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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1894
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- Deutsch
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77. 5. Avril 1894. Nichtamtlicher Teil. 2075 Das österreichische Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, der Kunst und der Photographie. 2. u. 3. Lesung im österreichischen Herrenhause am 6. März 1894. (Nach dem Bericht in der Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz.) (Schluß aus Nr. 67 und 74 d. Bl.) III. Abschnitt »Dauer des Urheberrechtes« K 43! Wünscht jemand das Wort? Angenommen. 8 441 Berichterstatter vr. Exner: Ich muß in diesem Para graphen einen Druckfehler konstatieren. Es hat nämlich im Absatz 2 am Schlüsse nicht zu heißen »Bemessung der Schutz frist nach H 3«, sondern »nach H 43«. Präsident: Ich bitte diese Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Ich ersuche jene Herren, welche die ZZ 43 bis inklusive 52, welche zum Abschnitte III gehören, annehmen wollen, sich zu erheben. Abschnitt III ist angenommen. Abschnitt IV »Schutz des Urheberrechtes«. Präsident: Zu Z 59 hat sich Seine Excellenz der Herr Justizminister zum Worte gemeldet. Ich erteile demselben das Wort. Justizminister vr. Graf Schönborn: Der Herr Bericht erstatter hat soeben den H 59 in der Fassung der Kommission verlesen. Ich habe mich zum Worte gemeldet, um demgegenüber die Aufrechterhaltung des korrespondierenden Z 59 der Regierungs vorlage zu befürworten, welcher folgendermaßen lautet (liest): »Bei der Verurteilung wegen des in H 45 bezeich nten Vergehens kann ferner auf Verlangen des Ver letzten neben der Strafe auch auf eine an den Verletzten zu entrichtende, von dem Strafgerichte nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmende Geldbuße bis zu dem Betrage von 5000 fl. erkannt werden. Die zur Zahlung einer Geldbuße Verureilten hasten als Solidarschuldner. Die Zuerkennung einer Geldbuße schließt die Zuer kennung einer weiteren Entschädigung durch den Straf richter aus. Wird eine solche bei dem Civilrichter verlangt, so hat dieser die Geldbuße abzurechnen.« Der Hauptunterschied springt sofort in die Augen. Er beruht auf dem Umstande, daß die geehrte Kommission in Z 59 das sogenannte Adhäsionsverfahren für obligatorisch erklären will, allerdings auch nur in zwei Fällen, aber doch in ent scheidenden Fällen, nämlich bei Verurteilung und im Falle der Freisprechung über Rücktritt des Anklägers. Ich gestehe, es ist mir nicht klar, weshalb, wenn man das Adhäsionsverfahren als obligatorisch vorschreibt, die geehrte Kommission es nicht vorschreiben will für den Fall einer Frei sprechung aus anderen Gründen, beispielsweise wegen Verjährung oder Mangels an Dolus u. s. w. Indessen habe ich mich gegen diese Einschränkungen des von der Kommission als obligatorisch vorgeschlagenen Adhäsions verfahrens weniger, als vielmehr dagegen auszusprechen, daß das Adhäsionsverfahren hier in einem ganz speziellen Gesetze als obligatorisch erklärt wird. Nicht als ob ich ein Gegner dieses Verfahrens wäre. Dasselbe wird von unserer Strasprozeßordnung als zulässig er klärt, und leider machen den Erfahrungen gemäß die Gerichte einen viel zu geringen Gebrauch davon. Nur allzu häufig geschieht es, daß der Beschädigte mit! Eiiumdsechzigster Jahrgang. allen seinen Ansprüchen auf den Civilrechtsweg verwiesen wird, und in vielen solchen Fällen sehe ich darin eine ungerechtfertigte Härte, weil daraus neue Kosten und neuer Aufschub der Rechts durchsetzung für den Beschädigten erwachsen und die Leute sehr oft dadurch getroffen werden, da sie dies mit Rücksicht aus ihre Vermögenslage und ihre bürgerlichen Verhältnisse sehr em pfindlich trifft. Ich bin also im Prinzipe dafür, daß von dem Adhäsions verfahren, das heißt davon, daß im strafrechtlichen Verfahren civilrcchtliche Ansprüche verhandelt und entschieden werden, ein häufigerer Gebrauch gemacht werde als bisher. Aber, hohes Haus, mir scheint nicht, daß ein Spezial gesetz, wenn auch so wichtiger Art, aber doch nur ein Spezial gesetz, der Punkt ist, wo der Hebel angesetzt werden soll und daß man dergestalt gewissermaßen zwei ganz verschiedene Kate- gorieen von Beschädigten schassen will, das sind die Beschädigten durch die Verletzung des Spezialgesetzes und die ungeheure Mehrzahl aller andern Beschädigten, denen die gleiche Rechts- wohlthat nicht zu teil werden soll, weil dies durch ein solches Gesetz nicht geschehen kann. Ich glaube, daß gerade im Gegen teile die Beschädigten, um welche es sich hier handelt, wenn sie auch nicht so empfindlich geschädigt werden, doch sehr oft in der Lage sein werden, wichtige, und wenn ich so sagen darf, im Vermögenswerte schwere Ansprüche zu vertraten, daß sie sich eher die Mühe nehmen werden, das auch im Civilrcchtswcgc zu thu», als die große Masse derer, die beispielsweise eine körperliche Beschädigung in einem Raufhandel oder durch Fahrlässigkeit er litten haben. Ich kann also, da ich von meinem Standpunkte aus doch nicht ausschließlich die Zwecke und Ziele dieses, wenn auch hoch wichtigen Gesetzes ins Auge fasse» darf, sondern meinen Blick richten muß auf die Gesamtheit des Rechtslebens, mich nicht dafür aussprechen, daß in einem Spezialgesetze eine so hoch wichtige Neuerung eingeführt werde, ein Institut obligatorisch zu erklären, welches bisher nur fakultativ iu unsere Gesetzgebung eingeführt worden ist. Nur weniges möchte ich noch darüber sagen, daß der Bericht die Geldbuße gänzlich fallen gelassen hat. Das ist auch vom Herrn Berichterstatter in seinen einleitenden Worten an geführt worden. Es läßt sich über den Wert und den Charakter dieses Institutes viel sagen, viel pro und contra; ich glaube aber, daß es ein Institut ist, welches dazu bestimmt ist, nicht nur in anderen Ländern, sondern auch bei uns sich immer mehr einzubürgern, daß es in vielen Fällen zur Erleichterung und schnellen Austragung civilrcchtlicher Ansprüche und Streitig keiten führen kann, insbesondere, wenn sie aus strafrechtlichen Gründen erwachsen sind, und ich hätte also geglaubt, daß es gerade i» diesem Gesetze ganz gut hätte Platz finden können, um das weitere Verfahren zur Befriedigung des Beschädigten abzuschneiden. Das ist dasjenige, was ich zur Verteidigung des 8 59 der Regierungsvorlage zu sagen habe. Ich sehe sehr gut ein, daß die Aussichten auf Annahme desselben sehr gering sind, weil, wie von einem Herrn Vorredner bei einem Paragraphen bereits erwähnt wurde, die Beschlüsse begreiflicherweise bei einem so großen und umfangreichen Gesetze vielfach aus dem Wege des Kompromisses zustande gekommen sind und die Kommission sich dadurch gewissermaßen ge bunden hat. Allein dieser Umstand konnte mich der Verpflichtung nicht entheben, den Standpunkt der Regierung, der ein prinzipieller ist, bei dieser Gelegenheit darzuthun. Präsident: Wünscht noch jemand zu H 59 zu sprechen? Es ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Schlußwort. Berichterstatter vr. Exner: Ich bin auch hier in der 27S
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