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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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5244 Nichtamtlicher Teil. 166, 20. Juli 1899. faktoren 5 Drucker sowie 25 Hilfsarbeiter beschäftigt. Es werden aber sodann hier weiter 3 Setzmaschinen und außer 4 Schnellpressen, eine Tiegeldruck- und 2 Handpressen, 3, neuerdings 4 Rotationsmaschinen verwendet. Durch die Be nutzung der Setzmaschine sowohl als der Rotationsmaschine, die beide durch Elementarkraft betrieben werden, findet nun nach Ansicht der Königlichen Kreishauptmannschaft allerdings in verschiedener Hinsicht ein Ersatz der menschlichen Hand arbeit statt. Bei der Setzmaschine werden durch den Tastendruck des menschlichen Fingers die erforderlichen Matrizen aus dem auf der Maschine befindlichen Kasten ausgelöst und im so genannten Winkelhaken zu einer Zeile zusammengereiht. Durch weiteren Druck auf einen Hebel wird die fertig gesetzte Zeile an das Gießrad gebracht und daselbst in Blei ab gegossen. Durch mechanische Vorrichtung wird die Zeile vom Rad regelrecht beschnitten und zum Gebrauch fertig aus gestoßen. Die Matrizen werden auf mechanischem Wege an ihren Platz im Kasten wieder zurückgebracht. Bei der Rotationsmaschine, insbesondere wenn dieselbe wie im vorliegenden Falle zum Zeitungsdruck verwendet wird, kommt ein nicht unerheblicher Teil der Zurichtung des Druckbogens in Wegfall, bezw. wird durch die Maschine er setzt; auch werden verschiedene weitere Manipulationen, die sonst mit der Hand vorzunehmen sind, durch die Maschine ausgeführt. Während bei den Flachdruckpressen immer nur eine Seite des Bogens bedruckt werden kann, geschieht dies bei der Rotationsmaschine gleichzeitig mit mehreren Bogen auf beiden Seiten. Von den Rotationsmaschinen der Firma E. Polz drucken 3 je 4 Bogen oder 16 Seiten und die vierte 2 Bogen oder 8 Seiten. - Zum Betriebe solcher Maschinen ist ein handwerksmäßig ausgebildetes Personal nicht unbedingt erforderlich. Auch die Innung erkennt in ihrer Beschwerdeschrift Bl. 126s, der Akten 6l. Nr. 1767 an, daß ein Druckerei betrieb mit solchen Maschinen als ein fabrikartiger angesehen werden könne. Die Firma E. Polz stellt nun den Druck der von ihr verlegten Zeitung ausschließlich mit ihren Rotationsmaschinen her. Der Satz wird allerdings zum größten Teile mittelst Handsatzes ausgeführt, und die Setzmaschinen können über haupt nur zur Herstellung von sogenanntem glatten Satz verwendet werden. Auch werden bis jetzt nur gelernte Drucker und Setzer beschäftigt. Zur Ausführung des von der Firma für andere Personen gegen Entgelt ausgeführten Werk- und Accidenzdruckes werden die vorhandenen Flachdruckpressen be nutzt. Immerhin wird man aber zugeben müssen, daß bei dieser Druckerei der Betrieb zu einem großen Teile als ein fabrikartiger erscheint. Dazu kommt weiter, daß in demselben Setzer- und Buch druckerlehrlinge nicht mehr ausgebildet werden. Bei dieser Sachlage hat die Königliche Kreishauptmann schaft geglaubt, diesen Druckereibetrieb als einen fabrikmäßigen im Sinne von Z 100 k Abs. 1 Z. 1 der Handwerkernovelle ansehen zu können. Was endlich den Buchdruckereibetrieb der Firma F. G. Mylius anlangt, so ist schon oben ausgesprochen worden, daß auch dieser Betrieb, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen gewisser charakteristischer Nebenumstände, wie sie in dem Etablissement von Giesecke L Devrient vorhanden sind, nicht als ein unselbständiger Teil der anderen Betriebe der Firma, insbesondere des Handelsgeschäftes derselben, wenn er auch für das letztere Druckarbeiten verschiedener Art besorgt, sich darstellt. Er führt Lohndruckaufträge anderer Personen der verschiedensten Art und in erheblichem Umfange aus. Daß seine Zugehörigkeit zur Innung nicht um deswillen verneint werden kann, weil das von der Firma außerdem betriebene Handelsgeschäft als das Hauptgeschäft sich darstellt, ist gleichfalls bereits oben näher dargelegt worden. Es kann sich deshalb auch hier nur noch fragen, ob der Druckereibetrieb etwa als ein fabrikmäßiger anzusehen sei. Das Vorhandensein der vom Stadtrate unter 1 und 6 ausgestellten Fabrikmerkmale soll auch hier nicht bestritten werden; die unter 2 bis 5 gedachten dürften aber nicht vor handen sein. Insbesondere werden, was Merkmal 3 (»große Arbeiterzahl«) betrifft, nur 3 Setzer und 6 Drucker beschäftigt. Es sind 2 Schnellpressen, 8 Tiegeldruckpressen, 1 Blitzmaschine und 1 Visitenkarten - Druckpresse vorhanden, außerdem noch eine Billetdruck- und Numeriermaschine. Die Pressen werden teils durch elektrische Kraft, teils aber auch durch Treten mit dem menschlichen Fuße bewegt. Eine weitgehende Arbeitsteilung und eine Verwendung nur angelernter Arbeiter, nicht handwerksmäßig ausgebildeter Gehilfen, liegen nicht vor. Ein Arbeiten auf Lager findet nicht für die Druckerei, sondern nur für das Handelsgeschäft statt. Mit der Ausbildung von Setzer- und Druckerlehrlingen beschäftigt sich die Druckerei allerdings nicht. Bei dieser Sachlage konnte der Buchdruckereibetrieb der Firma F. G. Mylius als ein fabrikmäßiger im Sinne der in Frage kommenden Bestimmung der Handwerkernovelle abweichend von der Ansicht der ersten Instanz nicht betrachtet werden. In ihrer Beschwerdeschrift gegen die diese zuletzt gedachte Firma betreffende erstinstanzliche Entscheidung hat die Innung Bl. 60 b fg. der Akten LI. No. 66 dem Stadtrate daraus eineu Vorwurf machen zu dürfen geglaubt, daß derselbe in der frag lichen Angelegenheit ein Gutachten der Gewerbeinspektion und nicht vielmehr ein solches der Gewerbekammer eingeholt habe. Dieser Vorwurf muß zurückgewiesen werden. Es ist Sache des Ermessens der entscheidenden Behörde, wessen Gutachten sie zu ihrer Informierung einholen zu sollen glaubt, uud daß die Gewerbeinspektion im vorliegenden Falle etwa als eine ganz ungeeignete Stelle dazu anzusehen sei, wird wohl nicht be hauptet werden können. Ein nachträgliches Gehör der Gewerbe kammer etwa von hier aus noch zu bewirken, verüberflüssigte sich schon um deswillen, weil die Stellung der Gewcrbekammer in der vorliegenden Frage aus ihrer Entscheidung vom 3. März d. Js., einen Protest gegen die Wahl des Buch druckereibesitzers Mäser zum Mitgliede der Kammer betreffend, zur Genüge bekannt ist. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen war, wie ge schehen, zu entscheiden. Leipzig, den 27. Juni 1899. Die Königliche Kreishauptmannschaft, von Ehrenstein. Kleine Mitteilungen. Konkurs Haase in Zittau. — Wie aus Zittau gemeldet wird, dürfte im Konkurse des Buchhändlers Herrn Adolph Moritz Haase, früheren Inhabers der Pahl'schcn Verlagshandlung und Mitinhabers der Druckerei Haase L Boes in Zittau, nur eine äußerst geringe Dividende, etwa herauskommcn. Der Haase- sche Konkurs dürfte erst in einigen Monaten beendet sein. Personalnachrichten. Gestorben: am 11. Juli Herr Eduard Lucas junior, Mitinhaber der Verlagshandlung Sam. Lucas in Elberfeld, zugleich Mit eigentümer der Elberfelder Zeitung. Er war am 1. Juli 1887 als Teilhaber in das Geschäft ein- etreten, nachdem er schon seit Ende 1879 als Prokurist an dessen eitung beteiligt gewesen war. Nach dem Rücktritt des Herrn Eduard Lucas senior in das Privatleben stand er seit 1. Januar 1896 neben seinem Gesellschafter Herrn Arthur Lucas als ältester Chef an der Spitze des großen Druck- und Verlagshauses.
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