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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1899
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- Deutsch
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5240 Nichtamtlicher Teil. ./H 166, 20, Juli 1800, Wenn iu einer großen Maschinenfabrik eine Schlosserei eingerichtet ist, welche lediglich interneil Zwecken des Gesamt betriebes dient, bez, nur bei der Anfertigung des Gesamt produktes mitwirkt, so ist dies eben nur ein unselbständiger Teil des Ganzen, und der betreffende Fabrikant hat nicht etwa neben seiner Fabrik noch einen handwerksmäßigen Schlossereibetrieb, in welchem er gewerbsmäßig gegen Entgelt Schloffereiaufträge anderer Personen ausführt. Das Gleiche gilt von dem Falle, den der Stadtrat in seinem Berichte vom 19. März d. I., F. G, Mylius betreffend, hcranzieht. Ein Schauspielunternehmer, der in eigener Werkstatt lediglich die Kostüme für sein Theaterpersonal herstellt, betreibt nicht neben seinem Gewerbe als Schauspieluntcrnehmer auch noch das Schneidergewerbe, sondern hat nur eine Schneiderwerkstatt, die einen internen Teil des zuerst gedachten Gewerbebetriebes bildet und überhaupt nach außen als Gewerbebetrieb gar nicht zur Erscheinung kommt. Soweit sich aber in den vorliegenden Fällen die Buch- druckcrei als ein selbständiger Gewerbebetrieb in dem oben gedachten Sinne, wenn auch nur zu einem Teile, dnrstellen sollte, würde der Inhaber derselben nach Ansicht der jetzt ent scheidenden Instanz, jedoch selbstverständlich nur mit diesem Betriebe, an sich der Innung anzugehören ver pflichtet sein, und daran würde der Umstand etwas nicht ändern können, daß er außerdem noch in demselben Etablisse ment andere Gewerbe oder auch Handelsgeschäfte betreibt. Die Königliche Kreishauptmanuschaft vermag der Ansicht nicht beizustimmen, welche der Stadtrat am Schluffe seiner Ent scheidung vom 15. Februar und besonders in der weiteren, F. G, Mylius betreffenden vom 2. März d. I, vertritt, daß der Inhaber einer Buchdruckcrei nur dann Mitglied der Innung zu sein brauche, wenn dieser Betrieb als sein Hauptbetrieb anzusehen sei und nicht etwa ein anderer der vorhandenen mehreren Gewerbebetriebe oder Handelsgeschäfte als der Hauptbestandteil des Geschäftes sich darstelle. Eine derartige Bestimmung enthält die Haudwerkernovelle nicht. Im Gegen teil schreibt sie in § 100s Abs. 3 ganz allgemein vor, daß ein Gewerbebetreibender, der neben dem Handwerke, hinsichtlich dessen er einer Zwangsinnuug anzugehören habe, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreibe, zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der Einnahmen aus dem zur Innung gehörenden Handwerks betriebe heranzuziehen sei, und nach Z 100 k Abs. 3 soll nur dann ein Abwägen der mehreren Gewerbebetriebe gegen einander nach Bedeutung und Umsang stattfinden, wenn für dieselben mehrere Zwangsinnungen in Frage kommen. Bei Prüfung der jetzt in Frage stehenden Gewerbe betriebe unter dem obgedachten Gesichtspunkte ist nun die Königliche Kreishauptmanuschaft zu folgendem Resultate gekommen. Die Firma Giesecke L Devrient vereinigt nach ihrer Angabe (vergl. Bl. 68a der Akten 6. Nr. 1767) außer der Buchdruckerei noch folgende Gewerbebetriebe bez. Handels geschäfte in sich:, Steindruckerei, Lithographie, Kupferdruckerei, Kupferstecherei, Kartographie, Luxuspapierfabrik, Gravier- austalt und Galvanoplastik, photographische Reproduktions anstalt, Buchbinderei für den eigenen Bedarf, Prägerei und Verlagsbuchhandlung. Sie produziert Wertpapiere, karto graphische Gegenstände, Plakate, chromolithographische Er zeugnisse, Kupferstiche, Heliogravüren, merkantile Gegenstände verschiedener Art, illustrierte Prachtwerke, außerdem auch Kataloge und Broschüren, Preislisten u. s. w. Ferner druckt sie für die eigene Verlagsbuchhandlung zwei von derselben verlegte Werke. Bei der Herstellung der meisten aufgeführten Produkte wirkt die Buchdruckerei im Verein und in Ver bindung mit den anderen Betrieben mit. Werke für andere Verleger mit Ausnahme eines einzigen Werkes für einen Freund der Firma, für den nnr aus Gefälligkeit der Druck besorgt worden ist, sind schon seit Jahren nicht gedruckt worden. Nur bei Herstellung von Prachtillustrationswerken, bei denen der Letterndruck die Nebensache war, ist der letztere auf Wunsch des fremden Verlegers ausnahmsweise mit be wirkt worden. Accidenzdruckaufträge werden im wesentlichen nur für Kunden der übrigen Produkte auf deren besonderen Wunsch ausgeführt. Weitere derartige Druckaufträge gehen tatsächlich bei der Firma nach Angabe der Vertreter der selben nicht ein, weil ihre Setzer und Drucker mit Rücksicht auf die sonst von ihnen zu leistenden Arbeiten höheren An sprüchen als üblich genügen und deshalb auch höher als ge wöhnlich bezahlt werden müssen. Die Firma würde deshalb für derartige Arbeiten höhere Preise als andere Buchdruckereien berechnen müssen, und offenbar aus diesem Grunde komme die Firma nicht in die Lage, sich über die Ausführung etwaiger weiterer Drnckaufträge anderer Personen schlüssig zu machen. Es würden deshalb nur verhältnismäßig sehr- wenige reine Buchdrucksachen hergestellt, und betrage der Wert derselben einschließlich des Papieres im Jahre höchstens 4 bis 5°/„ des Gesamtumsatzes. Die verhältnismäßig nicht unbeträchtliche Zahl der Buchdrucker und der Bnchdruck- pressen (es sind gegen 40 Drucker, sowie 32 Schnellpressen, 13 Tiegeldruckpressen und 17 Handpressen vorhanden) erkläre sich daraus, daß auf diesen Pressen zum großen Teile nicht Buchdruck (Letterndruck) ausgeführt werde, sondern Plattcn- druck, speziell für farbige Untergründe und Umrahmungen, sowie weiter auch Textplattendruck und Druck mit Ziffern apparaten. Bei dieser Sachlage hat die Königliche Kreishaupt- mannschaft die Ueberzeugung gewonnen, daß hier nicht ein wirklicher selbständiger Buchdruckerei-Gewerbebetricb im oben dargelegten Sinne vorhanden ist, sondern daß die Buch druckerei nur einen unselbständigen Teil der übrigen Be triebe bez. des Gesamtbetriebes bildet, und daß aus diesem Gruude eine Verpflichtung der Inhaber, der Innung bei- zutreteten, nicht besteht. Zu einem gleichen Resultate ist die jetzt entscheidende Instanz bezüglich der Buchdruckerei der Firma Edgar Hcrfurth L Co. gelangt. Die genannte Firma betreibt den Verlag einer hiesigen Zeitung, also ein Handelsgeschäft. Die Druckerei dient dazu, den Druck der Zeitung für dieses Verlagsgeschäft hcrzustellen. Lohndruckausträge für andere Personen werden beinahe gar nicht ausgeführt. Es sind nur zwei Rolations- maschinen und eine Tiegeldruckpresse vorhanden. Die elfteren sind lediglich für den Zeitungsdruck eingerichtet und werden nur zu diesem verwendet. Die Tiegeldruckpresse dient zum Druck von Quittungs- und anderen Formularen, Brief bogen u. s. w. für die Zeitungsredaktion und überhaupt für den internen Betrieb. Nur dann, wenn gerade Platz auf dieser Presse ist, wird ausnahmsweise einmal für Bekannte, besonders Zeitungskunden (Inserenten) ein Lohn- druckauftrag (Verlobungsanzeigen u. s. w.) gewissermaßen aus Gefälligkeit ausgeführt. Der Umsatz bezüglich solcher Lohn druckaufträge beträgt nach Angabe des Firmeninhabers jähr lich nur einige Hundert Mark. Auch hier dürfte die Druckerei uur ein interner unselb ständiger Teil des Zeituugsverlags, nicht ein selbständiger, innungspflichtiger Buchdruckereigewerbebetrieb sein. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dieser Druckereibetrieb mit Rücksicht auf die verwendeten Setz maschinen und Rotationsdruckmaschinen nicht etwa als ein fabrikmäßiger anzusehen und auch aus diesem Grunde eine Zugehörigkeit zur Innung zu verneinen sei. Anders liegt der Fall bei den in Frage stehenden weiteren sieben Firmen. Auch bei diesen arbeitet die Buch-
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