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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
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- 1894-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 23l7 ^ 86, 16. April 1894. Ausstellung dieser Verwirkungsklausel verboten wird. Das wäre ein sehr einfacher Gesetzesparagraph, der nach meiner Meinung dasjenige schon erreichen würde, was man mit diesem Gesetz erreichen will. Ja, ich gehe noch weiter; möglicherweise ist es gar nicht erforderlich, ein neues Gesetz mit dieser Klausel zu schaffen; denn eine ganze Menge von Gerichten steht schon jetzt, nach meinem Dafürhalten nicht mit Unrecht, auf dem Standpunkt, daß die Verwirkungsklausel, wonach der Verkäufer sich ohne Grund durch Jnnebehaltung der bezahlten Raten aus Unkosten des Käufers bereichere, contra bonos moros ist, als eine turpituäo aufzufassen ist, die eine gesetzliche Wirkung nicht hat. Es sind mir eine Menge Gerichte bekannt, die aus diesem Standpunkt stehen, welche dieser Verwirkungsklausel eine Bedeutung nicht beimessen und sie ignorieren. Nachdem aber seit einer Reihe von Jahren die Volksvertretung gewünscht hat, daß die Materie gesetzlich geregelt wird, und nachdem die Verbündete» Regierungen sich entschlossen haben, zu dieser gesetzlichen Regelung die Hand zu bieten, ist es Aufgabe des Reichstags, das Gesetz so zu gestalten, daß es dem praktischen Bedürfnis entspricht. Es stehen sich hier zwei Interessen gegenüber: das Interesse des Käufers und das des Verkäufers. Der erstere ist in der Regel allerdings der Schwächere, der allzu leicht von dem Größeren und Stärkeren verzehrt und verschlungen wird. Aber das läßt sich nicht leugnen: der Stärkere, hier der Verkäufer, ist derjenige, der für den Fall der Aushebung des Vertrages sich in dem Zustande des Rechts befindet, während der andere, um dessen Vertragsbruchs willen jener ja gerade den Vertrag löst, sich im Zustand des Unrechts befindet. Diese beiden Gesichts punkte dürfen nicht aus dem Auge gelassen werden. Die beiden Interessen sind mit einander zu vereinigen, und zwar dahin, daß auf der einen Seite der Schwächere trotz seines Unrechts nicht ausgebeutet wird, auf der anderen Seite, daß dem Stär keren doch ein allzu himmelschreiendes Unrecht nicht zugefügt wird, wenn man ihn zwingt, diejenigen ihm günstigen Folgen fahren zu lassen, die allgemein bei Aushebung eines Vertrages wegen Vertragsverletzung von der anderen Seite für ihn einzu- treten pflegen. Ich bin kraft meiner ganzen politischen Erziehung und An schauung weit eher geneigt, meine Sympathieen dem wirtschaftlich Schwächeren zu schenken, also das Interesse desjenigen vorzüglich ins Auge zu fassen, der als Erwerber auftritt und durch seine Notlage zu einem Vertragsbruch — ein solcher bleibt die Nicht zahlung der Raten immer — gezwungen und genötigt wird. Ich bin das um so mehr, als ich mir anderseits sage, daß der Verkäufer zur Auflösung des Vertrages keineswegs, wenn auch vielleicht faktisch, doch nicht rechtlich genötigt ist, daß es seinem freien Willen untersteht, den Vertrag in allen seinen Wirkungen zu Recht bestehen zu lassen, und insofern er günstiger gestellt ist als der Ankäufer, der die Auflösung des Kontrakts seinerseits nicht herbeisühren kann. Aber diese Erwägungen, die meine größere Sympathie dem Ankäufer zusühren, können mich doch nicht soweit bringen, nun zu gestatten, daß gegen den Verkäufer ein geradezu himmelschreiendes Unrecht begangen wird. Es ist vielmehr erforderlich, Maßnahmen zu treffen, daß das Unrecht, welches darin liegt, daß man ihn den civilrechtlich günstigen Folgen der Vertragsauflösung wegen Vertragsbruchs des andere» entzieht, ein möglichst geringfügiges werde und nicht weiter aus gedehnt werde, als das Bedürfnis des praktischen Lebens es mit sich bringt. Ich glaube nun, meine Herren, daß mein Antrag, wie er Ihnen gedruckt vorliegt, hier das Richtige trifft; ich glaube nicht, daß die Regierungsvorlage das Nichtige getroffen hat. Diese letztere sagt ganz einfach: die Verwirkungsklausel an und für sich ist nichtig, und der Vertragsbruch des Ankäufers durch Nichtzahlung der stipulierten Rate hat nur die Folge, daß der Vertrag vom Verkäufer aufgelöst werden kann. Im H 1 wird konstatiert, daß einfach das von beiden Seiten Geleistete zurückzuleisten ist; z 1 nimmt also gar keine Rücksicht aus die Wertveränderung, welche die Sache erlitten hat in der Zeit zwischen der Uebergabe an den Ankäufer und dem Augenblick, wo dem Verkäufer, der vom Vertrag zurücktritt, die Sache zurückgewährt wird. Diese Wertveränderung wird in H 1 der Regierungsvorlage einfach vollständig ignoriert. Im 8 2 nimmt allerdings die Regierungsvorlage einen kleine» Ansatz, dieser Wertverminderung Rechnung zu tragen, indem sic sagt, erstens, daß der Verkäufer Ersatz alles dessen, was er beim Abschluß des Vertrages aus die Sache verwendet hat an Fracht und dergleichen, verlangen kann, und ferner, daß auch für die Benutzung und den Gebrauch der Sache etwas gegeben werden, soll, welches dem Wert dieser Benutzung entspricht. Die eigentliche Wertminderung braucht aber nicht immer in der Abnutzung zu bestehen, wie die Petition der Nähmaschinenfabri- kantcn Ihnen schon klärlich dargethan hat. Es wird also mit der Bestimmung des H 2 das nicht erreicht, was der Verkäufer zu fordern berechtigt ist. Näher kommt dieser Forderung schon der Antrag des Herrn Kollegen Enneccerus, der den Richter nötigen will, aus diese Wertminderung Rücksicht zu nehmen bei Festsetzung der Summe, die für die Benutzung der Sache gezahlt werden muß. Der Antrag Enneccerus ist für mich deshalb unannehm bar, weil er zu unbestimmt ist und dem Richter keine Direktive giebt, von welchen Gesichtspunkten aus er diese Wertminde rung berücksichtigen soll. Man verläßt sich da zu sehr aus das gesunde Urteil der anständigen Richter. Ja, in sehr vielen Fällen wird das genügen; doch nicht in allen Fälle» und namentlich in der Jetztzeit nicht, wo wir ja leider die traurige Erscheinung zu verzeichnen haben, daß bei einer An zahl von Richtern in der That schon das Unrecht um der Konfession willen bei bestimmten Leuten geradezu präsumiert wird, gutgläubig präsumiert wird, nicht in Verkennung ihrer richterlichen Pflicht, sondern in der gutgläubigen Auffassung, ihre richterliche Pflicht damit erst recht zu erfüllen. Bei diesen Zeitläuften will ich denn doch nicht dem Richter einfach ploin xouvoir geben, aus seinem Gutdünken heraus vr asguo st bono das Quantum der Wertminderung festzustellen und damit nicht allein die materiellen Interessen, sondern auch vielleicht die Per sönlichkeit und die Konfession des Verkäufers zu berücksichtigen. Dann ist aber auch noch in der Regierungsvorlage zu tadeln, daß gar keine Rücksicht auf die Möglichkeit genommen wird, teilweise vom Vertrag zurückzutreten, daß die Regierungs vorlage sich die Angelegenheit so vorstellt, als handle es sich stets um eine einzige Sache, die zurückgegeben wird, und bei der aus der andern Seite eine bestimmte Summe, die für diese einzelne Sache in bestimmten Raten gezahlt ist, zurückzuerstatten ist. Ich glaube aber, daß in der Mehrzahl von Fällen sich ge rade die Abzahlungsgeschäfte nicht sowohl aus einzelne Sache» beziehen, als aus einen Inbegriff von Sachen, Aussteuer» und dergleichen; und gerade dort, wo die Abzahlungsgeschäfte am segensreichsten wirken, — bei der Ausstattung mittelloser Braut leute, die sich sehnen, nicht in wilder Ehe zu leben, sondern einen ordentlichen Hausstand zu gründen, — bei der Ausstattung von Handwerksgesellen, die gern selbständige Meister werden möchten und aus eigenen Mitteln das Handwerksgerüt nicht auf einmal anschaffen können, — kurz und gut, in den meisten Fällen, Ivo das praktische Leben cs erheischt, die Form der Ab zahlungsgeschäfte den geringeren Leuten zugängig zu machen, da werden sich die Abzahlungsgeschäfte meistens mit einem Inbegriff von Sachen befassen und viel weniger mit einzelnen Sachen, die weit mehr bei Luxuskäufen, wie von Klavieren und Uhren und dergleichen, in die Erscheinung treten werden. Eine Lösung der Frage, wie es werden soll, wenn die Kontrahenten verabreden, daß teilweise vom Vertrage zurück getreten werden kann, daß also in einer bestimmten Zeit von einem Inbegriff an Sachen einzelne Sachen zurückgegeben werden, 311*
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