Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahresprciS: kür Mitglieder ein Exemplar 10 sür Nichtmitglieder 20 .<i. Börsenblatt Anzeige»: für Mitglieder I» Psg., für Nichtmitglicder so Psg., für Nichtbuch» Händler 30 Psg. die dreigespaltenc Petit- zeiic oder deren Raum. für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Dienstag den 17. April. 1894. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachdem Herr Reinhard Volkmann, Buchhändler in New Dork, dem Unterzeichneten Vorstande gegenüber er klärt hat, daß er die ihm in Gemeinschaft mit den Herren Goepel L Raegener, Rechtsanwälten in New Hork, übertragenen Geschäfte der Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Berlag in New Port nicht weiterführen könne, da er aus Gesundheitsrücksichten seine Geschäftsthätigkeit daselbst ans längere Zeit unterbrechen müsse, hat der Vorstand Herrn Reinhard Volkmann von seinem Amte entbunden und dessen Geschäfte Herrn Kurt Moebins, Buchhändler in New Jork (39 Imst 19^ 8troet) übertragen. Alle für diese Stelle bestimmten Zuschriften und Sendungen sind demnach an die folgende Adresse zu richten: „Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (Ooi-mnn Looü-, und LIusik-^Aerlv^) Kurt Moebins, 39 Lust 19^ street, New Jork". Im Anschluß an die betreffenden früheren Bekanntmachungen (abgedruckt im Börsenblatt 1892, Nr. 126 und 1893, Nr. 38) wiederholt der Vorstand bei dieser Veranlassung Folgendes: Die Veröffentlichung der Werke in Deutschland, welche in den Vereinigte» Staate» geschützt werden sollen, darf nicht eher geschehen, als bis der Verleger durch die Amtliche Stelle in New Jork von der erfolgten Einsendung der Pflicht-Exemplare nach Washington brieflich oder (auf Wunsch) telegraphisch benachrichtigt ist. Die Kosten der Eintragung betragen pro Werk: für Mitglieder des Vörsenvereins für Nichtmitglieder des Börsenvereins ...... Für ein auf besonderen Wunsch des Verlegers durch den Dibrarian ok dlonZress auszustellendes Mk. 8.- .. 10.- gestempeltes Certifikat sind zu entrichten Die Kosten werden zusammen mit etwaigen besonderen Auslagen von der Geschäftsstelle des Börsenvereins ver rechnet und eingezogen. „Kreuzbänder" gehen in der Regel zollfrei durch, doch empfiehlt sich der größeren Sicherheit wegen die Ver sendung mittelst Postpakets. Auf den Zollfakturen ist der niedrigste Nettobarpreis anzugeben. Mitglieder des Börsen vereins können sich dabei der Vermittelung der Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Bnchhändlcrhaus) bedienen. Eine Veröffentlichung der eingetragenen Werke findet im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel statt. Für die Erlangung des 6op)-riAbt in den Vereinigten Staaten von Amerika sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten: 1. Von dem zu schützenden Werke (dem Buche, der Land- oder Seekarte, dem Plane, dramatischen oder musikalischen Werke, Stiche oder Holzschnitte) müssen vor oder doch spätestens an dem Tage der Veröffentlichung desselben in Deutschland: a) ein Exemplar des Titels; d) zwei vollständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefcrt oder einem Postamte innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: lübrarian ob OonZress, IVasllinAton, I). 6. Der Vorschrift zu u) wird am besten durch Einsendung eines Abzugs des gedruckten Titelblattes des betreffenden Werkes entsprochen. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß ein Titel mit dem genauen Namen und Wohnort des Antrag stellers für das Oox^i^bt besonders gedruckt werden. Letzteres kann auch mit Schreibmaschine geschehen. Für jede Eintragung ist ein besonderer Titel nötig und zwar in der Größe des üblichen Geschäftsbricfpapiers. Einundsechzigster Jahrgang. 314