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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
- Strukturtyp
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- 1894-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
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- Deutsch
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2316 Nichtamtlicher Teil. 86, 16 April 18S4. Verbindlichkeiten Hobe; dieses Interesse gehe aber auf Zahlung des vertragsmäßigen Erwerbspreises und sei deshalb nach der Differenz dieses Preises und des gegenwärtigen Sachwertes zu bemessen. Eine größere Anzahl von Petitionen wendet sich gegen tz 2 des Entwurfs. In einer Petition, die eingereicht ist von der Handelskammer in Hildesheim, wird der Wunsch ausge sprochen, daß das in § 2 enthaltene Verbot der Vertrags- müßigen Festsetzung der Vergütung in Wegfall komme, daß die Vereinbarung vielmehr Giltigkeit habe, falls sie keine höhere Vergütung sestsetze als die Hälfte des Betrages der gezahlten Raten, daß ferner der Verkäufer berechtigt sein solle, die Ver gütung an den geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen, und daß endlich sowohl dem Verkäufer wie dem Käufer der Rechts weg wegen Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung offen stehen solle. Eine andere Petition, von der Handelskammer in Braun schweig überreicht, will, daß eine Rückzahlung der erlegten Teil zahlungen gegen Herausgabe der Sache unter gleichzeitiger Ent schädigung für etwaige Abnutzung nur dann stattzufinden habe, wenn bereits ein gewisser Prozentsatz des Kaufpreises (etwa die Hälfte) erlegt sei; nur was über diesen Satz hinaus bezahlt sei, soll der Rückzahlungspflicht unterliegen. Zwei andere Petitionen, eine darunter überreicht von der Nähmaschincnsabrik Ncidlinger, halten es für zweckmäßig, daß die Nähmaschinen nicht in den 8 2 des Gesetzentwurfs ein bezogen werde»; den» bei ihnen komme cs nicht aus die Nutzung, sondern aus die Abnutzung an, die häufig eine der artige sei, daß bei einer unrichtigen Behandlung eine Näh maschine in kurzer Zeit völlig unbrauchbar werde. Es sei deshalb ungerecht, wen» dem Verkäufer nur ein Anspruch aus Ersatz für die Nutzung und nicht auch für die Abnutzung ge währt werde. Eine weitere Petition beklagt sich dagegen, daß der Ent wurf lediglich de» Abzahlungskäuser schütze; billigeiweise müsse auch dem Verkäufer wenigstens gestattet sein, empfangene Teil zahlungen zurückzuhalten, bis die Höhe des Betrages für Auf wendungen, Beschädigungen u. s. w. festgesetzt sei. Andernfalls würde der Verkäufer völlig in die Hände des böswilligen Schuldners geliefert. Eine andere Petition wendet sich gegen den 8 4 des Ent wurfs. Sie wünscht einen Zusatz zu 8 4 dahin: hat der Ver käufer die Sache in Teillieferungen zu gewähren, und der Käufer nur de» Preis der bereits gelieferten Teile zu bezahlen, so muß der Betrag, mit dessen Zahlung der Käuser im Verzüge ist, mindestens dein zehnten Teile des Kaufpreises der bereits ge- liescrtcn Teile gleichkvmmen.*) Es wird zur Begründung aus- geführt, daß bei der jetzigen Fassung Zweifel entstehen könnten, ob der Kaufpreis des ganze» Verkaufsgegcnstandes oder der Kaufpreis der bereits gelieferten Teile gemeint sei. Ferner wird von anderer Seite gebeten, daß die aus Ab zahlung gekauften, vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Gegenstände dem Pfandrechte des Vermieters unterliegen sollen, falls nicht das Eigentumsrecht eines Dritten durch Zeichen bc- merklich gemacht oder dem Vermieter angezeigt worden sei. Einige andere Petitionen halten es für erforderlich, daß dem Verläufer im Falle der Zwangsversteigerung der Sachen des Käufers ein Vorkaufsrecht an den Abzahlungsgegenständen eingeräumt werde, ferner daß die auf Abzahlung entnommenen Gegenstände mit einem Kennzeichen (Stempel u. dergl.) versehen werde» solle», sowie daß der Verkäufer verpflichtet sein solle, von Dritten Zahlungen für den Käuser anzunehmen. Schließlich möchte ich noch eine Petition erwähnen, die überreicht ist von dem Centralverbande der deutschen Ta pezierer in Leipzig, in welcher der Wunsch ausgesprochen wird, Börsknvereln d. d. Buchhdlr. (vgl Börsenbl. No. 1t v. 1b. Jan. 1894) bei Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts zwei Kontrakte aus- zufertigeu, von denen einer dem Käuser ausgehändigt werden muß, damit er stets orientiert ist über die Verpflichtungen, die er eingegangen ist; ferner, daß die Abzahlungsgeschäfte, die Gold- und Silberwaren zu verkaufen haben, den Gold- und Silberwert in den Kontrakten angeben müssen, um den Laien vor Uebervorteilung zu schützen; endlich sollen bei gerichtlichen Klagen vereidete Sachverständige zugezogen werden, damit sich ein Fall, der in Leipzig passiert ist, wo ein Hausknecht, der später Möbelhändler geworden ist, als Sachverständiger zuge zogen wurde, nicht wiederholen könne. Meine Herren, die Petitionen sind in der Kommission zur Verhandlung gekommen; es ist dort beschlossen, den Reichstag zu bitten, diese Petitionen durch die Beschlußfassung über das Abschlagszahlungsgesetz für erledigt zu erklären. Ich bitte das hohe Haus, dem Anträge zuzustimmen. Präsident: Das Wort wird nicht verlangt. Wir gehen über zu dem Gesetzentwurf, und zwar meine ich, die 88 1 und 2, zu welchen ein Antrag vorliegt, der beide Paragraphen betrifft, in der Diskussion zu verbinden. — Hier mit sind Sie einverstanden. Ich eröffne die Diskussion über die 88 1 und 2 mit dem Antrag Lenzmann aus Nr. 289 der Drucksachen und dem An trag vr. Ennecerus Nr. 290 der Drucksachen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Lenzmann. Abgeordneter Lenzmann: Meine Herren, bei der ersten Beratung des heute zur Diskussion stehenden Gesetzentwurfs habe ich bereits ausgesprochen, daß es wünschenswert sei, diese Materie recht bald zu regeln, und daß man demzufolge von einer Kommissionsverhandlung Abstand nehmen und die sofortige Beratung in zweiter Lesung belieben möge. Allerdings bedaure ich fast, jenen Standpunkt damals eingenommen zu haben; denn die Fülle von Petitionen, die Ihnen seitens des Herrn Re ferenten vorgelegt ist, und die Menge der darin angeregten Fragen, sowie auch die nicht ganz geringe Anzahl der aus der Mitte des Hauses zu dieser Gesetzesvorlage gestellten Anträge beweist, daß doch eine ganze Reihe kontroverser Punkte dabei zu erörtern ist, die sich sehr schlecht bei einer sofortigen Plenar- verhandlung in zweiter Beratung erledigen läßt. Das Gesetz ist wichtig genug, um nicht überhastet zu werden. — Wie sehr eine Ueberhastung der Gesetzgebung zu tadeln ist, hat sich erst vor einigen Tagen bei der Börsensteuer gesetzgebung gezeigt, bei der wir einen von der Kommission wenigstens unklar ausgedrückten Antrag so bedenklich fanden, daß eine besondere Kommission von Sachverständigen heute schon im Reichstage zusammengetreten ist, um das Malheur wieder gut zu mache», was in der zweiten Beratung angerichtet ist. Ob das in der dritten Beratung gelingt, weiß ich nicht. — Sollte von irgend einer Seite heute noch bezüglich der hier vorliegenden Gesetzesmaterie die Kommissionsberatung gewünscht werden, so würde ich mich nicht dagegen stemmen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Beunruhigung noch länger währt. Es ist viel besser, ein gutes Gesetz kommt etwas später zu stände, als ein schlechtes schnell; denn ein schlechtes Gesetz los zu werden, ist unendlich schwer. Die Schwierigkeit in dem vorliegenden Fall liegt darin, daß wir hier zunächst eine Bahn beschreiten, bei der die Vertrags verabredung in bestimmter Beziehung nicht mehr gelten soll. Es soll den Kontrahenten nicht mehr gestattet sein, an die Auslösung des Vertrages durch mntuus conooagus, gegenseitige Ueberein- stimmung, die von ihnen beliebten civilrechtlichen Folgen zu knüpfen. Auf der anderen Seite sollen die eintretenden Folgen gesetzlich geregelt werden. Vielleicht wäre es besser gewesen, ein Gesetz zu mache», in dem einfach stände, daß die sogenannte Ver wirkungsklausel, d. h. die Vcrtragsbestimmung, wonach bei Auf lösung des Vertrages auf seiten des Verkäufers diesem die be reits gezahlten Raten zusallcn solle», ungiltig ist, indem die
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