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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1895
- Strukturtyp
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- 1895-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1895
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- Deutsch
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650 Nichtamtlicher Teil. 30, 5. Februar 1895. 2) des Vereins der deutschen Musikalienhändler in Leipzig vom 6. Mai 1890 für die Mitglieder des Vereins der Buchhändler zu Leipzig verbindlich sein sollen, und wolle den Aus schuß für Durchführung der Verkaufsnormen in Ergänzung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Januar 1889 ermächtigen, diese Bestimmungen seiner Thätigkeit mit zu Grunde zu legen. Diese Verkaufsbestimmungen lauten bezüglich des unter 1 genannten Vereins: 1) Jedes öffentliche Angebot von Rabatt ln ziffcrmäßlger oder unbestimmter Fassung ist zu unterlassen. 2) Als öffentliches Angebot soll außer den Ankündigungen in Zeitungen, Journalen, Katalogen rc. angesehen werden, wenn dasselbe in Schaufenstern oder in anderen Vorrich tungen dem Publikum vor Augen gelegt oder mittels ge druckter bezw. auf mechanischem Wege vervielfältigter An zeigen an Privatpersonen, Behörden, Körperschaften rc. gerichtet wird. 3) Im Leipziger Platzverkehr darf Kundenrabatt (von Wieder- verkäufcrn abgesehen) auf Bücher in der Höhe von mehr als 10 Prozent vom Ladenpreise, oder eine Vergünstigung, die eine Höhe des Rabattes über 10 Prozent hinaus be wirken würde, nicht gewährt werden. 4) Ausgenommen hiervon sind Bücher, welche aus zweiter Hand, als Restauflagen rc., billiger, als vom Verleger zu beziehen sind, auch wenn dieselben von letzterem nicht öffentlich im Preise herabgesetzt sind, sowie solche Werke, bei denen der Verleger ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Preisermäßigung gegeben hat. 5) Auf wöchentlich oder vierzehntägig erscheinende Zeitschriften darf Rabatt überhaupt nicht gegeben werden. 6) In Mischkatalogen müssen alle unter dem Ladenpreise angezeigten Bücher den Zusatz -antiquarisch- oder -herab gesetzt» haben. Unter »Mischkatalogen» sind solche Kataloge zu ver stehen, welche neue und alte Bücher in einer Reihen folge aufsllhren. Als »antiquarische Kataloge resp. An zeigen» sind solche anzusehen, welche sich durch ihren Wortlaut und ihren wesentlichen Inhalt deutlich als antiquarische kennzeichnen. Die Rabattbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler lauten: 1) Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2) Beim Verkauf von Musikalicn ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts: a. als 33sig Prozent von den Ordinär-Artikeln, b. als 20 Prozent von den Netto-Artikeln, vornehmlich den billigen Ausgaben der Firmen Andre, Breit kopf L Härtel, Litolff, Peters, Schuberth L Co., Steingräber rc. 3) Diese angeführten Nabattsätze sollen die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu welcher gegangen werden darf, jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnah niefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders er mäßigten Preisen zu liefern. 4) Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicherweise die Bezeichnung -antiquarische Musik» führen, sind unzulässig. Vorsitzender, Herr vr. von Hase: Das was der Vor stand in obigem als Antrag eingebracht habe, sei, nachdem die Vereinssatzungen die Aufstellung besonderer Verkaufs normen für das Gebiet des Vereins für eiiic Aufgabe des Vereins erklärt hätten (§ 2 Zisf. 3 und K 12 Ziff. 8) und diese Bestimmungen im Vereine Leipziger Sortimenter und Antiquare seit längeren Jahren befolgt würden, vielleicht überflüssig. Indessen seien im allgemeinen Leipziger Verein die Sortimenter und Antiquare nicht überwiegend, und wenn auch von anderen Mitgliedern die durch die Verkaufs- bcstimmuugen gezogenen Grenzen im großen Ganzen bisher i ingehalten worden seien, so sei es doch gewiß zweckmäßig, sie auch durch einen besonderen Hauptversammlungsbeschluß festzulegen. Es handle sich bei diesem Beschlüsse also ge- wisfcrmaßen nur um Ausführungsbestiminungen zu einem schon bestehenden und in Geltung befindlichen Gesetze. Ebenso liege der Fall bei den Musikalienhändlern, die in dem Anträge mit eingeschlossen seien. Auch sei ja bei vielen Handlungen der Musikalienhandel mit dem Buchsortiment eng verbunden. Im Wortlaut des Antrages stehe, der Ausschuß für Durchführung der Verkaufsnormen solle ermächtigt werden, gegenüber den Vereinsmitgliederu die Verkaufsbestimmungen der beiden ge nannten Vereinen seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen. Damit sei für ihn nicht unbedingt ein Zwang ausgesprochen, unter allen Umständen, die in Leipzig ja manchmal einer be sonderen Beurteilung bedürfen möchten, nach diesen Bestim mungen zu entscheiden; schließlich würden sich diese aber wohl von selber zur allgemeinen festen Norm ausbilden, wenn der Ausschuß einmal erst auf einem Hauptversammlungsbeschluß werde fußen können. Die Versammlung verzichtete auf die Verlesung der den Teilnehmern im Druck vorliegenden Bestimmungen nnd nahm den Antrag ohne Debatte einstimmig an. An die Anfrage des Vorsitzenden, ob jemand weitere Gegenstände zur Sprache bringen wolle, knüpfte sich die nach folgende Besprechung: Herr B. Kone gen: Er habe einen Katalog des kürzlich in Berlin gegründeten »Medizinischen Warenhauses« mit gebracht, ein sehr umfangreiches, dickes Buch, in dem aller hand Bedarfsartikel für Aerzte verzeichnet seien, die aus dem Warenhause von den Mitgliedern zu einem erheblich bil ligeren Preise bezogen werden könnten, darunter auch Bücher. In dem Kataloge sei ferner eine alphabetisch geordnete Liste aller derjenigen Lieferanten zu finden, die sich dem Warenhause verpflichtet hätten, ihre Erzeugnisse mit ent sprechendem, meist zehnprozentigem Preisabschläge unter dem fonst üblichen Nettopreise zu liefern, und es sei befremdend, daß unter diesen Lieferanten auch einige große und kleine buchhändlerische Verleger erschienen. (Redner verlas mehrere dieser Firmen.) Er wolle keinen befonderen Antrag stellen; die Angelegenheit sei ihm aber wichtig genug erschienen, um sie zur Sprache zu bringen. Herr Adolf Foerster: In der vorigen Hauptversamm lung des Leipziger Vereins habe er in seinem eigenen be drohten Interesse und zugleich im Interesse des Naumburg- schen Wahlzettels die damals geplanten und jetzt ausgeführten Veränderungen des Börsenblattes zur Sprache gebracht und damals behauptet, daß ein Bedürfnis für diese Neuerungen nicht vorliege. Namentlich habe er bestritten, daß die ge plante Einrichtung eines ' buchgewerblichen Anzeigeblattes Erfolg haben werde. Es sei ihm damals entgegnet worden, daß der für die Vorberatung dieser Angelegenheit eingesetzte Ausschuß einstimmig der Ansicht gewesen sei, die Einrichtung eines Buchgewcrbeblattes werde einen immensen Gewinn bringen. Thatsächlich habe sich nun diese Erwartung nicht erfüllt, das Fiasko, das er vorausgesagt habe, sei inzwischen erfolgt. Ein Beweis dafür scheine ihm in der Thatsache zu liegen, daß der Börsenblatt-Ausschuß bereits den Anzeigen preis in den »Nachrichten«, der anfänglich auf 30 H an gesetzt gewesen sei, auf 10 herabgesetzt habe. Außerdem aber befremde ihn die Beobachtung, daß, entgegen dem ursprünglichen und von der Bürsenvercinshauptversammlung genehmigte!: Programm, die Anzeigen von buchgewerblichen Firmen nach wie vor im Börsenblatte ständen, während es früher geheißen hätte, sie sollten aus dem Börsenblatte hinaus in die »Nachrichten aus dem Buchhandel« verwiesen werden. Er glaube nicht, daß der Ausschuß ein Recht gehabt habe, diese Aenderungen eigenmächtig zu beschließen, und er erlaube sich die Frage, was den Ausschuß zu diesem selbständigen Vorgehen veranlaßt habe. Außerdem stelle er folgenden Antrag: »Die Hauptversammlung beschließt, den Vorstand des Börsenvereins darauf aufmerksam zu machen, daß in
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