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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Wünschenswert wäre, daß die deutschen Zeitschriften-Verleger die Aufnahme der in vielleicht bedenklichem Sinne gehaltenen Romane und anderen Aussätze möglichst beschränken möchten, damit der unheilvollen Verstümmelung ihrer Journa'e und deren unver meidlichen Folgen Einhalt geboten würde. Möglich ist, daß ein Teil der bezeichneten Aufsätze auch von anderen Censurbchörden beanstandet worden ist, trotzdem diese im allgemeinen zu liberaleren Grundsätzen Hinneigen. Censur-Komitees existieren in St. Petersburg, Moskau, War schau, Riga, Odessa und Tiflis Einzelne Censoren fungieren in Reval, Dorpat (jetzt Jurjew), Milau, Kiew, Wilna und Kasan. Mit Bezug auf ausländische Zeitschriften und Zeitungen hat jede der oben genannte» Censurbchörden bezw Censoren volle Freiheit. Die Censur gehört zum Ressort des Ministeriums des Innern, Streitfälle entscheidet der Vorsitzende des Komitees, die nächste In stanz ist die Ober-Preßverwaliung in St. Petersburg. Die Centrale für ausländische Preßerzeugnisse (Bücher) ist das St Peters burger Censur-Komitee, das jeden Monat einen Katalog heraus- giebt, der den außerhalb St. Petersburgs fungierenden Ccnsur- behörden zu entsprechendem Gebrauche zugesandt wird Diese wiederum sind verpflichtet, allmonatlich einmal ein Verzeichnis der bei ihnen im Laufe des Monats eingetroffenen Neuigkeiten und neuen Auflagen (die im Kataloge noch nicht verzeichnet sind) aufzustellen und nach St. Petersburg zur Prüfung einzusenden. Nach stattgehabter Prüfung kommen die Verzeichnisse mit An merkungen wie: »Erlaubt«, »Modifikation Seite so und so«, »im Lesen«, »Unbekannt«, versehen zurück Der Vorsitzende bestimmt alsdann, welche Censoren die nicht bekannten Werke zum Lesen erhalten sollen. Die Censoren haben das Recht, die zum Lesen erhaltenen Bücher und Manuskripte »höchstens« 3 Monate zu behalten. Daß diese Manipulation großen Zeitverlust verursacht, liegt auf der Hand; hauptsächlich für Bücher, die nicht in St. Petersburg censuriert werden. Das St. Petersburger Komitee arbeitet in dieser Beziehung im allgemeinen ziem lich rasch. Populär-medizinische Schriften unterliegen der Kompetenz des Medizinischen Departements. Die Kneipp'- und Bilz'schen Bücher sind gestattet; dagegen ist Kühne und Walser verboten worden. Bücher, die sonst in ganz Rußland erlaubt sind, können im Weichsclgebiet durch den General-Gouverneur Verbote» werde». Der jetzige Vorsteher der ausländischen Abteilung der Warschauer Censur hat das Verdienst, ein solches Verbot deutscher Bilder bücher mit Soldaten und Versen, wie z. B.: »Ein jedes deutsche Kind auf Erden hat Lust Husar zu werden« und Worten wie: »Heimat, Vaterland, Deutschland, Feind« rc rc. veranlaßt zu haben. — Porträts des deutschen Kaisers, des Königs von Sachsen, Bismarcks, Moltkes rc. rc, die seither hin und wieder bezogen wurden, sind seit circa zwei Jahren verboten. Vermischtes. Abzahlungsgeschäfte. Vom Reichstage. — Die dritte Be ratung des Reichstages über den Gesetzentwurf, betreffend die Abzahlungs geschäfte, fand in der Sitzung vom 12 April d I statt. Die ZZ 1—6 wurden ohne Debatte angenommen. 8 7, der bei der 2. Lesung aus Antrag der Abgeordneten Tutzauer und Auer (Soz.) in das Gesetz ausgenommen worden war und die Aus händigung eines zweiten Exemplars der Vertragsurkunde an den Käufer zur Bedingung macht, wurde abgelehnt. 8 8 wurde als 8 7 nach d.r ursprünglichen Fassung der Regierungs vorlage wiederhergkstellt. Daraus wurde der Rest der Vorlage ohne Debatte angenommen Am Freitag den 13. April fand die Gesamtabstimmung über den Gesetzentwurf im Reichstage statt Der Entwurf wurde hieraus ange nommen. Der in 3. Beratung des Reichstag angenommene Gesetzentwurf be treffend die Abzahlungsgeschäfte lautet nun so, wie in Nr. 14 d. Bl vom 18. Januar d. I. abgedruckt, mit folgenden Aenderungen: 8 2. An den zweiten Satz, der in der Vorlage mit den Worten »zu vergüten- schloß, ist der Relativsatz angehängl: Einundsechzigster Jahrgang. »wobei aus die inzwischen eingetretene Wertminde rung der Sache Rücksicht zu nehmen ist » Jntz3ist der Drucksehler -gegenwärtigen» in -gegenseitigen» zu ändern. Jntz4 werden dem vorletzten Worte -Kaufpreises» die Worte ange- hängt: -der übergebenen Sache». Zu dem obenerwähnten in der 2. Lesung eingeschalteten und nun wieder entfernten 8 7 (Antrag Tutzauer und Auer) äußerte sich i» der Verhandlung am 12 April Herr Staatssekretär Nieberding, wie folgt: -Meine Herren! Ich bedaure sehr, die dankenswerte Beschleunigung der Beratung dieses Entwurfs durch einige Bemerkungen zu 8 7 noch aufhalten zu müssen. Dieser 8 7 ist bekanntlich bei der zweite» Be ratung in den Entwurf ausgenommen worden auf Grund eines Antrags der Herren Tutzauer und Auer Ich hatte nach dem Inhalt deS Antrags nicht die Meinung, und nach den Besprechungen, die ich mit einzelnen Herren aus verschiedenen Teile» des Hauses gehalten, auch später nicht den Eindruck, daß das HauS geneigt sein würde, diesen Paragraphen anzunehmen. Ich war deshalb überrascht, als bei der Diskussion so wenig Bedenken gegen seinen Inhalt laut geworden sind, und dies zwingt mich, die Bedenken, die vom Standpunkt der verbündeten Re gierungen dagegen geltend zu machen sind, noch jetzt in letzter Stunde Ihnen vorzutragen. -Meine Herren, ich möchte Ihre Aufmerksamkeit daraus richten, daß der Z 7 in der Fassung, in welcher er vorliegt, keineswegs ausschließlich daS Abzahlungsgeschäft im Auge hat. Der § 7 trifft jedes Geschäft, in welchem eine bewegliche Sache verkauft wird, wenn nur der Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in Teilzahlungen entrichtet wird, und zwar jedes Geschäft, auch wenn es sich nur um zwei Teilzahlungen handelt, auch wenn die Sache beim Abschluß des Geschäfts überhaupt noch nicht einmal übergeben wird. Wenn ich also in dieLagekomme, ich will einmal sage»,mir einPianino zu kaufen sür 2000 >!, und ich verabrede mit dem Fabrikanten: ich will dir heute vor der Uebergabe des Instruments 1000 zahlen, und nach einigen Monaten, wenn ich mich von der Güte des Instruments über zeugt habe, eine zweite Zahlung mit wieder 1000 -F leisten, so fällt dieses Geschäft unter den Paragraphen. Wenn ich dann dem betreffen den Verkäufer eine urkundliche Erklärung darüber ausstelle, daß ich die zweite Hälfte des Kaufpreises nach einigen Monaten zahlen werde, und wenn mir der Verkäufer dann nicht eine besondere Ausfertigung der Er klärung zustellen läßt oder selbst zustellt, so wird er »ach Maßgabe dieser Bestimmung strasbar; ja er muß bestraft weiden, da wir das Legalitäts Prinzip in unserem Strafprozeß haben, — ohne Rücksicht aus die ganz unbedenklichen Verhältnisse deS Geschäfts, auch ohne daß es aus den Willen des Käufers, ob er eine Ausfertigung haben will, weiter an kommt. Sie werden mir vielleicht dagegen einwenden, der Käufer kann doch aus das Recht, das der 8 7 ihm gewährt, verzichten. Ich erwidere dagegen, das ist in dem Paragraphen jedenfalls nicht klar auSgedrückt. Soll aber auch der Käufer berechtigt sein aus die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu verzichten, so, erwidere ich weiter, ist die ganze Bestimmung gegenstandslos; denn dann brauchen die Geschäftsleute bloß in jedes Kontraktsormular hineiuzusetze», und das würde voraus sichtlich sofort geschehen, wenn der Paragraph angenommen wird, eine neue Vertragsbestimmung des Inhalts, daß der Käufer aus die Zu stellung einer zweiten Ausfertigung verzichte Damit ist dann .der Zweck des Gesetzes hinfällig gemacht -Also, meine Herren, wenn der Paragraph die letztere Bedeutung haben soll, ist er nach meiner Meinung gegenstandslos; hat er die elftere Bedeutung, dann greift er, weit über den Bereich der Abzah lungsgeschäfte hinaus, in den ganzen Geschäftsverkehr in einer nach meiner Meinung höchst bedenklichen Weise ein. Ich glaube nicht, daß es die Absicht des hohen Hauses gewesen ist, in dieser Weise Formalitäten auch des einfachsten Kaufvertrages unter den Schutz von Strasbestim- mungen zu stellen »Nun, meine Herren, was ist denn aber zur Begründung dieses Paragraphen von der linken Seite dieses Hauses angeführt ivorden? Zweierlei. Zunächst ist gesagt worden, in Oesterreich, wo ei» entsprechen der Gesetzentwurf aufgestellt ist, der, soweit mir bekannt, bis jetzt noch nicht Gesetz wurde, finde sich in dem Entwurf auch eine solche Be stimmung vor. Aber die Herren muspen selbst sofort hinzusügen ohne die Strafbestimmung, die hier ausgenommen worden ist, — (Zuruf links) — in dem österreichischen Gesetzentwurf. -Zweitens wurde ausgesührt, es käme ja häufig vor, daß der Ab- zahlungshändler beim Verkauf einer Sache an den bedrängten Käufer einen Vertrag vorzeige, nachdem er aber das Papier, vorgezeigt habe, es sofort wieder in die Tasche stecke, so daß der Käuser gar nicht in der Lage sei, sich von dem Inhalt des Vertrages dauernd und lausend unterrichtet zu halten. In welchem Umsangc letzteres der Fall ist. lasse ich dahin gestellt. Daß große, schwerwiegende Uebelstände, die es notwendig machten, mit einer Strasvorschrist vorzugehen, damit verbunden wären, ist in dem Lause der Diskussionen, die über diesen Gegenstand schon mehrere Jahre gepflogen werden, nicht hervorgelreten Daß ich ein solches Verfahren mißbillige, brauche ich gar nicht zu sagen; es verurteilt sich selbst. Aber, meine Herren, eine andere Frage ist es denn doch, ob die Dinge so liegen, daß wir deshalb sofort die Bürger unter eine neue Strasvoc- 313
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