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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1895
- Sprache
- Deutsch
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^ 49, 27. Februar 1895. Nichtamtlicher Teil. 1095 halten in dem vorgcschlagcncn Artikel zwei Varschriften, welche das gesamte deutsche Buch- und Preßgewerbc schwer zu schä digen und einige Zweige dieser Erwerbsartcn vollständig zu vernichten drohen. Der Z 44 dieses Antrages null das Auf käufen von Waren bei Personen, welche weder die Waren anfertigen, noch mit denselben Handel treiben, sowie das Auf suchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, den Vorschriften des dritten Titels der Ge werbeordnung unterstellen, demnach auch auf die Erwcrbs- thätigkcit derjenigen Buchhändler, welche selbst oder durch Hilfspcrsonen Bücher und Zeitschriften zu vertreiben beabsich tigen, alle die Gewerbcfreiheit einschränkenden Be stimmungen, die in der Gewerbeordnung für den Gewerbebetrieb im llmherziehen festgesetzt sind, an- gcwcndet wissen. Entsprang die gegenwärtige Fassung des dritten Titels auch dem anerkannten dringenden Bedürfnisse, den Gefahren, welche der Gewerbebetrieb im llmherziehen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit, Sittlich keit und Ordnung seiner Natur nach mit sich bringt, wirk samer als bisher cntgegenzutrcten, und sollte der Kreis der im llmherziehen zu verkaufenden Gegenstände berechtigter weise insoweit eingeschränkt werden, als dies gegenüber- übel beleumundeten Elementen zum Schutze der unbescholtenen ehrlichen Gewerbetreibenden durch die Rücksicht auf die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit geboten wird, so kann doch mit bestem Recht behauptet werden, daß der Handel mit Büchern und Schriften im allgemeinen erfahrungsgemäß nicht diejenige Eigenart des Gewerbebetriebes besitzt, welche in Hinsicht auf die angegebenen Gesichtspunkte die für andere Erwerbszwcige vielleicht wünschenswerten Einschränkungen erfordert. Würde nun aber die Bestimmung im dritten Absatz des § 44 des Antrages Gröber und Gen. ohne jede Einschränkung zum Gesetz erhoben und so für alle Gewerbebetriebe ausnahmslos Geltung erlangen, so würde insbesondere das Buch- und Preßgcwcrbe, welches sich mit dein Aufsuchen von Bestellungen auf Bücher und Schriften bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, und welches auf diesem Wege Millionen von Menschen die Werke der Litteratur und Kunst zugänglich macht und die Bildung in die weitesten Volks schichten trügt, durch diese im dritten Titel der Gewerbe ordnung enthaltenen Einschränkungen des Gewerbebetriebes schwer betroffen, der Buchhandel demnach als solcher einem Gewerbe gleichgestellt, dessen Ausübung Gefahren auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit herbcigeführt und demzufolge die Einführung besonderer schärferer Bestimmungen zur Ueberwachung des Betriebes erfordert hat. Sollte deshalb der Hohe Reichstag die Auf stellung einer dem dritten Absatz des Z 44 entsprechenden Vorschrift zum Schutze des Gewerbebetriebes im allgemeinen für geboten halten, so bitten die chrerbietigst Unterzeichneten zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des gesamten Buch- und Prcßgcwerbes zu beschließen, diese in Absatz die weitere Bestimmung anzufügen: »Auf den Vertrieb von Druckschriften, an deren Schriften und Bildwerken finden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung.« Für den Fall aber, daß der Hohe Reichstag dieser Bitte nicht entsprechen und beschließen würde, jede Art des Ge werbebetriebes ohne Ausnahme unter den im § 44 ange gebenen Voraussetzungen den Bestimmungen des dritten Titels der Gewerbeordnung zu unterstellen, gestatten sich die ergebenst Unterzeichneten auf die großen Nachteile hinzu weisen, welche die in dem Anträge Gröber und Genossen enthaltenen Acndernngcn und Ergänzungen der bis herigen Bestimmungen des dritten Titels für das gesamte Buch- und Preßgewerbc herbeiführcn müssen. Die §§ 55, 56 Z. 10 und 60 des Antrages Gröber und Genossen würden in der vorgeschlagencn Fassung dem ge samten Buchhandel schwere Schädigung zufügen und nicht nur den unmittelbaren Niedergang des größten Teiles des Buchhandels herbeiführcn, sondern auch alle diejenigen im hohen Grade benachteiligen, welche an der Erzeugung der Waren des Buchhandels thätig sind. Durch die Bestimmungen im § 55 insbesondere wird der seßhafte Buchhändler, welcher eine eigene gewerbliche Niederlassung besitzt, wenn er innerhalb des Gemeindebezirks seiner Niederlassung thätig wird, dem von Ort zu Ort wan dernden völlig gleichgestellt und ihm die Verpflichtung zur Lösung eines Wandcrgcwerbescheines selbst für diejenigen Fälle auferlcgt, in denen er Bestellungen im eigenen Wohnbezirke aufsucht. Der seßhafte Buchhändler wird aber mit Unrecht diesen Beschränkungen unterworfen. Bietet doch ein von ihm betriebenes unbescholtenes Gewerbe die sicherste Garantie gegen jede die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit und Ordnung be drohende Gefahr, und gebricht es doch zur Zeit nicht an gesetzlichen Mitteln um Zuwiderhandlungen gegen die straf gesetzlichen Bestimmungen über den Vertrieb unsittlicher Schristen zur Bestrafung zu bringen und hierdurch etwaigen Mißbräuchen nachhaltig entgcgenzuwirken. Die Unent behrlichkeit der Kolportage für die Entwickelung des Buchhandels und für die Verbreitung der Litteratur wird auch selbst in den Motiven zum bisherigen §§ 55,2 ausdrücklich anerkannt, so daß die Auferlegung noch besonderer Einschränkungen für den Hausierhandel mit Schriften und Büchern nur auf Kosten der Gesamtbildung der Nation geschehen würde. Eine besondere empfindliche Einschränkung des freien Gewerbebetriebes muß aber von selbst die Vorschrift herbeiführen, daß auch der seß hafte Buchhändler, welcher an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung Warenbestellungen nussucht, wenn er sein Ge werbe ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus be treiben will, zur Lösung eines Wnndergcwcrbescheincs ver pflichtet wird. Diese beschränkenden Bestimmungen werden nicht, wie vielleicht beabsichtigt ist, etwaigen Mißbräuchen im Hausierhandel mit Büchern und Schriften entgegenwirkcn, sondern eine gesunde Entwickelung der legitimen Kolportage verhindern und dazu führen, daß der Vertrieb von Druck schriften im llmherziehen wieder in weniger verläßliche Hände gelangt. Es bitten deshalb die chrerbietigst Unterzeichneten ergebenst, falls auch das Buch- und Preßgewerbc unter den im § 44 angegebenen Voraussetzungen den Bestimmungen des dritten Titels der Gewerbeordnung unterstellt werden würde, zu Z 55 letzten Absatz anzufügcn: »Auf den Vertrieb von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken finden diese Vor schriften keine Anwendung.« Wenn ferner Z 56,10 des Antrages Gröber und Gen. bestimmt, daß Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, welche in Lieferungen erscheinen, vom Feilbietcn im Umher ziehen ausgeschlossen sein sollen, sofern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gcsamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist, so ist zu bedenken, daß diese Vorschrift nament lich dem Vcrlagsbuchhandel, welcher Werke von wisscnschaftlichcr Bedeutung in Lieferungen ausgeben will, Beschränkungen auferlegt, die diesem Zweig des Buchhandels das Geschäft wesentlich erschweren würden. Zeitschriften, deren Vertrieb jetzt ja zum großen Teil durch die Kolporteure oder vom Sortimenter durch Reisende geschieht, werden in der Regel die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamt preis auf jeder einzelnen Lieferung verzeichnen können, da bei Werken dieser Gattung Anzahl und Preis von vornherein bestimmt ist. Wissenschaftliche Erzeugnisse dagegen, welche doch vielfach dem Volke auch durch Ausgabe von Teil- 148'
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