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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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2402 Nichtamtlicher Teil. äs 89, 19. April 1894. glaube ich, daß man sich sehr wohl mit der Tendenz des von uns gestellten Antrags einverstanden erklären, und daß man sich über juristische Bedenken, die etwa dagegen geltend gemacht werden könnten, leicht hinwegsetzen kann. Es ist ja eigentümlich, meine Herren, daß ich bis jetzt der einzige Nichtjurist bin, der heute bei der ganzen Beratung des Gesetzentwurfs sich beteiligt hat. Vor mir haben ausschließlich nur Juristen gesprochen. Ich zweifle daher auch nicht daran, daß es dem Scharssinn der Juristen gelingen wird, Mängel an meinem Antrag zu entdecken, und daß sie deshalb ihre Bedenken und Einwände gegen den vorliegenden Antrag Vorbringen werden. Trotzdem, meine Herren, bitte ich Sie, nicht allzu sehr den Auslegungen der Juristen zu folgen; denn, wie gesagt, die Tendenz bes Antrags ist jedenfalls eine derartige, vorhandene, von allen Seiten anerkannte schwere Mißstände zu beseitigen, deren Beseitigung von allen Seilen für dringend notwendig erkannt worden ist. Deshalb bitte ich Sie, diesem Anträge zuzustimmen. Abgeordneter vr. von Buchka: Meine politischen Freunde werden für den Antrag Tutzauer-Auer stimmen. Wir stoßen uns auch nicht an der Hinzufügung der Geldstrafe. Wir sind der Ansicht, daß ohne diese Geldstrafe die Be stimmung vollständig in der Luft schweben würde Im übrigen mache ich darauf aufmerksam, daß der K 7 des Gesetzentwurfs ebenfalls eine Geldstrafe androht. Es würde also nichts Be sonderes sein, wenn dem tz 6a gleichfalls eine Strafandrohung hinzugesügt wird. Abgeordneter Lenzmann: Meine Herren, der Grund gedanke, de» der Herr Kollege Tutzauer entwickelt hat, ist voll ständig richtig, und ich schließe mich ihm an. Er umkleidet das ganze Geschäft mit einer gewissen Formgarantie, die den Händen des Ankäufers übergeben wird. Was ich bekämpfe, ist nur der letzte Absatz, der eine Geldstrafe für die Nichtbeachtung der Vor schrift einsührt. Ich bin in der That nicht gewohnt, überall den Polizeidiener und den Strafrichter mit Freuden zu be grüßen; und wir haben hier wieder eine derartige Straf bestimmung, die nach meinem Dafürhalten in der Sache nicht begründet ist. Der erste Antrag des Herrn Kollegen Tutzauer — Nr. 160 der Drucksachen — ist nach meinem Dafürhalten viel zweckmäßiger und verständiger, indem es einfach darin heißt, daß derjenige, der dem Käufer die Garantie des schrift lichen Vertrages nicht ausantwortet, die Nichtigkeit des Rechts geschäfts selbst herbeisührt. Weshalb mit dem Polizeidiener, mit dem Staatsanwalt, mit der Strafgewalt des Staats bei derartigen Geschäften kommen? Ich glaube auch, meine Herren, daß die Einführung einer Strafbestimmung in diesem Para graphen eine gewisse Gefahr in sich birgt. Jede Strafbestim mung hat die Folge, daß man sich durch sie mehr oder minder der Gefahr der böswillige» Denunziation aussetzt, und jeder, der diese Gefahr wittert, sucht alles auszubieten, um ihr unter allen Umständen gründlich zu entgehen. Das möchte sehr leicht dazu führen, daß die Strafbestimmung häufig Verkäufer veran laßt, von der schriftlichen Beurkundung abzusehen — es handelt sich um Handelsgeschäfte, wo die mündliche Form genügt, — und bei der mündlichen Form es zu belassen. Dann hat aber die Furcht vor der Strafbestimmung und ihrer gefährlichen An wendung die Folge, daß man diesen Rechtsgeschäften die Garantie vorenthält, die an sich in der schriftlichen Form liegt. Ich möchte den Herrn Kollegen Tutzauer ersuchen, aus seinen ur sprüngliche» Antrag zurückzukvmmen und, falls er das wider Erwarten nicht thut und der Antrag Tutzauer, in der Druck sache 160 berichtigt, abgelehnt wird, so nehme ich hiermit den Antrag Tutzauer, wie er in der ersten Nr. 160 der Drucksachen formuliert ist, wieder aus. Abgeordneter Spahn: Ich bin abweichend von den Herren Vorredner» gegen diesen Antrag. Er hat in der Kom mission bereits bei der Beratung im vorigen Jahre in ähn licher Fassung Vorgelegen und ist damals vom dem Herrn Antragsteller nicht vertreten, sondern sofort zurückgezogen worden, um einem anderen Antrag Platz zu machen Ich möchte nur fragen, welche Wirkung es hat, wenn zwei Aus fertigungen gegeben werden, von denen die eine mit der anderen nicht übereinstimmt. Wenn er diesen Antrag verfolgt, dann muß er für die Abzahlungsgeschäfte überhaupt Schriftlich keit der Verträge vorschreiben; ob aber dazu ein Bedürfnis vorliegt, ob es nötig, ob es vorteilhaft ist, für diese Art von Verträgen das Prinzip der Schriftlichkeit sestzustellen, das weiß ich nicht. Ich gebe zu, daß eine Anzahl Fälle Vorkommen, wo es gut ist, daß schriftliche Verträge abgeschlossen sind; aber ich bin der Ueberzeugung, daß noch viel mehr Fälle Vorkommen, wo Bedenken gegen solche schriftliche Verträge zu erheben sind. Sobald Sie Schriftlichkeit der Verträge vorschreiben, hat das zur Folge, daß nur der schriftliche Inhalt des Vertrags Geltung hat, und zwar so, daß dabei die mündlich gemachten Abreden überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, während sie zur Geltung kommen, wenn die Schriftlichkeit nicht vorgeschrieben ist. Gerade die von dem Herrn Antragsteller verfolgten Ziele lassen sich nur erreichen, wenn die mündlichen Abreden Berück sichtigung finden können. Aber ich wiederhole nur das eine Bedenken: wenn die beiden Vertragsausfertigungen nicht übereinstimmen, dann hat die Vertragsvorschrift gar keinen Wert; die Strafbestimmung aber wird an sich bewirken, daß man auch da, wo schriftliche Verträge rätlich wären, die Schriftlichkeit unterläßt, um sich nicht Gefahren auszusetzen. Ich halte die Möglichkeit, die von mir anerkannten Uebelstände auf dem durch diesen Antrag vor geschlagenen Wege zu beseitigen, nicht für gegeben, und deshalb werde ich gegen ihn stimmen. Abgeordneter Günther: Ich gebe zu, daß durch den Antrag Tutzauer »160 berichtigt« ein guter Gedanke zum Ausdruck gebracht ist; aber ich finde es doch bedenklich, am Schluß mit einer Strafbestimmung zu kommen. Des näheren will ich mich aus den Antrag vorläufig nicht einlasse»; wenn er aber angenommen werden sollte, dann würde ich mir Vor behalten, in der dritten Lesung einen Unterantrag zu stellen, und zwar dahingehend, daß in der l. Zeile die Worte «Aus fertigung der« gestrichen und dafür die Worte gesetzt würden, »zweite gleichlautende, von beiden Teilen unterschriebene Urkunde«. Der Zweck dieser Maßregel ist der, daß der Käufer immer im stände sein soll, sich über den Umfang seiner Verpflichtungen genau zu orientieren, und es soll damit die Möglichkeit benommen werden, den Vertrag nachträglich zu ändern; denn derartige Fälle sind schon vorgekommen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Wir haben abzustimmen darüber, ob der Antrag Tutzauer auf Nr. 160 der Drucksachen, welcher einen neuen § 6a ein schalten will, angenommen werden soll oder nicht. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete Lenzmann. Abgeordneter Lenzmann: Ich weiß nicht, ob ich vom Herrn Präsidenten recht verstanden bin. Wir stimmen doch jetzt ab über den Antrag Tutzauer Nr. 160 »berichtigt«, und ich habe für den Fall, daß er abgelehnt wird, den urspünglichen Antrag Tutzauer-Auer Nr. 160 der Drucksachen ausgenommen. Wenn die Herren Antragsteller auf den ursprünglichen Antrag nicht zurückkommen und der berichtigte abgclehnt wird, nehme ich den ursprünglichen Antrag auf. Präsident: Wir werden also zunächst darüber abstimmen, ob der berichtigte Antrag Tutzauer auf Nr. 160 der Druck sachen angenommen werden soll; wird er abgelehnt, werden wir abstimmen, ob der ursprüngliche Antrag Tutzauer, den der Herr Abgeordnete Lenzmann wieder ausgenommen hat, an genommen werden soll oder nicht. — Sie sind damit ein verstanden.
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