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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1894
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- 1894-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1894
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- Deutsch
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77. 5. April 1894. Nichtamtlicher Teil. ' 2077 fische Amt für Betreibung und Konkurs diejenigen Maßnahmen treffen wird, welche der schweizerische Buchhandel als zur Wahrung seines Kredites nötig bezeichnen muß. B.. 81. März 1894. kV. Vermischtes. Reichsgerichtsentscheidung. — Die Bestimmung des Z 22 der Civilprozeßordnung, wonach gegen den Inhaber einer GeschäftSnieder- lassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschloffen werden, — Filiale — Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte deS Orts erhoben werden können, wo die Nieder lassung sich befindet — findet nach einem Urteil deS Reichsgerichts, VI. Civtlsenats, vom 22. Januar 1894, keine Anwendung auf eine dauernde Geschäftsvertretung an einem anderen Orte, welche jedoch in jedem erheblichen Falle an die Genehmigung des Prinzipals gebunden ist. »Wenn der Gerichtsstand des 8 22 Civilprozeßordnung begründet sein soll, so müssen unmittelbar von der Niederlassung aus Geschäfte geschlossen werden. Nach den Motiven zur Civilprozeßordnung ist der Gerichtsstand der Niederlassung dem lornm domicilii nachgebildet. Das Etablissement wird, was die aus den Geschäftsbetrieb desselben bezüg lichen Klagen anbelangt, dem Wohnsitz gleich geachtet. Ein dem Domizil entsprechendes Verhältnis ist aber nicht vorhanden, wenn der Vertreter, durch dessen Vermittelung ein Geschäftsunternehmer an einem anderen Ort Geschäfte abschließen läßt, in jedem einzelnen Fall von Erheblichkeit an die Genehmigung des Prinzipals gebunden ist, mag auch die Ge schäftsvermittelung des Vertreters eine regelmäßige und dauernde sein.» Einkommensteuer in Preußen. — Die Bestimmung des 8 10 des preußischen Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, wonach ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen nach dem Durchschnitt der drei bezw. zwei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre zu berechnen sind, findet, nach einer Ent scheidung des Ober-Verwaltungsgerichts, V. Senats, vom 20. November 1893, keine Anwendung bei einer Domizilverändcrung des Steuer pflichtigen während dieses Zeitraums, dessen Geschäft infolge dieser Ver änderung die bisherigen Beziehungen mit dem Publikum, die alte Kund schaft verloren hat und eine neue gewinnen muß. In diesem Falle sind nur die Einnahmen nach dem Durchschnitt des Zeitraums nach der Dominizilveränderung, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen JahreSer- trage in Ansatz zu bringen. Büchererzeugung 1893 in England. — Nach Publishers' Circular ist die Gesamtziffer der 1893 in England veröffentlichten neuen Bücher und neuen Ausgaben: 6382. Deutsch-spanischer Handelsvertrag. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 12 vom 31. März 1894 veröffentlicht eine Bekanntmachung, be treffend die Verlängerung deS Handelsprovisoriums zwischen Deutschland und Spanien, wonach die Frist für die Ratifikation des deutsch spani schen Handelsvertrages bis zum 15. Mai 1894 verlängert ist. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und HauSbibliothek des Buchhändlers. Nsdiriviscbo kovitäton. Intornationnls kovus über nllo Krsciroi- nonAon der modiriniscben ZVissensckakton vodst ketorntsn über viedtigs und ivterossanto Abhandlungen clor Kaoh-krosso. ^us- gegohsn von ( . . . 8ort. - Sirius. . . . ). 3. dabrg. ko. 4. 1. ^pril 1894 8'. 8. 49 — 64. Ksiprig, 4wbr. xVbol (Arthur Noiner). Die Instandhaltung des Lagers im Colportage-Geschäst. Ein Hand büchlein für Colportage-Buchhändler. Herausgegeben von Hans Blumenthal. Mit drei in den Text gedruckten Holzschnitten nach Zeichnungen des Verfassers, kl. 8°. 15 S. Jglau 1894, Selbst verlag des Verfassers. Auslieferung bei K. F. Kvehler in Leipzig, Xdrossbuok des konischen Buchhandels uoä äor verwandten Oo- schäkisrweige. (Begründet von 0. 8cdulr.) 8echsnodtvvkrigstor dabrgavg 1894. Im Aufträge dos Vorstands» bearbeitet von dor Oosckältsstelle dos Lörsonvoroivs der Deutschen öucbhändlor. Nit oioom Bildnis Ooorg ZVigancls. kei.-8°. XXVI, 724, 486 8. Keiprig, 8örsonverein dor konischen Buchhändler. Obowis und kbarwacio. (Knthaltood u. a. dio Bibliotheken der t Brokessorsn 0. 8eborlommsr in Nancbsstor und L. kollmann in 6iosson.) tintig.-Katalog ko. 89 von Oustav Kock in Koixrig. 8°. 96 8. 2921 Kammern, kobraica und dndaiea (Zumeist aus dor Bibliothek eines angosokonen deutsebon kabbioors) X.—2. Xntig.-Kata'og Ho. 196 von Otto llarrassorvitr in Koiprig. 8". 46 8. 1322 Uro. Verschiedenes (rnm Teil ans dom kacblass dos Oralen Wilhelm von Kodern s1802—1883j. ^ntig.-Katalog Ho. 106 von koo kiop- wannssobn in Koriin 8°. 50 8. 1052 Hämmern. Nodiciuischor Lnreigsr (tintig. - Katalog kr. 204) von Kran» kiotrcksr in Tübingen. Xpril 1894. 8°. 16 8. 428 Uro. Vorlags-Oalcalations-Tabelloo ruglsicb kammslstello dor ru jsdom eillrolnon Vorlagsrvsrks gehörenden Inserat- n. koosvsions-tius- sobnitto nebst Kälron rum kinklobsn je oinos der rur Vorsendnog gelangten Oiroalaro und sonstigen kracksacben. Or. Kolio. 30 Tabellen. Koriin, Nar 8ekildbsrger. Oentralblatt kür Bibliothekswesen. kerausgsgeben unter ständiger Nitwirknng rablroiodor Kacdxsnosson dos In- u. Auslandes von kr. 0. Hartwig, Oborbibliotbolcar in Kalls. XI. dabrg. 4. kokt, tipril 1894. 8*. 8. 153—200. Ksiprig, Otto karrassowitr. Inbalt: 2ur Osscbicbts des Löcherwsssns im Ordsuslands krousson von dl. ksrlbaeb. — Kino neu aulgsfundoue 8obrilt des Kobanus kossus von K. Krause. — Bin kacbtrar rur Libliograpbio dsr karacolsistsn im 16. dabrbuudsrt von K 8ud- botl. — Oie latoinisobso Oramon der Italisuor im 14. n. 15. dabrh. vou ?. kablmano. — 2ur Osschiclite dos Bncb- druolcs iu Oovstaotioopsl von d. Kemks. — 2woi Bskannt- maobuogou eto. — Rocousiouen und Xnroigsn. — Uittboilungou aus und über Bibliotheken. — Vormisebto kotirsu. — bleu« krsobeionngsn auk dem Oodiets dss Bibliothokswesens. — .inti- guarisebo Katalogs. — korsonaloaobriebtsn. Verurteilung. — Der Buchhandlungsreiseudc Karl Thieshs wurde iu Lissa, nach einer Mitteilung des Lissaer Tageblatts vom 1. April 1894, wegen Betruges, begangen durch Fälschung einer Be stellkarte und hieraus in der Buchhandlung von Friedrich Ebbecke dort erhobene Provision, zu einem Jahre Zuchthaus, 150 >6 Geldstrafe und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt. Gerichtsstand und Verjährung bei Preßvergehen. — Zu seiner Verurteilung wegen des Politischen Bilderbogens Nr. 9 (Bismarck in Berlin), über die wir vor kurzem berichtet haben, veröffentlichte Herr Glöß in Dresden in der -Deutschen Wacht- Nr. 92 vom 2. April de» folgenden Artikel: -Zum Fall Caprivi-Glöß.» -Von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß die Erkenntnisse der Ge richte wissenschaftliche Arbeiten sind und solche einer Kritik unterworfen werden dürfen, gestatte ich mir, über das gestern in Sachen Gras Caprivi gegen mich vom Reichsgericht gefällte Urteil einige sachliche Erläuterungen von allgemeinem Interesse zu geben. -Der in meinem Verlag erschienene politische Bilderbogen Nr. 9, -Bismarck in Berlin-, war bekanntlich Ursache einer vom Grasen Caprivi gegen mich veranlaßten Beleidigungsklage. -Die Verbreitung dieses Bogens begann, wie gerichtlich sestgestellt, am 8. Januar 1893. Um alle Zweifel zu beseitigen, daß die erste Ver breitung an einem anderen Orte, als in Dresden erfolgt sei, bez. mir Dresden als Gerichtsstand (Thatort) zu sichern, ließ ich mir, wie schon bei verschiedenen früheren Verlagswerken, die Aushändigung einer größeren Anzahl Exemplare von einer größeren Anzahl Personen schrift lich bestätigen. Nach diesem Zeitpunkt, also nach dem 8. Januar 1893, und nachdem ich mir durch diese Formalität Dresden als Gerichtsstand durch Begehung der Thal am hiesigen Platze gesichert hatte, lieferte ich auch an auswärtige Geschäftsverbindungen. Am 25. Juni 1893 bezogen mehrere Handlungen aus Berlin. Bis zu diesem Zeitpunkt war ei» Gesamtumsatz von reichlich 3000 Exemplaren vorhanden, wie eben falls in der Gerichtsverhandlung nachgewiesen worden ist. Am 9. Juli 1893 beantragte Graf Caprivi wegen dieses Verlagsmerkes bei der Berliner Staatsanwaltschaft gegen mich die Strafverfolgung. Meine Ein wendungen gingen u. a. dahin, daß nicht Berlin, sondern Dresden für mich zuständig sei, da ich zuerst in Dresden verbreitet und hier durch Dresden zum Thalort gemacht hätte, sowie, daß, da die Ver breitung bereits am 8. Januar begonnen, der Strafantrag aber erst am 9. Juli 1893 gestellt, die sechsmonatige Verjährungssrist eingetrcten sei und^die Verfolgung aus diesem Gesichtspunkte unmöglich mache. -Der Gesetzgeber verhält sich zu diesen meinen Einwendungen in Bezug auf die Zuständigkeitssrags wie folgt: -Die Reichstagskommission hatte bei der Beratung des Entwurfs der Reichsstrasprozeß-Ordnung als Abs. 2 zu dem von dem Gerichts stände der begangenen That handelnden Z 7 der St.-P-O. folgende Vorschrift beschlossen: --Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer stralbaren Handlung, so gilt, soweit die Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Redakteurs und Druckers in Frage steht, die Handlung an dem Orte als begangen, an welchem die Druckschrift erschienen ist.-- -Ausdrücklich wurde bei den Verhandlungen der Verbreiter ausge nommen: bezüglich desselben sollte es bei den allgemeinen Vorschriften sein Bewenden haben. Die vorerwähnte Bestimmung fand jedoch bei dem Bundesrate den lebhaftesten Widerspruch; sie wurde deshalb vom Reichstage bei der dritten Lesung abgelehnt. Demnach enthält die Stiasprozeßordnung keine besonderen Bestimmungen über den Gerichts stand bei Preßdelikten. 279'
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