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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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162, 15. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5149 wörtlich oder den: Inhalte nach unbefugt öffentlich mitteilt. Unbefugt ist eine Mitteilung, die ohne Einwilligung des Verfassers und des Eigentümers der Schrift erfolgt. Nach dem Tode des Verfassers hat an seiner Stelle, soweit er nicht besondere Bestimmungen getroffen hat, der überlebende Ehe gatte über die Einwilligung zu befinden. Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, soweit die Mitteilung zur Widerlegung einer öffentlich aufgestellten Behauptung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, oder wenn seit dem Tode des Verfassers der Schrift zehn Jahre abgelaufen sind. 8 45. Wer vorsätzlich der Vorschrift des tz 10 zuwider an einem Werke, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark be straft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 46. Wer der Vorschrift der tztz 17, 24 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 8 47. Die Strafverfolgung in den Fällen der HZ 40, 44 bis 46 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 48. Auf die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann nur im Strafverfahren und auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. 8 49. Wird die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrich tungen oder die Zuerkennung des im H 43 bezeichneten Rechtes selbständig verfolgt, so finden die tztz 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privalkläger auftreten kann. 8 50. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf An rufen der Beteiligten über streitige Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der HZ 37 bis 39, 44 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zu sammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen- Kammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden. 8 51. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 8 52. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Aufführung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 44. SechSuudltchjlgst« Jabraani» Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 53. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergc- tellten oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur widerrecht lichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 54. Die Verjährung der nach den ZZ 45, 46 strafbaren Handlungen beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat. Fünfter Abschnitt. Schluß bestimm ungen. 8 55. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. 8 56. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Ueber setzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 8 57. Urheber, die nicht Reichsangehörige sind, genießen für diejenigen Werke, welche zuerst an einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört, den Schutz dieses Gesetzes, sofern das Recht jenes Ortes den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz ge währt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als an dein Orte, wo das Werk erschienen ist. Dasselbe gilt von den nicht erschienenen Werken solcher Urheber, welche die Reichs angehörigkeit nicht besitzen, aber in den vorher bezeichneten Gebieten staatsangehörig sind. 8 58. Die Rolle für die im Z 30 vorgesehenen Eintragungen wird bei dem Stadtrate zu Leipzig geführt. Der Stadtrat bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zu. 8 59. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden: die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen. Die Eintragungen werden im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen auf hören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmen den Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8 60. Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1 50 H erhoben; außerdem hat der Antrag steller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Ein tragung zu entrichten. 8 61. In bürgerlichen Rechtsstrcitigkeiten, in welchen durch 68 l
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