut in der Schwei; beim Konkurse. (Vgl. Börsenblatt Nr. 55. 61. 71.) V. Der Unterschied in der Auffassung des Herrn Rechtsanwalt Schlotter und der meinen, bezw. der meines Gewährsmannes, scheint mir einzig darin zu bestehen, daß Herr Schlotter negativ fragt: »Gicbt es bei uns Buchhändlerläden, die keine Kommissions artikel enthalten?«, während ich positiv frage: »Ist es durchaus Regel, daß die Neuigkeiten und die meisten übrigen broschierten Bücher Kommissionsgut sind?« Für ihn als Jurist genügt es, wenn seine Frage mit Nein beantwortet wird; ich als Buch händler muß aber, bevor ich diese Antwort gebe, mir klar i machen, welche Bücher vorzugsweise den Kommissionsbestandteil des Lagers bilden. Erfreulich ist, daß wir aus beiden Wegen zum gleichen Ergebnis gelangen und daher hoffen dürfen, daß das eidgenös-
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