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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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2394 Nichtamtlicher Teil. 89, 19. April 1894. ein erhebliches Gewicht aus diesen Abänderungsantrag nicht legen kann-, ich habe nichts dagegen, wenn er angenommen wird, — sür unbedingt nötig halte ich ihn aber nicht. Ein verständiger Richter wird meiner Ansicht nach, auch wenn die Regierungs vorlage unverändert Gesetz wird, die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache berücksichtigen. Ich muß aber sodann dem Herrn Abgeordneten Lenzmann entschieden widersprechen, wenn er meint, daß diese Fassung der Vorlage zu unbestimmt ist. Dem Ermessen des Richters muß in sehr vielen Fällen freier Spielraum gelassen werden, und wir haben die Erfahrung in Deutschland gemacht, daß der deutsche Richterstand doch so tüchtig ist, daß er auch in solchen Fällen das Richtige trifft. Ich muß außerdem eine fernere Aeußerung des Herrn Kollegen Lenzmann zurückweisen, welche er zu meinem Bedauern gemacht, von der ich lieber gesthen, wenn er sie nicht gemacht hätte! >ch muß als Mitglied des deutschen Richterstandes es aufs schärfste zurückweisen, wenn derartige unbewiesene und i» ihrer Allgemeinheit unbeweisbare Anschuldigungen gegen den deutschen Richter stand erhoben weiden, als ob konfessionelle Rücksichten und Gegensätze, wenn auch nur unbewußt, auf die Rechtsprechung von Einfluß wären. (Bravo!) Das stolze Wort »il 7 a encors ävs s»x«8 ä ösrlin« gilt noch heute, nur mit der Ausdehnung: nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland. (Sehr richtig!) Meine Herren, der Regierungsvorlage gegenüber hat Herr Lenzmaun einen Abänderungsantrag gestellt, welcher im wesent lichen eine Petition der Berliner Möbelhändler wiederholt. Ich schätze den Herrn Kollegen Lenzmann als Juristen sehr hoch und habe mich immer gefreut, wenn ich auf juristisches Verständnis bei ihm gestoßen bi», und ich bin auch so vorurteilsfrei gewesen, mich darüber zu freuen, auch wenn die richtige juristische Auf fassung von jener Seite kam. Aber in diesem Falle hat doch das Wohlwollen des Herrn Kollegen Lenzmann für die Berliner Möbelhändler ihn meines Erachtens zu weit geführt. Ich kann seinem Antrag nicht zustimmen und zwar aus folgenden Gründen. Zunächst hat Herr Kollege Lenzmann voll ständig richtig hervorgehoben, daß sein Antrag ziemlich schwer verständlich ist. Es ist selbst sür den Juristen, wenn er zuerst de» Antrag liest, nicht ganz leicht, sich i» denselben hineinzu denken; aber das ist schließlich Fassungssache und also Nebensache. Im übrigen will der Herr Kollege Lenzmann die Folgen des Rücklriltsrechts dahin fixieren, daß der Verkäufer an den Käufer den Betrag erstatten soll, um welchen der gegenwärtige Wert, den die zurückzugewährende Sache für den Verkäufer hat, den »och rückständige» Teil des gesamten Vertragskaufpreises über steigt. Der Herr Kollege Lenzmann hat hervorgehoben, daß er ans die Worte »für den Verkäufer« keinen Wert lege und ein verstanden sei, wenn sie gestrichen würden. Für mich sind diese Worte, welche an Stelle des objektiven den rein subjektiven Maßstab setzen, unannehmbar, und ich würde unter allen Um ständen diese Worte streichen. Meine Bedenken gegen den Abänderungsantrag richten sich sodann nach zwei Seiten hin, zunächst nach der juristischen Seite, zweitens nach der praktischen Seite. Das vereinbarte Rück- lrittsrecht wirkt nach allgemeinen Rechtsregel» als Resolutiv bedingung, d. h. es soll das Geschäft für beide Teile rückwärts aufgelöst, und der frühere Zustand so viel als möglich wieder hergestellt werden. Eine Beschränkung der Vereinbarung dieses Rücklrittsrechts soll nur insofern statlfinden, als die Verwirkungs klausel nichtig ist, also als nicht erlaubt gilt, auszumachen, daß der Verkäufer, falls er bei Säumnis der Käufers vom Rücktritts recht Gebrauch macht, die Sache zurückerhält und die bereits gezahlten Leistungen behalten soll. Dieser gesetzgeberische Gedanke führt aber meiner Ansicht nach nicht zu der Konstruktion des Herr» Kollegen Lenzmann, welche der Herr Vorredner Or. Ennecerus mit Recht in kurzen Worte» dahin bezeichnet hat: cs soll daS Geschäft gelöst werde»; aber den Vorteil aus dem selben soll der Verkäufer behalten. Ich meine: es entspricht auch nicht der Willensmeinung der Kontrahenten selbst. Der Herr Kollege Lenzmann konstruiert nur eine Erstattungs; flicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Verkäufer soll alles dasjenige erhalten resp. wieder haben, was er auf Grund des ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrags zu beanspruchen hat, nur mit der Maßgabe, daß sür einen Teil des Kaufpreises die Ware ihm noch ihrem jetzigen Wert ange rechnet werden soll. Was darüber hinausgeht, dadurch ist er ungerechtfertigt bereichert, und das soll er zurückgeben. Diese meiner Ansicht nach künstliche Konstruktion entspricht der Willens meinung der Parteien nicht, die nicht aus Rückgabe der unge rechtfertigten Bereicherung geht, sondern einfach dahin, daß das Geschäft sür beide Teile rückgängig gemacht werden soll. Das selbe muß daher auch mit Gewinn und Verlust für den Ver käufer ebenso gut wie für den Käufer rückgängig gemacht werden. Der Herr Kollege vr. Enneccerus hat Ihnen schon durch ein Beispiel die Sache erläutert; ich möchte Ihnen an einem anderen einfachen Beispiel zeigen, wie sehr der Käufer benach teiligt wird durch den Antrag des Herrn Kollegen Lenzmann gegenüber der Regierungsvorlage. Nehmen Sie an: es handelt sich um eine Sache im Wert von 100 Mark; abbezahlt sind 60 Mark seitens des Käufers, so daß noch 40 Mark rückständig sind. Darauf läßt der Käufer die ferneren Leistungen verfallen, und der Verkäufer macht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch. Die Sache ist jetzt nur noch 50 Mark wert, dann muß nach dem Antrag des Herrn Kollegen Lenzmann der Verkäufer 10 Mark zurückzahlcn, während nach der Regierungsvorlage der Verkäufer die vollen 60 Mark zurückzahlen muß. Und noch viel schlechter stellt sich das Verhältnis in sehr vielen Fällen des Abzahlungshandels, in welchem die Sache weit über ihren Wert verkauft wird, — und das braucht noch lange nicht Betrug zu sein; der Verkäufer fordert den höheren Preis mit Rücksicht auf das vermehrte Risiko, mit Rücksicht auf das Risiko, welches er aus sich nimmt durch den Verlaus der Sache an einen völlig unbemittelten Mann, und mit Rücksicht auf den Zeit verlust, der sür ihn verbunden ist mit diesen Abschlagszahlungen. Also es ist eine ganz gewöhnliche Erscheinung, daß derartige Abzahlungsgeschäfte abgeschlossen werden zu verhältnismäßig sehr hohen Preisen; und, wie gesagt, in einem solchen Falle wird die Stellung des Käufers uoch viel ungünstiger. Im übrigen habe ich aber auch gewichtige praktische Be denken gegenüber dem Vorschläge des Herrn Kollegen Lenzmann. Es wird, wie der Herr Kollege Lenzmann die Sache formuliert haben will, zu Grunde gelegt werden der Wert, den die zurück zugebende Sache jetzt hat, und dadurch wird der Erwerb noch sehr viel mehr geschädigt als durch die Regierungsvorlage. Es ist allerdings dem gegenüber geltend gemacht, daß die Schädigung bereiis in der Eingehung des Kontrakts liege. Dies ist juristisch allerdings richtig; aber die praktische Wirkung der Schädigung sür den Käufer tritt doch erst ein, wenn das Geschäft crsüllt werden soll. Dann ist ferner geltend gemacht, daß die Wertberechnung nach der Regierungsvorlage sehr viel schwieriger wäre als nach dem Anträge des Herrn Lenzmann. Ich glaube, gerade das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Antrag Lenzmann Gesetz werden sollte, so würde in allen Fällen der Wert der zurückzugebenden Sache berechnet und festgestellt werden müssen, und das führt sofort in allen Fällen zu Differenzen, weil in allen Fällen der Verkäufer behaupten wird und auch mit Recht behaupten kann: die Sache ist sehr viel weniger wert geworden als im Moment des Verkaufs, schon durch den Umstand allein, daß sie in die Hände des Käufers gelangte und mehr oder weniger gebraucht ist, auch wenn die Sache selbst nicht offen sichtlich vor Augen tritt. Hier wird also eine besondere Fest setzung des Werts mehr oder weniger in allen Fällen stattfinden müssen, und es werden die hierüber entstehenden Differenzen in
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