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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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von zwei in Amerika hergestellten Exemplaren nicht vorge schrieben ist. Nach dem Erlaß des nordamerikanischen Urheberrechts- Gesetzes hat die Kaiserliche Regierung zunächst versucht, dessen Schutz sür die deutschen Interessenten dadurch zu erlangen, daß sie sich in Anlehnung an eine in dem nordamerikanischen Gesetz enthaltene Bestimmung aus die Zugehörigkeit Deutsch lands zu der in Bern abgeschlossenen Ucbereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werke» der Litteratur und Kunst (R-G.-Bl. 1887 S. 493) beries und auf die Bestimmungen der deutschen Gesetzgebung im 8 61 Absatz 2 des Rcichsgesetzes vom 11. Juni 1870 (R.-G-Bl. S. 339) und im 8 20 Absatz 2 des Rcichsgesetzes vom 9. Januar 1876 (R.-G.-Bl. S. 4) hinwics. Allein die Norvamerikanische Regierung erklärte dies sür nicht genügend und verlangte nach seot. 13 der Oopxrigbt ^.et Gleichstellung der nordamcrikanischen Staatsangehörigen in Bezug auf den Urheberschutz mit den Reichsangehörigen. England, Frankreich, Belgien und die Schweiz hatten ein solches Verlangen ohne Schwierigkeiten zu erfüllen vermocht, da ihre Gesetzgebung grundsätzlich die Ausländer mit den Inländern gleichstellt, und die Angehörigen dieser vier Länder gelangten deshalb sogleich nach dem Inkrafttreten des nordamerikanischen Gesetzes in den Genuß der Vorteile desselben. Die deutsche Urheber rechts-Gesetzgebung kennt keine prinzipielle Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer, und die Kaiserliche Regierung sah sich deswegen, wenn sie überhaupt ihren Angehörigen die Vorteile des nordamerikanischen Gesetzes sichern wollte, in der Lage, diese Gleichstellung im Wege des Abschlusses eines Ver trages herbeizuführen. Nach den obwaltenden Umständen mußte es von vorn herein als ausgeschlossen gelten, von den Vereinigten Staaten einen über die Bestimmungen der 6»pxrixbt ^.ct hinaus- gehendcn Schutz im Verhandlungswege zu erwirken, und da, wie schon erwähnt, der Schutz der Oop^rizbt ^.ot in meh reren Beziehungen zu wünschen übrig läßt, so war die Kaiserliche Regierung nicht ohne Bedenken, ob sie die von den Vereinigten Staaten verlangte Gleichstellung der nord amerikanischen mit den inländischen Autoren durch den Ab schluß eines Vertrages herbeiführen sollte. Als hierüber noch zwischen den beteiligten deutschen Behörden Erwägungen schwebten, begann in den Kreisen derjenigen Interessenten, welche von dem nordamerikanischen Gesetz Vorteile zu er warten hatten, sich eine lebhafte Bewegung geltend zu machen, welche daraus abzielte, die Kaiserliche Negierung zum alsbaldigen Abschluß eines Vertrages zu veranlassen. Zahlreiche Eingaben aus den Kreisen des deutschen Kunstverlags-, Karten- und Musikalienhandels gelangten an das Auswärtige Amt, in der Bayerischen Kammer der Abgeordneten stellten die Abgeordneten Freiherr von Stauffen- berg und von Schanß Anfragen, und im Reichstage wurde von den Abgeordneten Freiherr von Stanffenberg und Siegle eine Interpellation cingcbracht (Reichstags-Drucksachen, Session 1890/92 Nr. 573). Erst auf dieses wiederholte Drängen und nachdem sich auch die Kreise des deutschen Buchhandels, welchen das nordamerikanische Gesetz ebenso geringen Nutzen bringt, wie den deutschen Schriftstellern, mit dem Abschluß eines Vertrages einverstanden erklärt hatten, entschloß sich die Kaiserliche Negierung dazu, das Uebercinkvmmen vom 15. Ja nuar 1892 einzugehen, indem sie dabei u. a. auch berück sichtigte, daß die litterarische Produktion Nordamerikas wenig erheblich ist und daß sonach thatsächlich die Vorteile, welche den Vereinigten Staaten aus der Gleichstellung mit den in ländischen Autoren erwachsen, nicht allzu groß anzuschlagen sind. Wollte man jetzt das Uebereinkommcn, wie die Ein gabe der Deutsche» Schriftsteller-Genossenschaft verlangt, kündigen, so würde man damit die Vorteile aufgeben, welche das »ordamerikanische Gesetz wenigstens einigen Zweigen der litterarischen und künstlerischen Produktion Deutschlands ge währt, ohne daß irgendwelche Aussicht bestände, den deutschen Schriftstellern und dem deutschen Buchhandel bei neuen Verhandlungen mit Nordamerika einen ausgedehnteren Schutz ihrer Interessen zu erwirken. Das Auswärtige Amt wird gewiß die Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes als ein erstrebenswertes Ziel im Auge behalten, aber es muß doch darauf hingewiesen werden, daß zur Herbeiführung einer solchen Verbesserung vor allem notwendig ist, daß sich in den beteiligten Kreisen Nordamerikas selbst mehr und mehr die Ueberzeugung von der Resormbedürftigkeit des Gesetzes vom 3. März 1891 im Sinne der Erweiterung des darin den Ausländern gewährten Schutzes geltend macht und daß zur Verbreitung dieser Ueberzeugung amtliche Schritte einer fremden Regierung nicht beizutragen vermöchten. Nach einer kurzen Debatte, in welcher die ungünstige Lage der deutschen Schriftsteller und Verleger Amerika gegen über allseitig anerkannt wurde, beschloß die Kommission ein stimmig: mittels schriftlichen Berichts beim Plenum zu beantragen: Der Reichstag wolle beschließen: die Petition II. Nr. 12 886 des Allgemeinen Deutschen Journalisten- und Schriftsteller-Tages München 1893, betreffend das Uebereinkommcn zwischen dem Reich und den Vereinigte» Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte, dem Herrn Reichskanzler zur Kenntnisnahme zu überweisen. Der Reichstag beschloß entsprechend diesem Anträge. Posener Provinrial-Buchhändler-Verband. Am 15. April d. I. fand die Hauptversammlung des Posener Provinzial-Bnchhändler-Verbandes unter zahlreicher Be teiligung der Mitglieder statt. Aus dem Bericht des Vorsitzenden, Herrn Türk, den dieser der Versammlung erstattete, ist hervorzuheben, daß auch im verflossenen Jahre Verstöße gegen die Satzungen vorgekommen sind, die entsprechende Rüge und Abhilfe gefunden haben. Ein Fall, in welchem der Beschuldigte dem Vorstand des Börsen vereins gegenüber sich verpflichtete, in Zukunft den Satzungen unseres Verbandes sich zu fügen, ist von der Versammlung nicht als endgiltig erledigt angesehen worden. Die von dem Vorstande im Namen des Verbandes für die Wahlen im Börsenverein gemachten Vorschläge fanden die nach trägliche Zustimmung der Versammlung. Die seitens des Vorstandes des Börsenvereins vorgeschla gene Ergänzung der Satzungen des Provinzialverbandes in ß 3 Ziffer 5 in dem Sinne, daß ein Angebot auf einer Ansichts faktur unter dem ortsüblichen Rabatt für verboten angesehen werde, hält die Versammlung sür wünschenswert. Die auf Bil dung eines Sortimenterverbandes gerichteten Bestrebungen fanden allseitige Zustimmung, die Beteiligung der einzelnen Mitglieder oder des Verbandes in oorpors wurde freudig zugesagt. Dem Schatzmeister wurde Entlastung erteilt; die bisherigen Vorstandsmitglieder wurden wiedergewählt. Berichtigung, das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels betreffend. Die Redaktion d. Bl. empfing folgendes Schreiben: Stuttgart, 18 April 1894. »Vereheliche Redaktion des Börsenblattes, Leipzig. »In Nr. 80 des Börsenblattes vom 9. d. M. ist in dem Aufsatze über das neueste Adreßbuch für den Deutschen Buch-
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