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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil Die Nuitkung im geschäftlichen Verkehr. (Unter Berücksichtigung des bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich.) Von vr. Karl Schaefer. (Nachdruck verboten.) Mit »Quittung« bezeichnet mau bekanntlich im geschäft lichen Verkehr in der Regel dasjenige Schriftstück (auch druck schriftliche Formular), das a) über eine Forderung des Ausstellers gegenüber einer darin näher bezeichneten dritten Person unter Be zeichnung des für eine Leistung an jenen geschuldeten Geldbetrag Aufschluß giebt und b) durch Beisetzung der Unterschrift des Forderungs berechtigten mit dem Vermerk der Empfangnahme die »Ausgleichung« (quittieren — ledig, frei machen) des bestandenen Schuldverhältnisses beurkunden soll. Quittung im engeren Sinne ist somit nicht nur ein Schrift stück, in dem durch Abgabe der Unterschrift die Empfang nahme einer Leistung als solche beurkundet, sondern vom Quittierenden in seiner Eigenschaft als Gläubiger auch ein stillschweigend erklärtes »Anerkenntnis« der vollzogenen Aus gleichung eines bestimmten Schuldverhältnisses unterschriftlich bestätigt wird. In einem weiteren Sinne bezeichnet man als »Quittungen« unterschriftlich erfolgte Empfangsbescheinigungen, durch deren Ausstellung und Begebung ein auf irgeud welche Leistung (Herausgabe, Ueberlieferung von Geld, Waren, Jndividual- sachen, Dienstleistungen) gerichtetes Verpflichtungsverhältnis zu gunsten des Empfängers der Bescheinigung oder einer anderen dritten Person bestätigt, bezw. erst begründet wird, wie der Posteinlieferungs- oder Ladeschein zugleich Empfangs- und Verpflichtungsschein ist. Im weitesten Sinne kann man endlich als »Quittung« jede mittelst Unterschriftabgabe erfolgte reine Empfangs bestätigung bezeichnen, durch die unter genauer Benennung des Gegenstandes die einfache Entgegennahme irgend einer Sache bestätigt wird ohne Rücksicht auf das vom Empfänger des Gegenstandes gleichzeitig übernommene Verpflichtungs- Verhältnis zum Gegenstand (Empsangschein z. B. beim Depot). Die Erfordernisse einer vollständigen »Quittung« im engeren Sinne in formaler Hinsicht sind: ch genaue Bezeichnung der geschehenen Leistung und des Grundes, aus dem sie erfolgte, eventuell mit Angabe des als Gegenleistung hierfür Empfangenen, b) Angabe von Tag, Ort und Jahr, an dem die Gegen leistung (Lieferung) erfolgte, o) Angabe des Namens oder der Firma und Wohnortes, bezw. Geschäftsniederlassung des Ausstellers und des Zahlungspflichtigen, ä) Empfangsvermerk mit Orts-, Tages-, Monats- und Jahresangabe und e) vollständige Namensunterschrift oder Firmenzeichnung des Empfängers der Leistung. Sie muß ge schrieben (mitunter auch amtlich beglaubigt) sein; Vordruck, Stempel genügt in der Regel nicht, mit unter wird sogar eine mit Tinte (nicht mit Bleistift) erfolgte Unterschrift erfordert zur Giltigkeit der Quittung. Die zu ä und s bezeichneten Erfordernisse sind für die befreiende Wirkung der Quittung so sehr von Bedeutung, daß nur, wenn beide auf dem Schriftstücke in geschäftsüblicher Weise sich vorfinden, ein stillschweigendes Anerkenntnis der rechtswirksam erfolgten Ausgleichung des bezeichneten Schuld verhältnisses zu gunsten des Schriftstückempfängers gefolgert E«ch»undlich,lgsttt Jabra-in,. iverden kann. Quittungen mit unvollständiger Namens oder Firmenunterschrift oder mit fehlendem Empfangsvermerk (bloßer Unterschriftabgabe) sind keine »Quittungen« im rechtlichen Sinne, d. h. Schuldausgleichdokumente. Auch die Beisetzung von Tag, Monat, Jahr und Ort der erfolgten Empfangnahme ist beiderseits von größter Wichtigkeit und sollte vom Quittierenden nicht unterlassen iverden. Eine genauere Bezeichnung der Leistung erscheint aber deshalb notwendig, weil a) der Zahlungs-, bezw. Leistungspflichtige eine spezifizierte Angabe dessen, wofür er die Zahlung oder Leistung schuldet, unter allen Umständen und in jedem Falle verlangen kann, und b) eine ungenaue Bezeichnung möglicherweise verzöger- liche Bemängelungen, sei es bei Einsendung oder Vor weis der Rechnungsaufstellung, fei es erst später nach erfolgter Zahlung, zur Folge haben und die Aus gleichung in der beurkundeten Art wieder in Frage stellen kann. Die genaue Angabe der Adresse (Vor- und Zuname, Wohnort, Wohnung, Straße, Hausnummer) des Rechnungs ausstellers und des Zahlungspflichtigen ist auf dem als Quittungsurkunde bestimmten Schriftstück besonders zu em pfehlen, damit über die Person des Forderungsberechtigten und Leistungspflichtigen kein Zweifel bestehen kann und das Schriftstück dem richtigen Leistungspflichtigen zur Ausgleichung und dem richtigen Aussteller zur Empfangsbescheinigung vorgezeigt werden kann. Die Uebermittelung einer Rechnungsaufstellung ist vorerst weiter nichts als die monitorische Behändigung eines Auszuges aus den Geschäftsbüchern des Rechnungsaufstellers, die die Behauptung des Bestehens eines bestimmten Schuld verhältnisses auf Seite des Rechnungsempfängers mit still schweigender Aufforderung zur Ausgleichung desselben in sich schließt. Eine Verpflichtung zur Ausgleichung laut Rechnung wird hierdurch für den Empfänger des Schriftstückes an sich nicht begründet, wie auch die erfolgte Quittierung der Rechnungsaufstellung durch den Aussteller den Rech nungsempfänger nicht schlechthin befreit, falls etwa jener quittierte, ohne den vollen Betrag thatsächlich in Empfang genommen zu haben. Ebenso schadet eine Ausgleichung der Rechnungsaufstellung durch Zahlung, wenn sie laut Rechnung erfolgt ist, dem Zahlenden nicht, sofern der Aussteller sich ge irrt hat und zu viel verrechnete. Die materiellen Voraussetzungen einer »Quittung« als vollgiltigen Empfangs- und Ausgleichsdokuments müssen daher stets einen rechtlich begründeten Anspruch auf Empfaugnahme des quittierten Betrages auf Seite des Quittungsausstellers und eine thatsächlich zum Zweck der Befreiung erfolgte Leistung in Höhe des quittierten Betrages seitens des Quittungsempfängers zur Grundlage haben. Der Vorgang des Quittierens hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn er in der beiderseitig übereinstimmenden Absicht der Ausgleichung des über der Quittung vermerkten Verpflichtungsverhältnisses sich vollzieht. Die Quittierung über einen Rechnungsbetrag, den man entweder gar nicht oder nicht zu dem angesetzten Betrage zu fordern berechtigt ist, macht rückersatzpflichtig und ist ebenso belanglos wie die Zahlung einer Summe, die man nicht schuldig ist. Während die vom Rechnungsaussteller erfolgte Quit tierung mit nur teilweiser oder ohne daraufgefolgte Em pfangnahme denselben seines Anspruches gegenüber dem Quittungsempfänger nicht verlustig gehen läßt, falls er die Nicht- oder nicht vollständige Empfangnahme Nachweisen kann, schafft aber auch anderseits die durch eine vollzogene <!7ü
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