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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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2396 Nichtamtlicher Teil. äS 89, 19. April 1894. Meine Herren, wenn nun die Bedeutung der Bestimmung der Vorlage — darin stimme ich sachlich mit dem Herrn Ab geordneten Enneccerus überein — die ist, daß der Ausdruck sich mit seinem Antrag deckt — wenn das der Fall ist, dann frage ich: welcher Grund liegt nun bei diesem Gesetzentwurf vor, von den Worten abzuweichen, die in dem Entwurf des demnächst einzusührenden bürgerlichen Gesetzbuchs gewählt sind, und die in solchen Einzelheiten im Reichstage Abänderung wohl nicht er fahren werden? Ich glaube, wir nützen der deutschen Rechts wissenschaft und der deutschen Judikatur, wenn wir uns an die Worte anschließen, die dort gewählt sind, und nicht andere Aus drücke gebrauchen. Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir das Bedauern aus- zusprechcn, daß es nicht einmal möglich gewesen ist, auf der Reichstagsbibliothek die Materialien für die Prüfung dieser Fragen zur Verwendung zu erhalten. Weder Protokoll noch Text war vorhanden, so daß wir uns in der Eile über einen Zwciselpunkt bezüglich dieses Entwurfs nicht unterrichten konnten. Ich gestatte mir, au den Herrn Staatssekretär des Reichsjustiz- amts die Bitte zu richten, dafür Sorge zu tragen, daß das Material der Kommission des Reichstags zugängig gemacht werde, damit wir, wenn wir genötigt sind, bei der Beratung civilrecht- lichcr Gesetze in dasselbe Einsicht zu nehmen, dieselbe nehmen können. Meine Herren, ich habe nunmehr — abgesehen von dem Gesichtspunkte, daß ich den Antrag Enneccerus für selbstverständ lich halte — Bedenken gegen die Fassung, und diese machen mir seine Annahme unmöglich. Er spricht von der Wert minderung und geht davon aus, daß die Wertminderung so zu verstehen sei wie in den Motiven zu diesem Gesetzentwurf. Aber dem entspricht der Wortlaut nicht. Ob der Verkaufswert, d. h. der Verkaufspreis, gemeint ist, oder ob nur der effektive wirkliche Wert zur Verkaufszeit, ob ferner die sogenannten Ge- schäfiskonjunkturen, welche die Preise beeinflussen, zu berück sichtigen sind, das läßt die Fassung offen, und ich glaube, das müßte zuni Ausdruck kommen. Sodann noch ein Anderes. Wenn nun in der That eine Wertminderung nicht eingetreten ist, daun soll eine Entschädigung doch auch gewährt werden. Es ist sehr leicht möglich, daß Waren, die durch die Benutzung an sich Wertminderung er fahren haben, bei dem Weiterverkauf doch wieder denselben Preis erziele», wie beim aufgehobenen Verkauf, sodaß sich eine Wert minderung nicht ergeben hat. Soll dann, nachdem bei dem Verkauf der Waren sich eine Wertminderung nicht ergeben hat, eine solche doch geleistet werden? Das schließen die Worte des Antrags nicht aus. Ich glaube aber, daraus ergiebt sich eben falls, daß die Worte au sich nicht notwendig sind. Ich befürchte auch nicht, daß die Judikatur auf andere Wege gerät, und ich befürchte namentlich nicht, daß durch Weglassung dieser Worte die Abzahlungsgeschäfte, soweit sic reelle Geschäfte sind, beein trächtigt werden. Ich glaube überhaupt nicht, daß in das wirt schaftliche Getriebe der Abzahlungsgeschäfte das Gesetz so tief cingreist, daß sic gefährdet werden. Aus ein Moment muß ich noch kurz eingchen. Es wurde seitens des Herrn Abgeordneten Enneccerus geltend gemacht, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in diese Vorlage hcrübcrgcnvmmen werden könnte», weil die Freiheit in der Abrede selbst beschränkt werde. Ich glaube nicht, daß das der Fall ist. Wir konstruieren genau dasselbe Recht; wir sagen nur: ihr könnt euch den Rücktritt bedingen, — aber wollt ihr dies mit den und den Modifikationen thun, die eontra bonos moros sind, und die wir als unsittlich ansehen, dann gelten diese Modifikationen nicht; im übrigen könnt ihr thun, was ihr wollt. Meine Herren, ich möchte Sie bitten, bleiben Sie bei der Regierungsvorlage stehen, so wie sie liegt. Es liegt wirklich zu Abänderungen kein Grund vor. Dabei gestattet mir vielleicht der Herr Präsident, zur Ab kürzung der Debatte, kurz noch meinen Standpunkt zu den beiden anderen Abänderungsanträgen, die seitens des Herrn Abgeordneten Enneccerus gestellt sind, klar zu legen. Ich halte die Nr. 2 sachlich für richtig; sie stimmt mit dem überein, was der Entwurf will. Ich habe bereits bei der ersten Lesung ge sagt, daß es sich nur um solche Geschäfte handelt, bei denen die beweglichen Sachen bereits übergeben sind. Gegen die Ein fügung dieser Worte an dieser Stelle habe ich nichts einzuwenden. Was die Wertpapiere betrifft, so sind uns in der Kom mission nur Fälle vorgelegt worden, die unter die Bestimmung fallen, wie sie in der Vorlage enthalten ist. Ich muß ge wärtigen, ob ei» Nachweis erbracht wird, daß ein weiteres Be dürfnis zu einer veränderten Fassung vorliegt. Wenn das Be dürfnis dargethan wird, habe ich gegen die Einführung des Wortes »Wertpapiere-- statt »Jnhaberpapiere mit Prämien« nichts einzuwenden. Abgeordneter Günther: Dem Antrag des Herrn Abge ordneten Lenzmann gegenüber will ich einräumen, daß er den Vorzug hat, die finanzielle Abwickelung des Geschäfts zwischen den beiden Parteien zu erleichtern. Es soll im Augenblick des Rücktritts nur darauf ankommen: welchen Wert hat die Sache, welche zurückgenommen werden soll, und diesen Wert soll der Abschlagsverkäufer zurückerstattcn, aber nach Abzug dessen, was der Gegner noch schuldet. Ferner erleichtert der Antrag Lenz mann die Ausgleichung dadurch, daß er die Vergütung für den Gebrauch der Sache auf die Verzinsung des Kausgeldrückstandes vom Zeitpunkt des Verfalls bis zur Rückgewähr der Sache reduziert. Ich glaube wenigstens, daß die Sache so aufzufassen ist. Aber gleichwohl bin ich der Meinung, daß der Wert des Antrags Lenzmann hinter der Regierungsvorlage weit zurücksteht. Zunächst widerspricht der Antrag Lenzmann der Natur der Sache, um die es sich handelt. Es soll in dem gegebenen Falle ein Rücktritt von dem Vertrage erfolgen können. Ein Rücktritt kann der Natur der Sache nach nur dadurch erfolgen und zur Wirklichkeit werden, das; das ursprüngliche Geschäft wegfällt und » die Dinge so gestaltet werden, als wäre gar nichts vorgekommen, — also eine vollständige restitutio in integrum. Davon weicht nun der Antrag Lenzmann bedeutend ab; er will, daß der Rücktritt sich vollziehen soll in der Form eines Rückkaufs, — und das halte ich für sehr bedenklich. Es ist sodann von dem Herrn Abgeordneten von Bnchka bereits überzeugend nachgewiesen worden, daß der Antrag Lenzmann in allen denjenigen Fällen, wenn der Wert der zurückzugebenden Sache in der Zwischenzeit sich vermindert hat, immer zum Nachteil des Käufers ausschlagen wird. Ich möchte mir aber erlauben, meinerseits noch ein anderes Bei spiel anzusühren; denn ich bin nicht entmutigt, obschon der Herr Abgeordnete Lenzmann vorhin etwas spöttisch auf die Beispiele hinwies, die man ihm vorführen werde. Nehmen Sie also folgendes an: es kaust jemand eine Sache für 50 Mark, zahlt darauf 40 Mark an, bleibt also 10 Mark schuldig. Demnächst erfolgt Rücktritt. Zur Zeit dieses Rück tritts hat die zurückzugedende Sache nur noch einen Wert von 10 Mark. Es besteht sonach zwischen dem Wert der Sache und der Schuld gar keine Differenz, und daraus folgt, daß der Ver käufer seine Sache zurückbekommt und die angezahlten 40 Mark behält, der Käufer dagegen seine Sache und die angezahlten 40 Mark los ist. Ich glaube, der Fall wird kaum widerlegt werden, und spricht am schärfsten gegen die Ideen des Antrags Lenzmann. Sodann führt aber auch der Antrag Lenzmann, wenn ich ihn richtig erfaßt habe, — er ist ja etwas schwer zu verstehen, — zu einer, wenn ich so sagen darf, Doppelbesteuerung des Käufers bezüglich der Vergütung für den Gebrauch der Sache. In Z 2 will der Herr Abgeordnete, daß der Käufer Ersatz leiste für die Aufwendungen und sodann für den Gebrauch der Sache, und die letztere Vergütung wird reduziert auf die Zinsen des
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