Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990720
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189907200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990720
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-07
- Tag1899-07-20
- Monat1899-07
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
166, 20. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5243 Arbeitsteilung unter den Gehilfen und Qualität derselben (Verwendung nur angelernter oder gewerbsmäßig ausgebil deter Gehilfen). Außerdem sind nach Ansicht der Königlichen Kreishauptmannschaft den vom Stadtrat aufgestellten Merk malen noch zwei weitere hinzuzufügen, und zwar einmal das Anfertigen der Produkte auf Vorrat und sodann Ausschluß eines Lehrlingsverhältnisses. Der besonders von dem Sachwalter der genannten Firmen geltend ge machten Ansicht, daß das erstere Merkmal -längst abgethan« sei, kann man nicht zustimmen. Wenn es auch nicht mehr als ausschlaggebend gelten mag, muß es doch immerhin noch als ein mit in Frage kommendes Merkmal angesehen werden. Vergleiche auch die oben angezogene Reichsgerichtsentscheidung vom 3. Januar 1884, sowie die weitere vom 23. Juni 1898 (Reger, Entscheidungen u. s. w. Bd. 18. S. 432). In dieser letzteren Entscheidung ist auch der Ausschluß des Lehrlings verhältnisses als wenn auch weniger wesentliches Merkmal des Fabrikbetriebes mit aufgeführt worden. Auf dieses Merkmal dürfte aber gerade im vorliegenden Falle ein er heblicheres Gewicht zu legen sein, weil speziell die Hebung und Förderung der Ausbildung der Lehrlinge und Gesellen einer der Hauptzwecke der Handwerkernovelle ist. Es ergiebt sich dies nicht nur aus den Motiven zu der selben, sondern auch aus einer ganzen Anzahl Be stimmungen in der Novelle, auf welche die Innung in ihrer Beschwerdeschrift Bl. 123b, 124n der Akten 6. Nr. 1767 mit Recht hinweist. In der erstinstanzlichen Entscheidung vom 15. Februar wird zwar auf Seite 6 diese Absicht des Gesetzes bestritten und als vorwiegender Gesichtspunkt des selben angeführt: »Die Rettung des Handwerks vor dem Erdrücktwerden durch den Großbetrieb, durch die kapitalistische Produktionsweise«; es wird dabei aber verkannt, daß eben das erstere eins der Hauptmittel für das letztere ist. Auch wird sodann auf Seite 7 der Entscheidung ausdrücklich zugegeben, »daß das neue Gesetz in erster Linie die Absicht verfolge, den Handwerker durch Vorzeichnung seines Bildungsganges bis zu der ihn abschließenden Meister prüfung existenzfähig zu machen«. Daß nun das vom Stadtrat unter 1 aufgestellte Merk mal (die vorwiegend kaufmännische Thätigkeit des Unter nehmers im Gegensatz zur technischen der Gehilfen) bei den Buchdruckereibetrieben der 5 oben aufgeführten Firmen vor handen ist, soll nicht bestritten werden, wennschon in denjenigen von denselben, an deren Spitze handwerksmäßig ausgebildete Chefs stehen, von seiten der letzteren wenigstens hier und da eine Beteiligung an der Arbeit der Gehilfen durch Anordnung und sachgemäße Ueberwachung der Ausführung einzelner Druck arbeiten thatsächlich stattfindet. Es ist aber dabei zu berück sichtigen, daß es sich um Betriebe handelt, in denen ver schiedene, die überwachende Thätigkeit des Chefs in Anspruch nehmende Betriebe vereinigt sind, so daß der letztere wohl kaum in der Lage ist, sich einem einzelnen derselben sehr eingehend zu widmen. Auch ist das fragliche Fabrik merkmal nicht gerade ein wesentliches; denn wenn z. B. ein Kaufmann, etwa durch Erbschaft, eine große Schuhmacher werkstatt erwirbt und dieselbe unter Leitung eines Ober gesellen oder dergl., weil er selbst von dem Handwerk etwas nicht versteht, weiter betreibt, sich selbst auf die kaufmännische Beaufsichtigung des Betriebes beschränkend, so wird selbstver ständlich dadurch noch nicht der Schuhmacherhandwerksbetrieb zu einem fabrikmäßigen. Auch das Merkmal unter 6 (großer Umfang der Pro duktton) dürfte wohl zutreffen. Ob das Merkmal unter 3 (große Arbeiterzahl), wenig stens bei sämtlichen fünf Buchdruckereibetrieben, in dem Sinne als vorhanden angesehen werden kann, daß die große Arbeiterzahl dem Betriebe einen fabrikmäßigen Charakter verleihe, erscheint schon zweifelhafter. So be schäftigt z. B. nach den aufgestellten Tabellen CarlMeyer's Graphisches Institut nur durchschnittlich 18 Setzer und 1, jetzt 2 Setzerlehrlinge, 12 Drucker und 1, jetzt 2 Drucker lehrlinge, sowie, falls man dieselben überhaupt hier mit in Betracht ziehen kann, 10 Hilfsarbeiter, I. I. Weber: 32 Setzer und 3 Lehrlinge, 13 Drucker und 3 Lehrlinge, sowie 2 Hilfsarbeiter, I. B. Hirschfeld: 38 Setzer und 5 Lehrlinge, 7 Drucker und 3 Lehrlinge, sowie 16 Hilfs arbeiter. Bei den übrigen beiden Betrieben sind die Zahlen etwas höher. Ebenso ist es fraglich, ob das Merkmal unter 4 (große Ausdehnung der Betriebsräume und anderer stehender Be triebseinrichtungen) wirklich besteht. Für den Buchdruckerei betrieb sind im wesentlichen nur die zur Unterbringung der Gehilfen und Arbeiter und zur Aufstellung der Buchdruck pressen dienenden Räume erforderlich. Dazu reichen einige Säle im wesentlichen aus. Dagegen trifft das Merkmal unter 5 (umfangreiche Ver wendung von Kraft- und Arbeitsmaschinen) nicht zu, wenn dabei, wie nach Ansicht der königlichen Kreishauptmannschaft geschehen muß, verlangt wird, daß die verwendeten Maschinen dazu dienen, die Handarbeit im größeren Umfange zu er setzen. Während früher die Druckpressen durch die Hand oder den Fuß in Bewegung gesetzt wurden, werden jetzt die in den fünf Betrieben in mehr oder weniger größerer Anzahl vorhandenen Druckpressen, soweit sie nicht bloß Handpressen sind, also insbesondere die Schnell- und Tiegeldruckpressen durch gleichzeitig den anderen Betrieben mitdienende Elemen tarkraft, teils durch Dampf, teils durch Elektrizität, getrieben. Ein weiterer Ersatz der Handarbeit durch maschinelle Kraft findet nicht statt Nun ist aber, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 15. Februar mit Recht ausgeführt wird, der maschinelle Akt des Drückens im Vergleiche zu der ihm vorausgegangenen Arbeit der Setzer und Drucker eine Thätig keit so untergeordneter Art, daß von einem umfänglicheren Ersatz der Handarbeit durch die Maschine, die hier gewisser maßen wie ein besonders vollkommenes Handwerkszeug er scheint, wohl nicht die Rede sein kann. Daß das Merkmal unter 2 (größere Arbeitsteilung unter den Gehilfen) sowie weiter das Merkmal der mehr mechanischen Thätigkeit der Menschen und der Verwendung von im wesentlichen nur angelernten Arbeitern, nicht von nur streng handwerksmäßig ausgebildeten Gehilfen, in den in Frage stehenden Be trieben fehlt, ist vom Stadtrat in seiner Entscheidung Seite 4 k bereits in zutreffender Weise dargelegt worden, und kann darauf, um Wiederholungen zu vermeiden, ver wiesen werden. Ein Arbeiten auf Vorrat findet seitens der fraglichen Buchdruckereibetriebe nicht statt; sondern es werden nur Druck aufträge entweder der anderen Betriebe der eigenen Firma oder anderer Personen auf Bestellung ausgeführt. Sämtliche fünf Betriebe beschäftigen sich mit der hand werksmäßigen Ausbildung von Setzer- und Druckerlehrlingen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen und ins besondere, weil nach ihrer Ansicht auf das Fehlen der Merk male unter 2 und 5, sowie auf das Fehlen des Ausschlusses der handwerksmäßigen Lehrlingsausbildung im vorliegenden Falle ein erhebliches Gewicht zu legen ist, vermag die König liche Kreishauptmannschaft die vorgenannten fünf Betriebe nicht als fabrikmäßig anzusehen und haben deshalb die Inhaber derselben der Innung als Pflichtmitglieder an zugehören. Etwas anders liegt der Fall bei der Buchdruckerei von E. Polz. Hier treffen zunächst dieselben Fabrikmerkmale zu, wie bei den obgedachten Betrieben. An Personal werden nach der ausgestellten Tabelle 89 Setzer und außer 2 Druck- 696-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder