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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1899
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- Deutsch
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5220 Nichtamtlicher Teil. 165, 19. Juli 1899. der in einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel unterscheidet der Entwurf bei den Zeitungen zwischen Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhaltes und andern Artikeln. Der Abdruck jener ist schlechthin untersagt, der Abdruck anderer Artikel dagegen nur dann, wenn sie durch das Nachdrucksverbot gegen Nachdruck geschützt sind. Hiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß mit Ausnahme der thatsächlichen Mitteilungen jede Veröffent-: lichung in einer Zeitung gegen Nachdruck geschützt werdend kann, insbesondere also auch der politische Artikel. Ob mam in Deutschland sich dazu verstehen wird, politische Artikels durch das Nachdrucksverbot zu sichern, ist sehr fraglich, und die Wahrscheinlichkeit spricht eher für die Verneinung als für die Bejahung der Frage. Abgesehen von den politischen Aufsätzen ist nach dem Entwurf jeder Aufsatz in einer Zeitung gegen Nachdruck geschützt; die Kategorieen, die das Gesetz anführt, nämlich Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhalten den Inhalts, sind so weit gefaßt, daß das ganze Genre des Zeitungsessais darunter fällt. Die Erweiterung des Urheberschutzes gegenüber dem bisherigen Recht liegt auf der Hand; auch die Zeitungsplauderei und das, was die Franzosen sehr treffend als Vausvris bezeichnen, ist ohne weiteres geschützt. Natürlich wird es auch nach Inkraft treten dieser Bestimmung noch veröffentlichte Zeitungsartikel unterhaltenden Inhaltes geben, denen der Schutz nicht zuerkannt werden kann, weil sie inhaltlich nicht den an den Begriff des Schriftwerks zu stellenden Anforderungen entsprechen; allein für die Praxis kommen diese nicht in Betracht; für den praktischen Verkehr ist daran festzuhallen, daß das Gesetz den in der Presse veröffentlichten Artikeln den weitestgehenden Schutz gewährt. Der praktische Unterschied zwischen dem Schutz der Zeit schriften und dem der Zeitungen würde also hauptsächlich darin zu erblicken sein, daß bei letzteren ohne Nachdrucks- verbot Artikel politischen Inhaltes nicht geschlitzt sind, während bei elfteren sich der Urheberschutz auch ohne Nachdrucks verbot auf diese Artikel bezieht. Wenn der Entwurf bei Zeitschriften nicht das an der Spitze der Nummer gebrachte Nachdrucksverbot verlangt, so geht er mit dieser Bestimmung auch noch über den Inhalt der Pariser Additivnalakte hinaus; aber mit vollen: Recht; denn dieses Nachdrucksverbot hat lediglich eine formalistische Bedeutung. Zweifellos können Urheber und Verleger größerer Zei tungen mit diesen Bestimmungen der Harrptsache nach vollauf zufrieden sein. Wünsche weitergehenden Inhaltes, die sich auf den Urheberschutz bei Publikationen der periodischen Presse beziehen, sind bislang kaum geltend gemacht worden und dürften auch um so weniger auf Beachtung zählen können, als der Entwurf die Quellenangabe in Ansehung derjenigen Artikel einführt, die nachgedruckt werden dürfen, und diese Angabe aus einer Anstandspflicht zu einer strafrechtlich ge forderten Rechtspflicht macht. Eine andere Frage ist es, ob diese Bestimmungen für die kleine Provinzpreffe nicht eine ganz empfindliche Er schwerung ihrer geschäftlichen Thätigkeit bedeuten. Diese dürste wohl zu bejahen sein. Das höchst bequeme und kosten freie Plündern der großen Zeitungen, worin es viele kleine Zeitungen zu einer ganz bedeutenden Meisterschaft gebracht haben, wird nach Inkrafttreten dieser Vorschriften wohl in der Hauptsache aufhören; die betreffenden Zeitungen müssen entweder auf den Wiederabdruck der in jenen veröffentlichten Artikel verzichten oder das Recht dazu durch ein entsprechendes Gcldopfer erkaufen. Diese Konse quenz ist aber nicht nur kein Grund gegen die Ver schärfung und Erweiterung des Urheberschutzes, sondern im Gegenteil ein gewichtiger Grund dafür, und wenn wirklich das eine oder andere Winkelblättchen, weil es nicht imstande ist die betreffenden Aufsätze gegen angemessene Honorierung zu kaufen, sein Erscheinen einstellen muß, so wird dies auch kein Verlust sein, weder für die Presse, noch für das deutsche Geistesleben überhaupt. Die Vorschläge, die der Entwurf über den Schutz des Urheberrechts au den in der periodischen Presse veröffentlichten Artikeln enthält, werden es bewirken, daß die deutschen Schriftsteller, deren litterarische Erzeugnisse in der periodischen Presse abgedruckt werden, die Früchte ihrer geistigen Thätigkeit auch insoweit beziehen können und sich eine Ausplünderung durch kecke Freibeuterei nicht mehr gefallen zu lassen brauchen. Kleine Mitteilungen. Postaufträgc mit Wechseln. — Zu der in letzter Zeit mehrfach in Zeitungen behandelten Frage der Weitergabe nicht eingelöstcr Postaufträge mit Wechseln an die Protestbeamten, mit der sich in einer ihrer letzten Sitzungen auch die - Weitesten der Berliner Kaufmannschaft» beschäftigt haben, schreibt die Deutsche Verkehrszeitung: -Unserer Ansicht nach ist es ausgeschlossen, daß die Reichspostverwaltung die ihr mit dem Vermerk -Sofort zum Protest« übergebenen Postaufträge mit Wechseln anders be handelt, als es gegenwärtig den Bestimmungen der Postordnung gemäß erfolgt: daß sie nämlich diese Postaufträge nach der ersten ver geblich gebliebenen Vorzeigung oder dem ersten vergeblich ge bliebenen Vorzeigeversuch sofort an eine zur Protesterhcbung befugte Person wei-tergiebt. Sie hat mit den Postaufträgen lediglich so zu verfahren, wie ihr vom Auftraggeber durch die Auftragskarte die Weisung erteilt worden ist. Wann ein dem Postauftrag beiliegender Wechsel fällig ist, bezw. innerhalb welcher Zeit nach der Wechselordnung er protestiert werden muß oder kann, darum haben sich die Postanstalten durchaus nicht zu kümmern, denn sie haben bei Erledigung eines Postauf trags grundsätzlich nicht auf den Inhalt des ihn: beiliegenden Schriftstücks zurückzugehen, sondern sie müssen sich nach der Dienstvor schrift sogar einer solchen Kenntnisnahme enthalten. Einzig und allein maßgebend bei der Erledigung sind die Angaben in der Auftragskarte. Wünscht ein Auftraggeber, daß sein Wechsel nicht gleich am Fälligkeitstage desselben cingefordcrt, bezw. im Nicht zahlungsfalle zum Protest gegeben werde, so bleibt ihm un benommen, aus der Auftragskarte bei dem betreffenden Vordruck einen späteren Tag zu bezeichnen. War aber der Vorzeigeversuch vergeblich, so wird jetzt und auch für die Folge die Reichspostvcr- waltung nicht davon abgchen können, die Weitergabe des Auf trags an den Protestbeamten ohne Verzug zu bewirken. -»Will der einzelne Gläubiger trotz der strikten Verpflichtung des Wechselschuldners diesem Nachsicht gewähren, so ist dies-- — wie in der Sitzung der Weitesten der Berliner Kaufmannscbaft zutreffend zum Ausdruck gekommen ist — --Sache seines Gutdünkens»«. Für solche Fälle könnte höchstens in Frage kommen, ob etwa den: Ab sender eines Postauftrags gestattet werden möchte, auf der Rück seite der Auftragskarte statt des Vermerks -Sofort zum Protcst- den Vermerk -Am zum Protest- nicderzuschreiben, wobei er auf sein eigenes Risiko den Tag zu bezeichnen hätte, an dem die Weitergabe des Auftrags an den Protestbcamten bewirkt werden soll. Ob eine solche Neuerung den allgemeinen Inter essen des Publikums entsprechen würde, wollen wir für jetzt uner- örtert lassen.» Bücher rc.-Ein- und Ausfuhr. — Die Bücher-, Kartcn- und Musikalien-Ein- und Ausfuhr ist noch beständig im Steigen begriffen. Das kürzlich erschienene, vom Kaiserlichen Statistischen Amt hcrausgegebene Statistische Jahrbuch für das Deutsche Reich weist die Ein- und Ausfuhr von Büchern für die letzten fünf Jahre, von 1894—98, nach. Danach belief sich die Gesamt-Einsuhr in dem erstgenannten Jahre auf 3348 Tonnen (zu 20 Ccutner) im Werte von 15,2 Millionen Mark; sie stieg dann bis zu dem letztverflossencn Jahre auf 3968 Tonnen im Werte von 20,3 Millio nen Mark. Den Löwenanteil an dieser immerhin mäßigen Steigerung hat Oesterreich-Ungarn. Von dort kamen 1894 1376 Tonnen mit einem Wert von 6,3 Millionen Mark, während im letzten Jahre 1566 Tonnen im Werte vom 8 Millionen Mark nachgewiesen wurden. Die Einfuhr aus Frankreich, die in den ersten vier der Berichts jahre von 466 auf 608 Tonnen mit einem Werte von 2,1, bezw. 3,1 Millionen Mark gestiegen war, zeigte 1898 einen Rückgang auf 597 Tonnen, die aber den gleichen Wert wie die größere Einfuhr im Jahre 1897 hatten. Daß die Einfuhr nach Deutschland aus der kleinen Schweiz an erster Stelle hinter Oesterreich-Ungarn rangiert
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