Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950227
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189502272
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18950227
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-27
- Monat1895-02
- Jahr1895
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nicht,ii'.tgliedcr 20 Pfg., für Nichtbnch- händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börse,ivcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint sin Verbindung mit den -Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — IahrcSprciS: siir Mitglieder ein Exemplar 10 fiir Nichtmitglicder 20 - Börsenblatt für den Leipzig, Mittwoch den 27. Februar. 1895. Amtlicher Teil Bekanntmachung. In Abtheilung U der hier geführten Eintragsrolle ist unter dem heutigen Tage der nachersichtliche Eintrag bewirkt worden: „Nr. 29. Herr A. Twictmeper, in Firma A. Twiet- mcyer, Verlagsbuchhandlung in Leipzig, meldet durch seinen Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt hier an, daß von dem im Jahre 1894 im Verlage der obenge nannten Firma erschienenen, mit dem Vermerke „Me Rechte Vorbehalten" versehenen Werke: Marshall, Professor vr. William, Plaudereien und Vorträge Bd. I u. II, eine Uebersctzung in die französische, englische, italienische und spanische Sprache begonnen worden sei. Tag der Anmeldung: 1. Dezember 1894. Leipzig, am 19. Februar 1895. Drr Natt, der Ltadl Leipzig als Kuratorium der Eintragsrvlle. IV. 5. Or. Georgi. Oberbürgermeister. Ass. Wirthgen. Nichtamtlicher Teil. Zum Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung und zn dem Anträge Gröber n. Genossen. (Nr. 91 ii. Nr. 99 der Drucksachen des Reichstags.) Eingabe Per Vertreter der Buch- und Preß- gemcrbe zu dem Gesetzentwurf betreffend eine Abänderung der Gewerbeordnung (Nr. 94 der Drucksachen). An den Deutschen Reichstag. Die chrcrbietigst Unterzeichneten Vertreter des Buch- und Prcßgeiverbes gestalten sich, dem Hohen Reichstage folgendes zur geneigten Berücksichtigung vorzutragen: In dem von den Hohen verbündeten Negierungen vor- gelegtcn Gesetzentwürfe, bctr. eine Abänderung der Gewerbe ordnung, ist in Artikel 7 ein Zusatz zu § 44 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehen. An dieser Stelle heißt es in dem z. Z. geltenden Gesetze: »Das Aufkäufen von Waren darf ferner nur bei Kauf- »leutcn oder solchen Personen, welche die Waren produzieren, »oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.« Dazu soll folgender Zusatz treten: Jngleichcn darf das Aufsuchcu von Bestellungen aus Waren, soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren Ausnahmen zuläßt, nur bei Gcwcrbtreibeuden geschehen, in deren Gewerbe betrieben Waren der angebotenen Art Verwen dung finden. Wir bitten, diesen Zusatz ganz abzulehnen, oder aber den weiteren Zusatz hinzuzufügen: Ruf den Vertrieb von Druckschriften, anderen Schrif ten und Bildwerken finden diese Vorschriften keine Anwendung und gestatten uns, dieses Ersuchen wie folgt zu begründen: Aus den der Vorlage beigefügtcn Motiven ist nicht er- Zwelundsechzigster Jahrgang. sichtlich, ob dabei auch der Vertrieb von Büchern rc. in Berück sichtigung gezogen worden ist, oder ob die gedachten Waren- gattungcn zu denen gehören sollen, bezüglich welcher vom Hohen Bundesrat eine Ausnahme von jener Bestimmung vor gesehen ist, jedenfalls ist es für die, durch die Petenten ver tretenen Gewerbe von hoher Wichtigkeit, daß die von ihnen produzierten bez. in Vertrieb gesetzten Waren für alle Fälle von einer solchen Einschränkung und möglicherweise wechselnden administrativen Maßregel befreit sind. Mißstände, wie sie in den Motiven zur Begründung der Vorlage angeführt werden, sind beim Buchhandel ja nicht vorhanden oder haben sich wenigstens nur in einzelnen Fällen gezeigt, die durch kein Gewerbegcsctz verhindert werden können, weil sie im Gebiete des Strafrechts liegen und durch dieses auch Rcmedur oder in dem sehr entwickelten und festen Ver einsleben ein Gegengewicht finden. Namentlich besteht aber eine Konkurrenz von Detail- reiscnden gegen die Handlungen kleiner Ortschaften, auf deren Schutz die Vorlage ja zumeist hinziclt, schon darum nicht, weil der Buchhandel in solchen überhaupt nicht vertreten ist, vielmehr gerade Kleinstädte, Dörfer und andere abgelegene Wohnstätten auf den Kolporteur oder Buchhandlungsreisenden zur Deckung ihres litterarischen Bedarfes angewiesen sind. Die Buchhandlungen in den mittleren Städten betreiben zumeist selbst das Kolportage- oder Rcisegcschüst als einträg lichen Nebenzweig, in großen Städten aber liegen die Gebiete des Sortiments- und Kolportagcbuchhändlers in Bezug auf Kundschaft, Vcrtriebsweise und Gattung der Waren so weit aus einander, daß von einer Konkurrenz nicht die Rede sein kann. Wo eine solche Konkurrenz aber thatsächlich vorhanden sein sollte, oder angenommen wird, da beruht sie doch auf dem legalen Bestreben jeden Staatsbürgers, sich seinen Unter halt auf den ihm sich darbietcnden, erlaubten und anständigen Wegen zu erwerben. Die Kolportage- und Reisegeschäfte haben namentlich hinsichtlich einzelner Gattungen von Vcrlags- werkcn ganz neue Absatzgebiete geschaffen und dürfen für dieses, durch ihre Arbeit neu gewonnene Feld von der Billig- 148
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite