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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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Quittung beurkundete Zahlung und Ausgleichung eines bestimmten Schuldverhältnisses keinen Schuldtitel (Ver pflichtungsgrund) für den Rechnungsaussteller, wenn auch dem Zahlenden infolge der Begleichung des ausgesetzten Rechnungsbetrages die Einrede des stillschweigenden An erkenntnisses der Schuld entgegengehalten werden kann, und der Nachweis, daß dies nicht der Fall ist, zufolge Irrtums oder Betruges (vergl. Artikel 294 des Handels gesetzbuches), dem Quittungsempfänger obliegt. Das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich bringt folgende neue Bestimmungen für ganz Deutschland: Jedes Schuldverhältnis erlischt erst dann, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist; die Quittung ist somit nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung, daß die Leistung stattgefunden hat. (K 362 bürgerliches Gesetzbuch und folgende.) Hat aber der Gläubiger eine als Erfüllung angebotene Leistung einmal angenommen, so trifft ihn, falls er nicht vollständige oder nicht richtige Befriedigung gefunden hat, die Last des Beweises. Der, welcher als Gläubiger eine Leistung in Empfang nimmt, ist auf Verlangen des Leistenden gesetzlich ver pflichtet, ein Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen, und zwar muß die Quittung in der Form, wie sie der Leistende wünscht, ausgestellt werden, falls dieser ein recht liches Interesse hieran Nachweisen kann. Die Kosten der Quittung muß der Leistungspflichtige tragen und vorschießen. Wer eine Quittung überbringt, gilt zur Empfangnahme der Leistung als legitimiert, wenn nicht der Leistende Grund hat, aus ihm bekannten Verhältnissen Gegenteiliges anzu nehmen. Besteht über den Anspruch des Forderungsberechtigten (Gläubiger) eine vom Leistungspflichtigen ausgestellte Schuld urkunde (Schuldschein), so kann der Leistungspflichtige neben Ausstellung einer Quittung Rückgabe des Schuldscheins bei Zahlung verlangen. Ist der Schuldschein verloren gegangen, so kann der Zahlende statt einer gewöhnlichen Quittung ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Gläubigers darüber verlangen, daß die Schuld erloschen sei. Schuldscheine, die ein Kaufmann mit seiner Firma oder Unterschrift versteht, gelten mit Bezug auf das hierdurch dokumentierte Verpflich tungsverhältnis als im Betriebe seines Handelsgewerbes ge zeichnet und dazu gehörig (vergl. Artikel 344 des neuen Handelsgesetzbuches). Kleine Mitteilungen. Post. — Infolge von Quarantänemaßregeln gegen den aus dem pestverseuchten Alexandrien herrührenden Verkehr sind die Dampferfahrten zwischen dieser Stadt und der syrischen Linie bis auf weiteres eingestellt worden. Demgemäß können Poststücke nach Beirut, Caifa, Jaffa und Jerusalem, die über Oesterreich ge leitet werden sollen, bis auf weiteres nur über Oesterreich und Rumänien (Constanza) Beförderung erhalten, während der Leitungsweg über Oesterreich (Triest) während dieser Zeit für der artige Sendungen geschlossen bleibt. Ausländische Handlun gsreiscnde in Rußland. (Vgl. Nr. 154, 155 d. Bl.) — Gegen die hohe Besteuerung der aus ländischen Handlungsreisenden in Rußland - hat jetzt auch das Präsidium des deutschen Handelstags seine Stimme erhoben und dem Reichskanzler eine Beschwerde einqereicht, in der folgendes ausgesührt wird: »Als eine Unbilligkeit erscheint es, daß die Steuer von mindestens 500 Rubel jährlich, die russische Handels- und Gewerbeunternehmer für ihren gesamten Betrieb zu entrichten haben, von ausländischen Unternehmern lediglich für den inRußland durch Handelsreisende aus geübten Teil ihres Betriebes gezahlt werden soll. Eine zweite Un billigkeit ist es, daß derjenige, der nur während einer kurzen Zeit im Jahre Rußland bereisen läßt, ebenso hoch besteuert wird, wie der jenige, der das während des ganzen Jahres thut. Unklar ist noch, ob deutsche Fabriken, die Rußland bereisen lassen, als Gewerbeunter nehmer je nach der Kategorie, in die sie in Rußland gehören würden, 500, 1000 oder 1500 Rubel jährlich zahlen sollen, oder ob sie hin sichtlich ihres Betriebes in Rußland als Handelsunternehmer gelten und demnach nicht mehr als 500 Rubel zu zahlen haben. Artikel 12 des deutsch-russischen Handelsvertrages vom 10. Februar 1894 enthält die Bestimmung: -Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimations karte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen be fugt sein, persönlich oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter Mit führung von Mustern, zu suchen.» Vergleicht man hiermit die Be stimmung im Artikel 57 des russischen Gewerbesteuergesetzes, nach der der Unterhalt von Handlungsreisenden nur denjenigen Handelsunternehmern, die die Hauptgcwerbesteuer nach der ersten Kategorie, und nur denjenigen Gewerbeunternehmern, die diese Steuer nach einer der drei ersten Kategoricen entrichtet haben, estattet ist, so stellt sich die Anwendung dieser Bestimmung auf eutsche Unternehmer als eine Verletzung des Handelsvertrags dar — es sei denn, daß es für zulässig erklärt werden sollte, daß die Unternehmen der unteren Kategorieen die Steuer der oberen Kategorieen entrichten. Auch in dieser Hinsicht herrscht noch Un klarheit. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen bitten wir dafür einzutreten, daß die mit dem neuen russischen Gesetz verbundenen Unklarheiten beseitigt werden und daß namentlich eine Herabsetzung der russischen Steuer auf ausländische Hand lungsreisende stattfindet. Sollte dies wenigstens in der Weise möglich sein, daß die Steuer für einzelne Monate gezahlt werden kann, so würde dahin zu streben sein, daß die Frist nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Zeitraum von 30 Tagen fest gesetzt wird. Denn welche Unzuträglichkeiten mit der Frist des Kalendermonats verbunden sind, hat sich im Verkehr mit Schweden und Norwegen gezeigt, wo inzwischen statt des Kalendermonats der Zeitraum von 30 Tagen der Besteuerung der Handlungs reisenden zu Grunde gelegt worden ist.» Zum Gedächtnis Fritz Reuters. —Am gestrigen 13.Juli waren fünfundzwanzig Jahre verflossen, seit Fritz Reuter die Augen schloß. Es sei bei diesem Anlaß aus dem schönen und treffenden Nachruf seines Freundes Gustav Freytag folgendes hier in Erinnerung gebracht: . . . -In Fritz Reuter hat die Nation wieder einen von den stillen Führern verloren, die in der engen Zeit vor 1848 zu Männern wurden, die in hartem Kampfe mit widerwärtigen Verhältnissen ihre Kraft festigten.... Er lebte unter uns als ein guter hochsinniger Mann, redlich, opferbereit, wahrhaft, von einer seltenen Reinheit des Gemüts. Nicht alle, die mit fröhlichem Lachen seine Bücher lesen, wissen auch, daß er zugleich in allen großen Dingen von gereif tem und sicherem Urteil war, ein warmherziger, aber auch ein beson nener und scharfsichtiger Patriot. ... Auch als Dichter schuf er nicht wie ein Sorgloser, der nur lustigen Einfällen folgt, die wie ein nicht zu erschöpfender Born aus seiner Seele quollen. Er war Künstler im höchsten Sinne des Wortes . . . Freilich war er einer von den Glücklichen, bei denen der Leser gern die Kunst über dem strotzenden Reichtum der Naturkrast vergißt. Fast zahllos sind die Charaktere aus dem Volke, die er dargestellt, und jeder mit einer Fülle von originalen Zügen ausgestattet; ganz unbegrenzt erscheint sein Reichtum an ernsten und komischen Situationen. Ihm war die schönste Gottesgabe verliehen, der Humor. Ein echt deutscher Humor, in dem über der launigen Darstellung menschlicher Beschränkung und Verkehrtheit überall die herzliche Liebe ^u den Menschen fühlbar wird . . . Dem echten Dichter wird ern Glück zu teil, mit dem sonst nur wenige Sterbliche be gnadigt sind, er lebt als Individualität auch nach dem Tode in seinem Volke fort, bildend, erhebend und neues Leben schaffend. Der beste Teil seiner Seele und die Summe seiner Erdenarbeit dauern unverändert in seinen Werken. Und wieder sehr wenigen Dichtern unserer Nation ist eine so wirksame Unsterblichkeit be- schieden, als gerade ihm...» — Die 25 Jahre, die jetzt seit Fritz Reuters Hinscheiden vergangen sind, haben in der That seine Werke und den Dichter selbst unserem Volke noch vertrauter gemacht. Warenhäuser. — lieber die riesigen Umsatzziffern der größten Warenhäuser gehen zur Zeit folgende Angaben durch die Zeitungen: Es setzten im Jahre 1898 um: Au bon Marche, Paris, 180 Millionen Francs; Louvre, Paris, 145 Millionen Francs; Siegel, Cooper L Co., Chicago, 90 Millionen Francs; Marshall Field, Chicago, 80 Millionen Francs; Whiteley, London, 55 Millionen Francs; Wannamaker, Philadelphia, 35 Millionen Francs; Bloomingdale's, New Jork, 30 Millionen Francs. Der Umsatz des größten deutschen Warenhauses (die Firma ist nicht genannt) betrug 30 Millionen Mark und stieg seit 1895 in folgender Staffel an: 1895: 6 Millionen Mark, 1896: 12 Millionen Mark, 1897: 24 Millionen Mark, 1898: 30 Millionen Mark.
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