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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1903-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1903
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- Deutsch
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^ 3, 5. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 111 Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Nach drucks ist am 12. Juli v. I. vom Landgericht I in Berlin der Redakteur des Deutschen Gewerbe- und Handelsblattes, Heinrich Pöschl, zu einer Geldstrafe von 50 verurteilt worden. In der Kolonialwarenzeitung war ein Artikel des Or. für. Schäfer über die Anwendung des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb mit dem Vermerk -Nachdruck verboten- erschienen. Diesen Artikel hat der Angeklagte in seinem Blatt wörtlich nachgedruckt; nur hat er den Zusatz -Nachdruck verboten- weggelassen. Er will in dem Artikel keine selbständige wissenschaftliche Arbeit erblickt haben, sondern nur eine planlose Aneinanderreihung des Inhalts von Urteilen. Das Gericht war aber der Ansicht, daß der Ange klagte sehr wohl die Wissenschaftlichkeit der fraglichen Abhandlung erkannt und nur deshalb sie abgedruckt habe. Es hat Fahr lässigkeit angenommen, da der Ängeklagte sich hätte vergewissern müssen, ob der Nachdruck sreigegeben war. Dem Angeklagten hat es darin Glauben geschenkt, daß er den Vermerk »Nachdruck ver boten» nicht gesehen habe. Die Revision des Angeklagten kam am 2. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Reichsanwalt erklärte sie für begründet und führte dazu folgendes aus: Der Nachdruck geschah unter dem alten Gesetz, die Verurteilung unter dem neuen. Dieses ist das mildere Gesetz, weil es den fahrlässigen Nachdruck nicht mehr bestraft. Der Angeklagte könnte sogleich freiges^rochen werden, wenn das Gericht nicht auch den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hätte. Größere Ausarbeitungen bedürfen nämlich, um vor Nachdruck geschützt zu werden, gar nicht des Beisatzes -Nach druck verboten». Nach dem neuen Gesetz mußte der Angeklagte wegen absichtlichen Nachdrucks verurteilt werden. Dann wäre aber das alte Gesetz wieder das mildere, und nach diesem wird dann vielleicht die Freisprechung erfolgen können. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Vom Reichsgericht. Keine berechtigten Interessen. 193 Str.-G.-B.) (Nachdruck verboten.) — Von der Anklage der eleidigung durch die Presse ist am 11. September v. I. vom Landgericht Danzig der Hilfsredakteur und Expedient der-6ursta xäanella-, Stanislaus Wentowski, freigesprochen worden. In der genannten Zeitung war ein Artikel erschienen, in dem be hauptet wurde, die Behörden in Q. nähmen für die Deutschen gegen die Polen Partei, wenn Beschwerden einliefen. Herr G. sei nicht nur Lehrer und Kantor, sondern auch Schulze, Vorsitzenderl und Schriftführer von mehreren Vereinen und Inhaber des Hohen- j zollernschen Hausordens. Er sei eine Vertrauensperson der Regie rung, und nur so sei es zu erklären, daß er zu so vielen Ämtern auch noch das Schulzenamt bekommen habe. Dann wurden weiter noch die Verwaltungsbehörden der Willkür be schuldigt. Das Gericht war der Ansicht, daß diese von dem Angeklagten verbreiteten Tatsachen geeignet seien, das Ansehen der Behörden zu untergraben; es sei festgestellt, daß die Behauptung der Willkür unwahr sei. Aber der Angeklagte sei freizusprechen, weil er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Der Schutz des H 193 sei ihm nicht zu versagen, weil er eine besondere Beziehung zu den politischen Verhältnissen habe. Der Angeklagte könne sich für berechtigt gehalten haben, als Pole die polnischen Interessen zu vertreten. Auf die Revision des Staatsanwalts hob am 2. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf, weil dem Angeklagten der Schutz des § 193 St.-G.-B. zu unrecht zugebilligt sei. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) - Die Aachener- Reliquien und' ihre Ausstellung waren am 14. Juni v. I. vom -Vorwärts» einer Besprechung unterzogen worden. In dem Artikel wurde gerügt, daß die fraglichen Reliquien, das Kleid der Jung frau Maria, die Windeln Jesu, dessen Lendcntuch, sowie das Tuch, in das der Leib des Johannes nach seiner Enthauptung gewickelt war, mit Kranken, die Heilung suchen, in Berührung gebracht werden. Dann war noch bemerkt, Menschen, die noch in solchem Wahn befangen sind, seien in der geeignetsten Verfassung zur stummen Duldung der jetzigen sozialen Unterdrückung. Diesen Artikel druckte die Görlitzer Volkszeitung, die in Breslau hergestellt wird, ab. Sie machte dazu noch einen Zu satz, in dem es u. a. hieß, ein sozialdemokratisches Blatt müsse das Recht haben, -einen Unfug als solchen zu kennzeichnen». In der Bezeichnung der Verehrung der Aachener Reliquien als -Un fug» hat nun das Landgericht Breslau eine Beschimpfung eines Gebrauchs der katholischen Kirche erblickt; es hat deshalb den ^ver antwortlichen Redakteur des Blatts, Julius Bruhns, am 9. Sep tember v. I. zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ^kam am 2. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Reichsanwalt erklärte sie für- begründet und führte dabei u. a. aus: Anzuerkennen ist, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Reliquienverehrung als ein Gebrauch der katholischen Kirche anzusehen ist. Dagegen ist nicht jeder Angriff auf einen einzelnen Gegenstand des Kultus ein Angriff geben den Kultus selbst. Daß berade die Ausstellung der vier hier rn Frage kommenden Gegenstände ein Ausfluß des allgemeinen Gebrauchs der Reliquienverehrung wäre, ist vom Gericht nicht festgestellt worden. Das Landgericht hat ganz allgemein daraus, daß überhaupt ein Gegenstand der Verehrung angegriffen wird, geschlossen, daß damit ohne weiteres der Kultus der Reliquien verehrung beschimpft werde. Das muß aber als unzulässig bezeichnet werden. Ebenso erregt es Bedenken, daß in dem Ausdruck -Ilnfug- ohne weiteres eine Beschimpfung erblickt worden ist. Das Reichs gericht hat ja ausgesprochen, daß der bloße Ausdruck der Miß achtung nicht genüge, sondern daß die Mißachtung in einer rohen, verletzenden Form geäußert sein müsse; es hat aber auch, was hier allerdings nicht in Frage kommt, ausgesprochen, es sei nicht er forderlich, daß gerade verletzende Schimpfwörter gebraucht seien, sondern die rohe, verletzende Form könne auch in der Bekämpfung ehrverletzender und ehrenrühriger Tatsachen gefunden werden. Endlich scheint auch der Dolus nicht genügend festgestellt zu sein. Das Reichsgericht erkannte auf Aufhebung des Urteils und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In der Hauptsache trat das Reichsgericht den Ausführungen des Reichsanwalts bei; doch wurde die Frage, ob in der Anwendung des Worts -Unfug- wirklich eine Beschimpfung liege, vorläufig ungeprüft gelassen. Post. — Das soeben ausgegebene (vierteljährlich einmal erscheinende) amtliche »Postblatt» (Nr. 1, vom 2. Januar 1903) faßt in gewohnter Weise an der Spitze des Blatts die haupt sächlichen Neuerungen im Postverkehr, die seit dem 1. Oktober 1902 eingetreten sind, wie folgt zusammen: 1. Im Verkehr mit der Türkei sind jetzt Briefe und Kästchen mit Wertangabe bis 8000 ^ auch nach andern als den durch Vermittlung fremder Postanstalten am Wertdienst teilnehmenden türkischen Orten zugelassen. Nach Japan (ausschließlich Formosa) können Briefe und Kästchen mit Wertangabe bis 8000 an genommen werden; bei den Sendungen ist Nachnahme bis 400 Uen und Eilbestellung zulässig. 2) Nach den französischen Kolonien in Westafrika sind Post anweisungen bis 500 Franken zugelassen. Bei Postanweisungen nach Konstantinopel und Smyrna (deutsche Postanstalten) und nach den ottomanischen Postanstalten wird jetzt das Umwandlungs verhältnis von 1 Pfund Türkisch 18 ^ 65 H angewendet. 3. Nach San Domingo sind Postpakete ohne Wertangabe bis 5 zugelassen. Bei Postpaketen nach Japan und den japanischen Postanstalten in China und Korea ist Wertangabe bis 800 und Eilbestellung zugelassen. Postpakete nach Japan und den japanischen Postanstalten in Korea können auch mit Nachnahme bis 800 belastet werden. 4. Neuerungen im Postfrachtstückdienst: Nach den deutschen Postanstaltcn in der Türkei (über Hamburg) und nach den in Afrika außerhalb der deutschen Schutzgebiete ge legenen Anlegeplätzen der Deutschen Ostasrika-Linie, der Wocrmann- Linie und der Oldenburg-Portugiesischen-Dampfschiffs-Reederei ist das Meistgewicht von 10 auf 20 lcx erhöht worden; nach den klcinasiatischen Hafenplätzen Alexandrette und Mer- sina sind Pakete bis 20 ÜA ohne oder mit Wertangabe bis 1000 zugelassen; nach Casablanca, Mazagan, Mogador, Saffi, Tanger (Marocco) und Duala und Victoria (Kamerun) ist Wertangabe bis 8000 ^ zugelassen; nach den Vereinigten Staaten von Amerika (über Bremen oder Hamburg) sind die Taxen wesentlich ermäßigt worden. Talerstückc. — Vom 1. Januar 1903 ab werden von den Kassen der deutschen Rcichsbank Talerstückc nicht mehr ausgegeben. Ilngiltiges Testament. (Vgl. Nr. 300 d. Bl. vom 29. De zember 1902.) — Das-Testament des verstorbnen Buchhändlers und Vuchdruckereibesitzcrs Philipp von Zabern in Mainz wurde von Amts wegen nicht deshalb für ungiltig erklärt, weil — wie in Nr. 52 des -Zeitungsverlags' gesagt ist — nur das darin befind liche Datumswort -Mainz- gedruckt statt geschrieben war; son dern das betreffende Testament litt als eigenhändiges Testa ment an einer doppelten Unrichtigkeit. Der Testamentscrrichter hatte außer dem Ortsdatum auch das Zeitdatum nicht durchaus eigenhändig geschrieben, sondern er hatte, weil er zur Nieder schrift einen Geschäftsbriefbogen mit Vordruck benutzte, auch das vorgedruckte Jahresdatum entsprechend ausgefüllt und ergänzt. Diese Art der Herstellung des Zeitoatums ist beim eigenhändigen Testament im Sinne von Z 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gesetzlich unzulässige und führte, abgesehen von dem gedruckten 15*
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