Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1899
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- 1899-07-14
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- 14.07.1899
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5116 Nichtamtlicher Teil. M 161, 14. Juli 1899. Entscheidung des Reichsgerichts. Pflicht des Kaufmanns zur Aufstellung einer Er öffnungsbilanz, wenn er nach erfolgtem Zwangs vergleiche das von ihm bis zum Konkurse betriebene Geschäft weiterführt. (Handelsgesetzbuch Art. 29.) (Konkursordnung §210 Nr. 3.) (Nach der -Besonderen Beilage zum Deutschen Reichsanzciger».) In der Strafsache gegen den Kaufmann F. S. in S., wegen einfachen Bankerutts, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 8. November 1898 auf die Revision der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil des K. Landgerichts zu G. vom 6. Juni 1898 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück verwiesen. Gründe. Der Revision der Staatsanwaltschaft mußte Erfolg zu teil werden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist über das Vermögen des Angeklagten, der seit 1880 ein Kolonialwaren- geschüft betrieben hatte, im Juni 1896 das Konkursverfahren er öffnet, dies Verfahren jedoch am IS. August 1896 durch einen Zmangsvergleich beendet worden, bei dem der Angeklagte sich ver pflichtet hat, den Gläubigern 40"/o ihrer Forderungen zu zahlen. Während des Schwedens des Verfahrens hat der Konkursverwalter einen Teil der vorhandenen Waren verkauft und aus dem Erlöse 150/0 der Schulden und die Kosten gedeckt. Nach Beendigung des Konkurses sind dem Angeklagten der Rest des Warenlagers und die Geschäftsbücher zur freien Verfügung zurückgegeben, und hat er dann, wie es im Urteil heißt, das Geschäft ohne sonstige Ver änderungen fortgeführt. Am 31. Januar 1898 ist über sein Ver mögen der Konkurs von neuem eröffnet worden. Der Vorderrichter hat nun den Angeklagten, obgleich erwiesen ist, daß er bei der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes im August 1896 eine Eröffnungsbilanz nicht aufgestellt hat, eines Vergehens gegen Z 210 Nr. 3 der Konkursordnung nicht für schuldig erachtet, indem er davon ansgcht, daß jene Wiederaufnahme nicht den Beginn eines kaufmännischen Gewerbes im Sinne des Artikels 29 des Handels gesetzbuchs, sondern lediglich eine Fortführung des vor der ersten Konkurseröffnung betriebenen Geschäfts darstelle. Diese Annahme entbehrt einer ausreichenden Begründung. Sie stützt sich unter Be zugnahme auf das Urteil des Reichsgerichts vom 19. Januar 1894 (Entscheidungen in Strafsachen Band 25 Seite 76) hauptsächlich dar auf, daß die wirtschaftliche Grundlage des 1880 begonnenen Ge schäfts durch den konkursmäßigen Verkauf eines Teils des Waren lagers keine wesentliche Veränderung erfahren habe. Die bczeichnetc Entscheidung des Reichsgerichts hat allerdings einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden zum Gegenstände. Auch dort handelte es sich uni einen Kaufmann, der nach Beendigung des über sein Vermögen eröffneten Konkurses durch Zwangsoergleich das früher betriebene Geschäft weitcrgeführt hatte, sowie um die Frage, ob er verpflichtet gewesen sei, bei Beginn der Weiterführung eine Eröffnungsbilanz aufzustcllen. Diese Frage ist jedoch dort bejaht. Dabei ist er wogen, in den Fällen der Beendigung des Konkurses durch Ein- stellungsbcschluß oder Zwangsvergleich könne allerdings ausnahms weise die Sache so liegen, daß die Fortsetzung des vor der Konkurs eröffnung geführten Geschäfts sich nicht als Neubcginn eines Ge werbes in der Bedeutung des Artikels 29 des Handelsgesetzbuchs charakterisiere; Voraussetzung sei aber dabei, daß die wirtschaftliche Grundlage des früheren Geschäfts durch das Konkursverfahren keine wesentliche Aendcrung erlitten habe. Zugleich ist aus gesprochen, eine solche Aenderung der wirtschaftlichen Grundlage sei durch den während des Konkursverfahrens erfolgten teilwcisen Verkauf des Warenlagers und durch die Bestimmungen des zustande gekommenen Zwangsvergleichs herbeigeführt worden. Die Vorinstanz hat zwar jenen allgemeinen Gesichtspunkt adoptiert, spricht indessen, ohne dies irgendwie näher zu erläutern, für den vorliegenden Fall der teilwcisen Veräußerung des Waren lagers im Konkurse die Bedeutung einer wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen Grundlage des früheren Geschäfts ab. Wenn gleich nun diese letztere Frage mit in das Gebiet der thatsächlichcn Würdigung der konkreten Verhältnisse hineinfällt, so entstehen doch erhebliche Zweifel, ob der erste Richter darüber, was unter der »wirtschaftlichen Grundlage» des früheren Geschäfts zu verstehen, sich hinreichend klar gewesen und nicht vielmehr von einer un zutreffenden Auffassung dieses Begriffs ausgegangcn ist. In dieser Beziehung kommt Nachstehendes in Betracht: Die wirtschaftliche Grundlage eines kaufmännischen Geschäfts wird zunächst durch dcu Inbegriff des Vermögens gebildet, das der Kaufmann bei Beginn seines Gewerbes besitzt, und über dessen Aktiv- und Passivbestände er gemäß Artikel 29 des Handels gesetzbuchs ein Verzeichnis und einen Abschluß aufzustellen hat. In diesen Beständen treten naturgemäß durch den Be trieb des Geschäfts Aenderungen ein, und es ist der Zweck der dem Kaufmann nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs ob liegenden Bücherführung, diese Veränderungen und den dadurch bedingten jeweiligen Stand seines Vermögens jederzeit voll ständig ersichtlich zu machen. Die außerdem vorgeschriebene An fertigung von Jahresbilanzen dient weiter dazu, über die Ein wirkungen des Geschäftsbetriebes auf den gesamten Vermögens stand des Kaufmanns periodisch eine übersichtliche Feststellung zu liefern und auf diese Weise zu konstatieren, wie bis zu dem betreffenden Zeitpunkte die wirtschaftliche Grundlage des Geschäfts sich gestaltet hat. Wenn nun in dem erwähnten Urteile des Reichsgerichts von der Veränderung der wirtschaftlichen Grundlage des früheren Geschäfts gesprochen wird, so ist, wie anzunehmen, in Vergleich gesetzt der Zeitpunkt, in dem der Betrieb des Geschäfts nach Be endigung des Konkurses wieder ausgenommen ist, mit demjenigen der Konkurseröffnung — und bezüglich der Frage, ob die Wieder aufnahme den Neubeginn eines kaufmännischen Gewerbes dar stelle oder nicht, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, ob in dem Zustande, in welchem sich das Vermögen des Kaufmanns nach seinen aktiven und passiven Bestandteilen zur Zeit der Konkurs eröffnung befunden hat, während des Konkurses wesentliche Veränderungen eingetreten sind. Dieser Auffassung kann auch nur beigepflichtet werden. Der Konkurs unterbricht die Konti nuität des Geschäftsbetriebes, und die Wiederaufnahme des selben nach Beendigung des Konkurses läßt sich als eine Weiter führung auf unveränderter wirtschaftlicher Grundlage nur dann betrachten, wenn die bei der Konkurseröffnung vorhandene Ver- mögensmassc in ihren aktiven und passiven Bestandteilen bis zur Beendigung des Konkurses ini wesentlichen unberührt gelassen ist, so daß die Buchführung nach Wiederaufnahme des Geschäfts un mittelbar an die früher stattgefundcne dergestalt angeknüpft werden kann, daß die Vermögenslage des Geschäftsinhabers daraus voll ständig ersichtlich wird. Diese Voraussetzung trifft augenscheinlich nicht zu, wenn während schwebenden Konkurses ein nicht ganz unerheblicher Teil der Aktivmassc vom Verwalter veräußert und der Erlös zu teilweise:.- Befriedigung der Gläubiger verwendet ist. In solchem Falle bedarf es vielmehr, um dem Zwecke, den die Artikel 28, 29 des Handels gesetzbuchs verfolgen, zu entsprechen, einer neuen Verzeichnung und eines neuen Abschlusses bezüglich des veränderten Vcrmögens- inbegriffs, der für das wiederaufgenommene Geschäft nunmehr die wirtschaftliche Grundlage bildet. Wenn also vorliegend festgcstellt ist, daß während des Konkurses ein Teil des Warenlagers vom Verwalter verkauft und aus den: Erlöse 15"^ der Schulden gedeckt sind, so ergiebt sich dem Vorstehenden nach von selbst, daß der vom Vorderrichter aufgestellte Satz, die wirtschaftliche Grundlage des vor der Konkurseröffnung betriebenen Geschäfts habe keine wesent liche Veränderung erlitten, einer schlüssigen Unterlage völlig ent behrt. — Außerdem aber hat der Vorderrichter bei Aufstellung dieser Meinung den im Urteil festgestcllten Umstand ganz unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte sich durch den Zwangsvergleich ver pflichtet hat, den Gläubigern 40"/o ihrer Forderungen zu zahlen. Daß diese Bestimmung des Zwangsvergleichs gleichfalls geeignet ist, gegenüber dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Vermögenszustande eine wesentliche Veränderung der wirtschaft lichen Grundlage des Geschäfts darzustellen, erscheint nicht zweifelhaft. Auf eine gleiche Auffassung weist auch die oben hcrvorgehobene Ausführung des vom Vorderrichter in Bezug genommenen Urteils des Reichsgerichts hin. Das angefochtene Urteil unterliegt sonach der Aufhebung. Die Aufhebung mußte sich auch auf den Teil des Urteils er strecken, welcher das dem Angeklagten zur Last gelegte Vergehen gegen H 210 Nr. 2 der Konkursordnung zum Gegenstände hat, da letzteres im Verhältnis zu dem Vergehen gegen § 210 Nr. 3 der Kunkursordnung, gegenüber ein und derselben Konkurseröffnung, keine selbständige Thai bildet. Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Kleine Mitteilungen. Zur Revision der deutschen Urheberrechts-Gesetz gebung. — Der Entwurf eines neuen Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, ist nunmehr vom Reichsjustizamtc veröffentlicht worden. Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Reichsverwaltung aus-
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