Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950227
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189502272
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18950227
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-27
- Monat1895-02
- Jahr1895
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1096 Nichtamtlicher Teil. i^s 49, 27, Februar 1895. lieferuugcu zugänglich gemacht werden, lassen rwu vornherein den Umfang der Arbeit nicht genau übersehen und es unge wiß, in welcher Zahl die Lieferungen erscheinen werden. Ist doch bei solchen Werken oft bei beginnender Ausgabe der selben das Manuskript noch nicht einmal vollendet (Grimms Wörterbuch und dergl.) Diese Werke aber der Nation unzugänglich machen, würde einem Hemmnis'der Volksbildung gleichkommen. Die Unterzeichneten bitten deshalb, im § 56, 10 die Worte »oder welche in Liefe rungen erscheinen u, s, w. bis verzeichnet ist« zu streichen und dementsprechend den letzten Absatz dieses Paragraphen abzuändern. Die weitaus größten Nachteile für den Buchhandel aber müßte die beabsichtigte Unterstellung desselben unter den dritten Titel der Gewerbeordnung herbeiführeu, wenn der Z 60 in der von dem Antrag Gröber und Gen, vorgeschlagenen Fassung Gesetzeskraft erlangte. Wenn bisher der Wnndergewerbeschein seine Giltigkeit auf das ganze Gebiet des Deutschen Reiches erstreckt hat, so würde nach der in diesem Paragraphen angestrebten Neuerung künftig der Gewerbtreibcndc für jeden einzelnen Verwaltungs bezirk einen besondencn Waudergcmerbeschein lösen müssen. Zu welchen ungeheuerlichen Folgen dies aber führen würde, erhellt schon daraus, daß z, B, derjenige, welcher in einem Um kreise von zehn Meilen von Leipzig Bestellungen nus suchen will, dann nicht weniger als dreißig Wauderge- wcrbescheine zu lösen nötig Hütte, Der Vertrieb von Preß- und Bucherzeugnissen jeder Art im Wege der Kolportage würde hierdurch aber mit so unermeßlich hohen Kosten ver knüpft werden, daß den Kolporteuren eine gewinnbringende Ausübung ihrer gewerblichen Thätigkcit zur Unmöglichkeit gemacht würde, Soll deshalb der Kolportagebuchhandel nicht einer gänzlichen Vernichtung preisgegebcn werden, so muß auf jeden Fall diese ganz ungewöhnlich harte Bestimmung überhaupt beseitigt oder wenigstens auch dem Buchhandel an diesem Orte eine Ausnahmestellung eingeräumt werden. Nicht minder bedenklich ist aber auch die weiter vorgeschlageuc Neuerung, daß in Zukunft die Ausgabe der Wandcrgcwerbe- scheine von der Bcdürfuisfrage abhängig gemacht werden soll. Wenn, wie vorgeschlageu wird, die Behörde im voraus alljährlich feststellen soll, bezüglich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbietcn und Aufsuchen von Bestellungen im Bezirk bestehe und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wander- gewerbescheinc erteilt oder ausgedehnt werden können, so würde schon die Ausführung dieser Vorschrift an sich den erheblichsten Schwierigkeiten begegnen. Es erscheint schlechter dings unmöglich, daß die Behörden im voraus das Bedürfnis der zum Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen geeigneten Waren und das Bedürfnis au zu diesem Zweck zu erteilenden Waudergeivcrbcscheinen überhaupt aufstellen können, und cs ist sicher, daß, wenn dies dennoch geschehen würde, bei allem Vertrauen zu der Gewissenhaftigkeit der Behörden in strenger Nachachtung der bestehenden Gesetze, schwere, die Interessen einzelner schädigende Mißgriffe unausbleiblich wären. Zu diesen Geschädigten aber würden in erster Linie die Buch händler gehören, welche, um eine gewinnbringende Thätigkeit entwickeln zu können, jedenfalls darauf bedacht sein müssen, ihren Gewerbebetrieb auf die weitere Umgebung ihrer Nieder lassung auszudehncu und sich einen möglichst großen Kreis des Absatzes zu sichern. Bei dem Bestehen einer solchen Gesetzesvorschrift würde es künftig ganz unmöglich werden, neue Erscheinungen auf dein Gebiete des Buchhandels, die auf einen raschen Absatz angewiesen sind, dein Volke allgemein zugänglich zu machen, und eine große Anzahl von Preß- und buchhändlerischen Werken der nützlichsten Art, welche bisher durch die Kolpor teure oder die Reisenden der Buchhändler vertrieben wurden, zur allgemeinen Belehrung und Bildung des Volkes zu ver breiten, Soll deshalb die Gefahr einer Unterdrückung des Vertriebes von Buch- und Preßerzeugnisseu und hiermit ein ganz außerordentliches Herabgchen der Büchererzeugung über haupt vermieden werden, so dürfen diese die Preß- und Gewerbefreiheit aufs schwerste schädigenden Vor schriften von § 60 des Antrages Gröber und Gen, Gesetzeskraft nicht erlangen. Werden die ehrerbictigst Unter zeichneten jederzeit auch mit voller Kraft dafür wirken, daß Vorschläge zur Ausrottung aller Entartungen des Volksbuch handels, zur Beseitigung des Vertriebes übelbcleumundcter Romane, zur Bekämpfung der Verbreitung von die Sittlichkeit gefährdenden Schriften Gesetzeskraft erlangen, so erachten sie es aber auch für ihre Pflicht, gegen Gesetzesänderungen anzukämpfen, welche in ihrer Wirkung weit über das gedachte Ziel hiuausgehen, welche in materieller Hinsicht den ge samten Buchhandel nachteilig beeinflussen, eine ganz bedeutende Herabminderung des Absatzes aller Bücher und Zeitschriften, auch der nützlichsten und belehrendsten, herbciführen, dadurch aber eine große Einschränkung in der Verlagsthätigkcit und hiermit eine Schädigung der Interessen aller an der Erzeugung von Büchern und Zeitschriften be teiligten Kreise als der Schriftsteller, Künstler, Tylographeu, Buchdrucker, Schriftgießer, Galvauo- plastiker, Buchbinder, Papicrfabrikanten, Papier- Händler u, s, w, zur Folge haben müssen und welche in ideeller Hinsicht Millionen von Menschen die Fortbil dung durch die Lektüre hemmen und schmälern würden. Die ergebenst Unterzeichneten bitten deshalb, der Hohe Reichstag wolle dem Artikel 2 des Ge setzes betr. die Abänderungen der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich die Genehmigung versagen, falls aber wider alles Erwarten eine Abänderung für geboten erachtet werden sollte, die im Vor stehenden zu den §§ 55, 56 Z. 10 und 60 ge äußerten Bedenken berücksichtigen und die zu den selben vorgcschlagenen Abänderungen und Zusätze beschließen. Leipzig, den 28, Januar 1895. In größter Hochachtung G. W, Böseuberg, i, Fa, I, F. Böseuberg, Dampsbuchbinderci, E, O. Jahn, i, Fa, E, O. Jahu, Grosso-Bnchhandlung. A, Papne, i. Fa, A, H, Payuc, Verlagsbuchhandlung, Freiherr F, von Biedermann, i. Fa, F, W, v, Biedermann, Verlagsbuchhandlung, Max Hesse, i, Fa. Hesse L Becker, Buchdruckerei. Otto Maier, i, Fa Rud. Gieglers Kolportagc-Grosso-Buchhandlung, Kommerzienrat Jul, Meißner, Heinrich Flansch, Mitglieder der Handelskammer zu Leipzig, Als Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins: Kommerzienrat Bruno Klinkhnrdt, Vorsitzender, Der Vorstand des Mitteldeutschen Papiervcrcius, Sitz in Leipzig. Bruno Nestmann. Oscar Richter. Der Vorstand der Innung Leipziger Buchdruckcreibcs. Johs, Baensch-Drugulin, Vorsitzender. Der Vorstand der Vereinigung der lithographischen Anstalten mit Steindruckereibctrieb, Theod. Naumann, i, Fa, T, G, Naumann. Eduard Bnldamus, Verlagsbuchhandlung, Jul, Wezcl, i, Fa, Wezel L Naumann, Bibliographisches Institut (Meyer), Verlagsbuchhandlung,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder