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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Erscheint (in Verbindung mit den -Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahreSprei»: für Mitglieder e i n Exemhlar >0 .< stir Ntchtmitgltedcr SV X. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörscnvercinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 26. Leipzig, Donnerstag den 31. Januar. 1895. Börsenblatt Anzeigen: stir Mitglieder 10 Pfg., fti» Nichtmitglicder 20 Psg., sllr Ntchtbuch- händler SV Psg. die drcigeshalteuePetit- zeile oder deren Raum. für den Nichtamtlicher Teil. Welche Förmlichkeiten müssen von den deutschen Ur hebern und Verlegern beobachtet werden, um den Schuh gegen Nachdruck, Nachbildung, Uebersetzung und unerlaubte Aufführung ihrer Werte zu erlangen? Von vr. H. Ztamöach. 2. veränderte und vermehrte Auslage. Leipzig, Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 8°. 31 S. Preis für Börsenvereinsmitglieder 50 für Nichtmitglieder 75 H. — In dankenswerter Weise hat der Börsenverein sich neuer dings bemüht, für die praktische Ausnutzung der internatio nalen Vcrlagsschutzgesetze seinen Mitgliedern Hilfsmittel zu bieten. Eins der wichtigsten ist die obige Dambach'sche Broschüre, die zuerst als Anhang des Buchhändler-Adreßbuches 1890 und dann auch als Separatdruck erschien, der schon seit einiger Zeit vergriffen war. Herr Professor Dambach hat sich nun im Aufträge des Börsenvereins gern der Auf gabe unterzogen, die neuen internationalen Uebereinkommen, besonders das mit den Vereinigten Staaten einzufügen, so daß das sehr übersichtlich zusammengestellte kleine Heft den deutschen Verlegern als ein auf der Höhe der Zeit stehender Unterweiser dienen kann. Um auf das Wichtigste hinzuweisen, sei hervorgehoben, daß für den Schutz im Deutschen Reiche erschienener Werke innerhalb desselben eine Eintragung irgend welcher Art nicht nötig ist, es handele sich denn um anonyme oder pseudonyme Werke, die länger als dreißig Jahre nach Erscheinen geschützt werden sollen. Ebenso verhält es sich init dem Schutz deutscher Werke in den Ländern der Berner Konvention (Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Haiti, Italien, Schweiz, Tunis, Luxemburg, Monaco und Montenegro). Gegen Uebersetzung ist innerhalb des Deutschen Reiches der Verleger 5 Jahre, gegen eine solche in den Staaten der Berner Konvention 10 Jahre geschützt. Ausdrücklich konstatiert Dambach, daß hinsichtlich des Uebersetzungsschutzes im inter nationalen Recht das Prinzip vollständiger Reziprozität herrsche. Eine besondere Stellung nimmt unser Uebereinkommen mit den Vereinigten Staaten ein. Mit diesem sind die Musik- und Kunstverleger ganz zufrieden, da sie ihre nach Amerika zu importierenden Musikalien, Photographieen, Photo gravüren rc. rc. in Deutschland Herstellen lassen können. Dagegen zieht der Buchverlag weniger Nutzen aus dem Uebereinkommen, weil die betreffenden Bücher, um in Amerika Schutz zu erhalten, in Amerika selbst hergestellt werden müssen. So ist es denn nicht zu verwundern, daß die in Nr. 16 des Börsenblatts veröffentlichte Liste der 302 im ersten Halbjahr 1894 in Washington bewirkten Eintragungen sich wie folgt verteilt: 291 Musikalien 6 Kunstblätter 5 Bücher. Wie dem auch sei, wir müssen uns freuen, mit den Vereinig ten Staaten so weit zu sein, aber darauf dringen, daß die Jnlands-Herstellungsklausel auch für Bücher rc. fällt. Das ist eine für Deutschland unwürdige Situation, da sie nicht auf Gegenseitigkeit beruht. Die übrigen Verschiedenheiten werden sich erst dann ausgleichen lassen, wenn die Vereinigten Staaten ihre Urheberrechtsgesetzgebung den sonstigen internationalen Begriffen gemäß ändern, was aber wohl erst der Fall sein wird, wenn England seine aus ca. 20 einzelnen Gesetzen bestehende Urheberrechtsgesetzgebung einheitlich neu kodifi ziert hat. U. 8. L'lNldesvkrlammIllllg liichjWrr Üolpvrtüyebnchliiin-lcr in Chemnitz. Am 27. d. M. tagte in Chemnitz eine vom -Verein Erzge- birgischer Kolportagebuchhändler- einberufene Versammlung der sächsischen Kolportagebuchhändler. Die Tagesordnung war: 1. Bericht über die bisher in der Legitimationskartenfrage unternommenen Schritte. 2. Eventuelle Gründung einer Ver einigung Sächsischer Kolportage-Buchhändler. Um 4 Uhr nachmittags cröfsnete der Vorsitzende Herr Robert Martin-Chemnitz die Versammlung und ergriff zu Punkt 1 der Tagesordnung das Wort. Er führte aus, daß der Vertrieb von Liescrungswerken in Sachsen unter einem Ausnahmegesetz stehe, ohne daß ein Grund dafür zu finden sei. Die für die Reisende» nötigen Legitimationskarten würden von einzelnen Behörden, wie cs die Gewerbeordnung verlange, anstandslos ausgefolgt; dies ge schehe z. B. in Eibenstock, Hohenstein und Marienberg. Die meisten Behörden aber verlangten, daß ein Schriftenverzeichnis zur Genehmigung eingereicht werde, das alle jene Schriften aufführe, die man zu vertreiben gedenke. Nur die in dem genehmigten Verzeichnis aufgeführten Schriften, die aber vollständig erschienen sein müßten, dürften vom Besitzer der Legitimationskarte vertrieben werden. Es sei klar, daß durch solche Beschränkung, die, wie erwähnt, nur in Sachsen existiere, der Zeitschriftenvertrieb so gut wie unmöglich gemacht werde. Außer dieser Schädigung des sächsischen Kolportagebuch- handels wirke auch noch die Konkurrenz derjenigen Kollegen, die ihre Legitimationskarten außerhalb Sachsens ausgestellt erhielten und damit nun ungehindert das ganze Deutsche Reich bereisen könnten. Neben diesem sächsischen Ausnahmcverhältnisse sei aber noch die Willkür der Beamten zu beklagen, die in dem eingereichten Schriftenverzeichnisse strichen, was ihnen beliebe. So sei z. B. in Glauchau »Meyers Konversations-Lexikon» aus dem Verzeichnisse gestrichen worden, weil, ivie der betreffende Beamte bemerkte, sich dieses Werk nicht zum Vertriebe durch Kolportage eigne. Der Redner verlas nun die Bescheide, die er aus die zahlreichen Eingaben an das königl. Sächsische Ministerium, an die Kreishaupt- mannschaft Zwickau, an die Amtshauptmannschaft und an die Polizei in Chemnitz erhalten hatte. Alle Bescheide waren ablehnend, ohne eine Auskunst darüber zu geben, warum die Erteilung der Legitimationskarte von den verschiedenen Behörden Sachsens auf so ungleiche Weise erfolge. Aus den Darlegungen der Herren Taubert, Rudolph und Sperling aus Leipzig ergab sich, daß bis vor zwei Jahren die Legitimationskarte für Buchhandlnngsreisendc auch in Leipzig nur mit der Beschränkung des Schriftenverzeichnisses erteilt worden sei. Als aber einmal der soeben begonnene Jahrgang der Gartenlaube vom eingereichtcn Verzeichnisse gestrichen n orden sei, habe sich der »Leipziger Verein deutscher Kolportagebuchhändler- gemeinschaftlich mit der Firma Ernst Keil's Nachs. an das Polizeiamt gewendet, und darauf hin habe Herr Polizeidirektor Bretschncider eine Verfügung erlassen, wonach seitdem in Leipzig die Legitimationskarte für Buch handlungsreisende ohne jede Beschränkung ausgestellt werde. 75 Zwetundsechzigsier Jahrgang.
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