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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1894
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Vom Reichstage. Uebcrkinkominen des Deutschen Reiches mit den Bereinigte» Staaten von Nordamerika, betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur und Kunst. In der 86. Sitzung des Deutschen Reichstages vom Donnerstag den 19. April erstattete der Abgeordnete Herr Buchhändler Galler im Aufträge der Petitionskommission Bericht über deren Beratung der Eingabe des »Allgemeinen Deutschen Journalisten- und Schriftstellertages 1893«, die das Ver langen enthält, das Uebereinkommen des Deutschen Reiches mit den Vereinigten Staaten über den gegenseitigen Schutz der litterarischen und künstlerischen Urheberrechte zu kündigen. Der Bericht lautet wie folgt: In der am 14. Februar er. stattgehabten 8. Sitzung der Petitions-Kommission gelangte die Petition II. 12883, einge reicht von dem »Allgemeinen Deutschen Journalisten- und Schriftstellertag München 1893«, zur Verhandlung. Dieselbe enthält das Verlangen: »das Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892, den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte betreffend, ehestens zu lösen und so lange von jedem Uebereinkommen mit den Vereinigten Staaten abzusehen, als es sich nicht ans der Grundlage völliger Gegenseitigkeit erlangen läßt«. Die Petenten begründen ihr Verlangen mit dem Hinweis aus die Ungleichheit, welche dem Vertrag anhafte, indem er den Amerikanern alle Rechte in weitestem Sinne einräume, dem Deutschen jedoch nur ganz unwesentliche Vorteile biete. Für den deutschen Schriftsteller und Verleger sei es »ach wie vor unmöglich, den Nachdruck der belletristischen und wissen schaftlichen Zeitschriften zu verhindern, da die Möglichkeit aus geschlossen sei, diese Unternehmungen gleichzeitig auch in Amerika, mit amerikanischen Typen gedruckt, erscheinen zu lassen. Die periodische Presse sei daher wie früher Gegenstand der Plünderung durch amerikanische Nachdrucker, und damit sei das große Mehr unserer litterarischen Produktion, belletristischer, wissenschaftlicher oder sonstiger Natur in den Vereinigten Staaten vogelsrei. Auch der Schutz der in Buchform erscheinenden Geistes produkte sei durch die Bestimmung, daß dieselben in amerika nischen Buchdruckereien hergestellt werden müßten, so erschwert, daß derselbe als illusorisch betrachtet werden könne. Ziehe man ferner in Betracht, daß Deutschland diesen geringen und wertlosen Zugeständnissen gegenüber der amerikanischen litterarischen Produktion für das Reich den vollen Rechts schutz des Inländers gewähre, so glauben die Petenten aus sprechen zu sollen, daß dieses Uebereinkommen mehr schade als nütze, und kommen deshalb zu dem eingangs citierten Verlangen: »den Vertrag ehemöglichst zu lösen«. Der Referent bestätigt die angeführten Beschwerden als durchaus zutreffend. Auch im Buchhandel sei mau nicht im Zweifel über den geringen Wert des Uebereinkommens; dennoch sei in den leitenden Kreisen des Buchhandels der Wunsch nicht vorhanden, den Vertrag sofort gelöst zu sehen. Ein Teil der Produktion, besonders der Kunst- und Musi- kalienhaudel zögen aus dem Uebereinkommen namhafte Vor teile, welche man nicht ohne weiteres aufgeben wolle; nicht zu verhehlen sei jedoch, daß auch diesen Branchen gegenüber die amerikanischen Behörden versuchen, die Aus nutzung des Vertragsrechts durch chikanösc Anwendung der gesetz lichen Bestimmungen zu erschweren. Die Plünderung unserer belletristischen und wissenschaftlichen Zeitschriften sei eine beklagens werte Thatsache, welche den amerikanischen Verlegern wenig Ehre mache. Der für die in Buchform erscheinenden litterarischen Arbeiten gewährte Schutz sei so wenig verlockend, daß seit Be stehen des Uebereinkommens erst für ein einziges Werk davon Gebrauch gemacht worden sei. — Die hohen Kosten der ameri kanischen Drucklegung würden wohl auch knifflig die deutschen Verleger abhalten, von ihrem Rechte häufigeren Gebrauch zu machen. Im ganzen sei der Vertrag bedauerlich, weil er dem amerikanischen Verleger und Schriftsteller alle Rechte einräume, den deutschen Verleger jedoch hindere, wie früher wertvollere amerikanische Geistcsprodukle Nachdrucken zu dürfen. Dem Deutschen sei sein Recht aufs Aeußerste beschränkt und teilweise unmöglich zur Ausübung gemacht, während der amerikanische Verleger nach wie vor sein Ausplünderungsgeschäft betreiben dürfe und für seine Werke in Deutschland einen viel größeren und länger dauernden Schutz genieße, als solcher in den Ver einigten Staaten gesetzlich zulässig sei. Der einzige Trost in diesem fatalen Verhältnis sei, daß auch andere Länder Amerika gegenüber höhere Zugeständnisse nicht zu erreichen vermochten, und werde Wohl vorerst eine Aenderung dieses Zustandes nicht zu erwarten sein, wenn nicht die Vereinigten Staaten sich ent schlössen, der Berner Konvention beizutreten. Nach den Ausführungen des Referenten .gab der zur Be ratung zugezogene Regierungskommissar Herr Wirklicher Legations rat vr. Lehmann folgende Erklärung ab: Wie aus der dem Reichstage vorgelegten Denkschrift zu dem Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Ver einigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte (Reichstagsdrucksachen, Session 1890/92 Nr. 725) hervorgeht, ist die Kaiserliche Regierung bei dem Abschluß des gedachten Uebereinkommens keineswegs der Mei nung gewesen, daß damit alle berechtigten Wünsche der deut schen Interessenten erfüllt würden, sondern sic hat sich bei dem Abschluß lediglich von dem Bestreben leiten lassen, den deutschen Urhebern und Verlegern wenigstens dasjenige Maß von Schutz zu sichern, welches die Vereinigte» Staaten sich entschlossen hatten in der Oop^rixbt ^.et vom 3. März 1891 dem Auslande zuzugestehen. In den Vereinigten Staaten von Amerika hatten vor dem Gesetz vom 3. März 1891 Fremde keinen Anspruch aus den Schutz des Urheberrechts, und es hat erst einer längeren Entwickelung in Nordamerika bedurft, bis den aus-, ländischen Autoren überhaupt ein Schutz zugebilligt wurde Für die Ausdehnung des Schutzes auf die Ausländer war seit Jahren die ^msriean Lopxrixdt I-oaguo eingetreten. Als ihre Bestrebungen auf dem Punkte standen, zu einem Erfolge zu führen, gelang es jedoch den hierdurch bedrohten Interesse» in Nordamerika, in das Gesetz von 1891 die sogenannte llanutaeturinA Olauso einzufügen, wonach Bücher, Photogra- phieen, Farbendrucke und Lithographiecn in Nordamerika nur unter der Bedingung geschützt sind, daß von denselben bei dem Bibliothekar des Kongresses in Washington zwei innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellte Exemplare hinter legt werden. Durch den hierin liegenden Zwang der Veran staltung einer amerikanischen Ausgabe ist der Schutz für die genannten litterarischen Erzeugnisse des Auslandes ziemlich illusorisch gemacht; wertvoll bleibt nur der Schutz des OopMgdt-Gesetzes für ausländische Kunstwerke, Karten und Musikalien, da bei diesen die Bedingung der Niederlegung
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