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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1899
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5292 Nichtamtlicher Teil. 168, 22. Juli 1899. Albert Goldschmidt in Berlin. 5307 Goldschmidts Bibliothek: Suttner, Bertha von, im Berghause. Neue billige Ausgabe. 50 <); qeb. 75 -). Reimar, schwere Bürde. — Stökl, der rechte Bräutigam. 50 gcb. 75 o). Rich. Kahle'S Verlag in Dessau. 5308 Partheil u.Probst, Naturkunde. Ausgaben. Heftl. 2.Ausl. 45-). Erber, in einer Stunde Amateur-Photograph. 60 -). H. W. Müller in Berlin. 5304 Rchbein, das bürgerliche Gesetzbuch. 3. Lieferung. 3 Dasselbe. 1. Bd. 7 geb. 8 50 H. Erwin Nägele Verlag in Stnttgart. 5304 8eüwsil, I-sürbuoü clor ^ooloxio. 2. -Vuü. 6sd. 4 Karl Siegismnnd in Berlin. 5306 Meyer, Eros und Psyche. 3 geb. 4 Adolf W. Köllncr in Berlin. Lsauoamp, liatgsber kür sungo Nrausn u. Uüttsr. 5306 6sb. 2 Strnppe L Winckler in Berlin. Laverrenz, Vom Wege ab. Schauspiel. 2 5305 Nichtamtlicher Teil Der Urheberschutz bei litterarischen und musikalischen Werken. (Vergl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165.) Während das geltende deutsche Urheberrecht entsprechend dem Rechte der meisten Staaten in der Erstreckung der Schutz dauer des Urheberrechts einen Unterschied zwischen musika lischen und litterarischen Werken nicht macht, wird durch den neuen Gesetzentwurf ein solcher eingeführt und damit das gefährliche Prinzip seitens des Gesetzgebers anerkannt, daß der Dichter, der seine Gedanken in Worten zum Ausdruck bringt, auf die Verwertung der Ergebnisse seiner Thätigkeit nicht den gleichen Anspruch erheben könne, wie der Tondichter. Wohl oder übel — mag sich immerhin die Gesetzgebung dagegen mit aller Entschiedenheit verwahren, daß ihre Vor schläge in diesem Sinne gemeint und zu verstehen seien — wird hierdurch die litterarische Arbeit gegenüber der musikalisch- kompositorischen als eine im Verhältnis inferiore Beschäf tigung hingestellt, und diese Wirkung ist mit um so größerer Sicherheit zu erwarten, als der Unterschied in der Bemessung der Schutzfrist keineswegs ein unerheblicher ist. Nach § 28 des Entwurfs endigt für litterarische Werke der Urheberschutz 30 Jahre nach dem Tode und 10 Jahre nach der ersten Veröffentlichung des Werks. Diese Aenderung des geltenden Rechts kommt den erst längere Zeit nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werken zu gute; ein Werk, das erst im 29. Jahre nach dem Ableben des Urhebers veröffentlicht worden ist, kann nicht schon nach zwei Jahren, sondern erst nach Ablauf von zehn Jahren nachgedruckt werden. Abgesehen von diesem Punkte ist an der Bemessung der Schutzfrist des bisherigen Rechts nichts geändert worden; den Wünschen, an Stelle der dreißig jährigen Schutzperiode die fünfzigjährige zu setzen, hat das Gesetz keine Rechnung getragen, wenigstens nicht in Ansehung der litterarischen Werke. Anders verhält es sich dagegen mit der Bemessung der Schutzfrist an Werken der Tonkunst. Hier ist die dreißig jährige Schutzperiode durch die fünfzigjährige ersetzt werden. — Die Begründung dieses Vorschlags macht sich die Er läuterung des Gesetzentwurfs ungemein leicht, sie führt aus: »Die Erfahrung zeigt, daß auf dem Gebiete der Musik viel häufiger als auf dem der Litteratur Werke von hervor ragendem Wert erst spät Anerkennung finden. Dies ist namentlich bei größeren Werken der Fall, die im Vergleiche mit litterarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absatz erwarten können und oft auch diesen Absatz nur langsam finden. Es ist eine Forderung der Billigkeit, daß dieser sachliche Unterschied auch im Gesetze Berücksichtigung findet und demgemäß namentlich den Erben der Komponisten für einen ausgedehnteren Zeitraum als bisher ein Anteil an den Einnahmen gesichert wird, die durch den Vertrieb und die Aufführung des Werks erzielt werden.« Auch eine nicht allzu strenge Kritik wird der Ansicht sein müssen, daß diese Motivierung doch eine überaus anfechtbare und widerspruchsvolle ist. Unwillkürlich drängt sich dem Leser dieser Sätze die Vermutung auf, daß deren Verfasser sich durch die Rücksichtnahme auf die Schicksale Richard Wagners und seiner Schöpfungen habe bestimmen lassen. Wir sind keineswegs ein Gegner der fünfzigjährigen Schutz frist für musikalische Werke, wir gönnen den Erben und Rechtsnachfolgern der Komponisten den Bezug der Tantiemen während eines halben Jahrhunderts durchaus; aber wir sehen nicht ein, weshalb die Verfasser von litterarischen Werken und deren Erben hierbei schlechter gestellt sein sollen und im Vergleiche zu jenen sich mit der nicht gerade beneidenswerten Stellung und Rolle des Stiefkindes und Aschenbrödels begnügen müssen! Ist die Gesetzgebung einmal der Ansicht, daß die fünfzigjährige Bemessung der Schutzfrist deu Anforderungen der Billigkeit besser entspricht als die dreißigjährige, so darf sie die hierin enthaltene Verstärkung des Urheberschutzes auch nicht den Verfassern der litterarischen Werke vorenthalten. Wenn gesagt wird, daß musikalische Werke viel häufiger erst später Anerkennung fänden als litterarische, so dürste es den Verfassern der Begründung doch recht schwer werden, ein statistisches Material hierfür in beweiskräftiger Stärke bei zubringen. Auch litterarische Werke haben mitunter lange Zeit um die Anerkennung zu ringen, und nicht nur Richard Wagner hat ein Menschenleben zu kämpfen gehabt, bis ihm der verdiente Lohn zu teil wurde, sondern auch zahlreichen Schriftstellern ist es nicht besser gegangen. Diese Abwägung und Vergleichung zwischen der An erkennung und dem Erfolg litterarischer Werke einerseits, musikalischer anderseits muß aber überhaupt als eine voll ständig unrichtige Anschauung bezeichnet werden. Die einzige Frage, um die es sich hierbei handelt, ist lediglich die, ob die Erstreckung der Schutzdauer des Urheberrechts auf fünfzig Jahre der heutigen Nechtsüberzeugung entspricht. Wird diese bejaht — und auch nach den Aeußerungen der Be gründung des Gesetzentwurfs scheint die Bejahung der Ansicht der Mehrheit zu entsprechen —, so muß die dreißigjährige Schutzperiode schlechthin u»d allgemein durch die fünfzig jährige ersetzt werden. In Ansehung dieses Punktes ist also eine Abänderung der Gesetzesvorlage unbedingt geboten, und es dürfte sowohl den Schriftstellern, wie auch allen Verlegern, die nicht aus schließlich Musikalienverleger sind, dringend zu empfehlen sein, hierauf hinzuwirken, da recht gewichtige Interessen beider Berufsstände hierbei in Mitleidenschaft gezogen werden.
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