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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1899
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- Deutsch
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166, 20. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5239 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Uninincr zum erstenmale angekündigt >ind. 5. ltznttcntag in Berlin. 5252 Llittslstüclt, äiv Orv)ckvs. 2. vVuil. 2 .//!. I. I. Hcineö Bcrlag in Berlin. 5250 Jaegcr, die Konkursordnung. 2. Heft. 1 50 Herder'schc Verlagötzandlung in Freibneq i. B. 5249 von Hertling, das Princip des Katholicismus u. die Wissen schaft. Ca. 1 vdnarl» Hesse in Berlin. 5251 Osutsodsr wilitärärütliodar Xalonclor kür ciis ZauitatsokL^isrs clor Drives, Nor ülarino uncl clor Lvlnitrtrupusn, drsA. von Xeuetcvr u. lkriscllioirn. 4 ./<! 50 W. H. Kühl, Verlag in Berlin. 5250 2sitsobrikt clor dsssllsodakk k. Lrcllrunclo /.u Lorlin. Lei. 34. 1899. linkt 1. 2 .L 50 -Z. Mnth'sche Berlagshandlnng in Stuttgart. 5252 Baur, das Sainnriterbiichlein. 40 Anton Send in Nltona. 5252 Oelsncr, die Webmaterialienkundc. 2. Ausl. 2 50 ->). Httgo Stcinitz Bcrlag in Berlin. 5250 Elster, Hinaus in die Welt. 3 G. Strübig Verlag in Leipzig. 5249 Amts-Tagebuch für evang. Geistliche. 8. Jahrg. 1900. Geb. 1 ^ 20 H. Vcrlagsanstalt n. Druckerei Sl.-G. (vormals I. F. Richter) in Hamburg. 5250 Sintenis, Nicolaus Lenau. 75 Steinschneider, über Sprachkenntnis u. Sprachkunde. 75 Nichtamtlicher Teil Zur Innungsfrage im Leipziger Buchdruckgewerbe. (Vgl. Abl. 1898 Nr. 97, 157, 190, 255, 260, 270; — 1899 Nr. 14, 27, 43, 45, 101.) In der Frage der bestrittenen zwangsweisen Zugehörigkeit der Inhaber einer Anzahl von Leipziger Buchdruckbetrieben zur Leipziger Buchdrucker-Innung ist von der Kreishauptmannschaft Leipzig in zweiter und letzter Instanz folgende endgiltige Ent scheidung ergangen: Entscheidung. In den Streitigkeiten zwischen der Innung Leipziger Bnchdruckereibesitzer (Zwangsinnung) zu Leipzig und 1. den dasigen Inhabern der Firmen GieseckeLDevrient, C. G. Röder, Spamer'sche Bnchdruckerei, Edgar Herfurth L Co., I. I. Weber, E. Polz, I. B. Hirschfeld und Carl Meyer's Graphisches Institut, vertreten durch den Rechtsanwalt vr. Junck in Leipzig, und 2. den Inhabern der Firma F. G. Mylius, gleichfalls daselbst, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Innung entscheidet die König liche Kreishanptmannschaft in kollegialer Zusammensetzung nach Vornahme einer Besichtigung der Betriebe der genannten Firmen durch ein Mitglied ihres Kollegiums auf die von der Innung erhobenen Beschwerden Bl. 117 f. bez. Bl. 58 f. der Akten des Stadtrates zu Leipzig 6. Nr. 1767 bez. LI. Nr. 66 gegen die in eben diesen Akten Bl. 109 f. bez. Bl. 56 ersichtlichen stadträtlichen Entscheidungen in zweiter Instanz endgiltig dahin, daß die genannten Firmen-Jnhaber der Innung als Mit glieder anzugehören verpflichtet sind, jedoch mit Ausnahme der Inhaber der Firmen Giesecke L Devrient, Edgar Herfurth L Co. und E. Polz, bezüglich deren es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, insoweit in letzterer ihre Eigenschaft als Pflichtmitglieder der Innung verneint wird, zu bewenden hat. Gründe: Die genannten Firmen-Jnhaber sind von der Innung als Mitglieder in Anspruch genommen worden. Sie haben jedoch ihre Verpflichtung, derselben anzugehören, jbestritten unter dem Anführen, daß ihr Bnchdruckereibetrieb ein fabrik mäßiger im Sinne von § 100 f. Abs. 1 Z. 1 der Hand werkernovelle vom 26. Juli 1897 sei, die Inhaber der Firma F. G. Mylius weiter auch noch unter der Behauptung, daß sie ein Handelsgeschäft hätten, ihr Bnchdruckereibetrieb nur ein untergeordneter Nebenbetrieb dieses Handelsgeschäftes sei und sie auch aus diesem weiteren Grunde der Innung anzngehörcn nicht verpflichtet seien, und haben die Entschei dung des Stadtrates zu Leipzig als Aufsichtsbehörde über die Innung in Gemäßheit von Z 100 b des angezogenen Gesetzes beantragt. Der Stadtrat hat die erhobenen Wider sprüche sämtlich auf Grund einer Kollegialbeschlußfassung des stadträtlichen Plenums, die jedoch nach Bl. 102 f. der Akten 6. Nr. 1767 nicht einstimmig erfolgt ist, aus den geltend ge machten Gründen als beachtlich angesehen und deshalb die Eigenschaft der Genannten als Pflichtmitglieder der Innung ver neint. Die betreffenden beiden Entscheidungen hat die Innung rechtzeitig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten. Die rechtliche Grundlage für die Frage, wer Mitglied der Innung zu sein hat, bildet die kreishauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 1. Juli 1898 (Sächsisches Wochenblatt Seite 153) in Verbindung mit den Bestimmungen in ZZ 100, Abs. 1, 100 k., Abs. 1 des citierten Gesetzes. Danach haben ihr als Mitglieder anzugehören sämtliche Gewerbetreibende, welche in der Stadt Leipzig die Buchdruckerei als stehendes Ge werbe selbständig ausüben, und ist auch eiue dementsprechende Bestimmung im H 4, Abs. 1 des Jnnungsstatuts ausgenommen und genehmigt worden. Es wird mithin vor allem zu prüfen sein, ob dieses Erfordernis bei den in Frage stehenden Gewerbe treibenden vorhanden ist, ob dieselben also ständig und gewerbs mäßig Buchdruckarbciten anderer Personen gegen Entgelt aus führen und zwar um so mehr, als diese Gewerbetreibenden sämt lich außer der Buchdruckerei gleichzeitig auch noch andere, damit in Verbindung stehende Gewerbebetriebe, bez. Handelsgeschäfte in sich vereinigen. Sollte in dem einen oder anderen der vorliegenden Fälle die Druckerei lediglich und ausschließlich den Zwecken eines der anderen Betriebe oder Geschäfte dienen, also nur einen unselbständigen Teil desselben bilden und nach außen gar nicht als ein selbständiger Gewerbe betrieb in Erscheinung treten, oder nur dazu dienen, in Ge meinschaft mit den anderen Betrieben die Produkte des Ge samtbetriebes hervorzubringen, so daß sie, ebenso wie diese, nur einen einzelnen, internen, unselbständigen Teil des letz teren, also des Ganzen bildet, so würde ein Buchdruckerei gewerbebetrieb im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und des Statuts, dessen Inhaber der Innung anzugehören haben, überhaupt nicht vorliegen. Es sei in dieser Beziehung auf das Beispiel verwiesen, welches die Innung selbst in ihrer Beschwerdeschrift Bl. 120a der Akten 6. Nr. 1767 anführt. 695'
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