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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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dreißig Jahre und seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht auf den Eigen tümer des Werkes übergegangen sei. 8 29. Steht das Urheberrecht an einen: Werke Mehreren gemein schaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 8 30. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß den Vorschriften des § 8 Abs. 1 an gegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig jährigen Frist von dem Urheber selbst oder seinen Rechts nachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (8 58) an gemeldet, so finden die Vorschriften des 8 28 Anwendung. 8 31. Steht einer juristischen Person nach den 88 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. 8 32. Auf Werke der Tonkunst finden die Vorschriften über die Dauer des Schutzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzig jährige Frist tritt. 8 33. In den Fällen des 8 30 Abs. 1 und des 8 31 endigt, sofern das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffent licht worden ist, der Schutz mit dem Ablauf der in den tztz 28, 29, 32 bestimmten Fristen. 8 34. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 35. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalender jahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk ver öffentlicht worden ist. 8 36. Soweit der durch dieses Gesetz gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung in Betracht, die erlaubter Weise erfolgt ist. Werter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 37. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck begeht, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 38. Wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Be- fugniß des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 39. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich auf führt oder vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Ver pflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich öder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die nach 8 13 unzulässig ist, öffentlich aufführt. 8 40. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich einen Nachdruck begeht; 2. wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Be fugnis des Urhebers ein Wrrk gewerbsmäßig verbreitet; 3. wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich aufführt oder vorträgt oder wer vorsätzlich eine dramatische Bearbeitung, die nach 8 13 unzulässig ist, öffentlich aufführt. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer sechs Monate nicht übersteigen. 8 41. Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Ver urteilten haften als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus. 8 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtutig. Bildet nur ein Teil des Werkes den Nachdruck, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentums der an dem Nach druck oder an der gewerbsmäßigen Verbreitung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn der Nachdruck oder die widerrechtliche Verbreitung weder vor sätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn der Nachdruck noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen tümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten über nimmt. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 44. Wer vorsätzlich außer den Fällen der 88 38, 39 ein Schriftwerk, an dem ein geschütztes Urheberrecht besteht und das noch nicht erlaubterweise veröffentlicht worden ist, ohne Einwilligung des Berechtigten wörtlich oder dem Inhalte nach öffentlich mitteilt, ist dem Verletzten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und wird mit Geld strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. Die Vorschriften der 88 41 bis 43 finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn jemand vorsätzlich solche Privat briefe, Tagebücher oder persönliche Aufzeichnungen anderer Art, an denen ein geschütztes Urheberrecht nicht besteht und die noch nicht erlaubterweise veröffentlicht worden sind,
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