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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1899
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- Deutsch
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172, 27. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5395 hatte nbgelehnt) und Geh. Negierungsrnt Prof. vr. Dziatzko- Göttingcn, Buchhändler F. X. Bachem-Köln als Zeitungs- verleger und die Juristen vr. A. Osterrieth-Heidelberg und vr. Paul Schmidt-Leipzig. Diese erweiterte Konimission befaßte sich, wie auch bei früheren Beratungen, mit den drei Urheberrechtsgesetzen: zum Schutz der Schriftwerke, der Werke der bildenden Künste und der Photographieen. Berichterstatter waren von Anfang an für das erstere Robert Voigtländer, für das zweite Ernst Seemann und für das letztere Fritz Schwartz. Ein Regierungsentwurf war damals, wie es scheint, noch nicht vorhanden, lieber seine Entstehung geben die dem Entwurf angehängten erläuternden Bemerkungen keinen Auf schluß. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163.) Nachdem der Entwurf alle diese Instanzen durchlaufen hat, ist er nun auf Veranlassung des Reichsjustizamtes im Reichsanzeiger veröffentlicht worden, damit bei der end- giltigen Feststellung auch die öffentliche Kritik nutzbar ge macht werden kann, an der es sicher nicht fehlen wird. Man kann dies Verfahren des Reichsjustizamtes nur lobend an erkennen. Die letzte Veröffentlichung über den Entwurf in der Münchener Allgemeinen Zeitung vom Oktober vorigen Jahres, die man für offiziös hielt, besagte, daß es sich bei der Revision nur um unwesentliche Aenderungen handele und daß sie nur bezwecke, das Urheberrecht in Uebereinstimmung mit den seit 1870 erlassenen Reichsgesetzen und der Fort bildung des internationalen Rechts zu bringen. Auch die »erläuternden Bemerkungen«, die dem Entwurf beigegeben sind, geben diesen Gesichtspunkt als Anlaß für die Revision an; aber wenn man im letzten Paragraphen des Entwurfes liest, daß die ZZ 1 bis 56, 61 und 62 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 außer Kraft treten, so muß man doch zu der Ansicht kommen, daß es sich so ziemlich um eine völlige Neuordnung der Materie handelt. Der ganze Gesetzestext ist in der That fast durchweg neu. Selbst der Titel des Gesetzes ist nicht unverändert geblieben. Daß die dramatischen Werke darin nicht mehr besonders aufgeführt werden, ist zu billigen, denn sie fallen unter »Werke der Litteratur«. Da gegen kommt gleich im ersten Paragraphen der Schutz »von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art vor, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind.« Zu den Abbildungen sollen auch plastische Darstellungen gehören. Da diese alle aber weder unter »Werke der Litte ratur« noch unter die der »Tonkunst« begriffen werden können, so kann man nicht umhin, die alte Ueberschrift genauer zu finden. Auch in der Einteilung des Stoffes ist eine Aenderung eingetreten, insofern die in dem jetzigen Gesetz streng ge schiedenen Bestimmungen über »Schriftwerke«, »geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen«, »musikalische Kompositionen« und »öffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dra matisch-musikalischer Werke« in eine einheitliche Fassung ge bracht worden sind. Die von einigen Seiten erhobene For derung, auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und über den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung in das grundlegende Urheberrechtsgesetz einzubeziehen, ist dagegen nicht berücksichtigt worden. Man braucht diese Thatsache nicht zu beklagen, um es gleichwohl befremdend zu finden, daß die drei Urheberrechts gesetze nicht gleichzeitig zur Revision gelangen. Auf die jetzt beliebte Weise würde der sonderbare Fall eintreten, daß zwei Gesetze sich ausführlich auf gesetzliche Vorschriften beziehen, ja stützen, die durch ein anderes Gesetz feierlich als aufgehoben erklärt worden sind. Auch ist der von der Regierung vertretene Standpunkt, das Urheberrecht und das Verlagsrecht, zwei so innig verwandte Begriffe, nacheinander für sich gesondert zu beraten, sehr mißlich. Ganz richtig wird dieser Mangel in der Vossischen Zeitung hervorgehoben, die sogar dafür spricht, deshalb den ganzen Entwurf abzuweisen und die Regierung aufzufordern, die Bestimmungen über den Verlagsvertrag in ihn hineinzuarbeiten. Infolge des späten Erscheinens des Entwurfs sei es ja doch ausgeschlossen, daß er noch gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch Gesetzeskraft erlangt. Da es indes nicht wahrscheinlich ist, daß diesem Ver langen stattgegeben wird, so müssen wir uns schon mit dem Entwurf, wie er ist, beschäftigen und das Weitere abwarten. Auf eine Definition des Urheberrechts verzichtet der Entwurf durchaus, und das ist im Interesse der Vermeidung endloser Streitigkeiten nur zu billigen. Er beginnt vielmehr gleich mit der Feststellung des Umfangs des Schutzes in Bezug auf die zu schützenden Objekte. Er ist unverändert geblieben, nur übersichtlicher gruppiert worden. Z 2 giebt eine Definitton des Begriffes Urheber, die das gegenwärtige Gesetz entbehrt. Urheber eines Werkes ist demgemäß der Verfasser. Diese Definition ist scheinbar nicht sehr wesentlich; aber sie verwirft die viel erörterte Bestrebung, den Besteller eines litterarischen Werkes als dessen Urheber anzuerkennen. Durch die Veröffentlichung Voigtländers im letzten Band der Publikationen des Börsenvereins wissen wir, daß der Buchhändler Friedrich Nicolai in Berlin es war, auf dessen Veranlassung eine bezügliche Bestimmung in das Preußische Landrecht hineingekommen ist, wonach in gewissen Fällen der Auftraggeber als Urheber anerkannt wird. Schon die Bundeskommission ließ (1863—64) im Gegensatz zum Landrecht die Gleichstellung des Bestellers mit dem Urheber fallen mit der Begründung, der Rechtssatz sei bedenklich, weil er das Urheberrecht aus den Plan im Gegensatz zur Ausführung gründe und die Idee als den eigentlichen Gegenstand der Belohnung und somit des Rechtsschutzes proklamiere, während doch die Arbeit (des Schriftstellers) die Idee produktiv mache; »bedenklich auch insofern, als eine solche Bestimmung leicht von habsüchtigen Verlegern mißbraucht werden könnte, um unerfahrene und bescheidene litterarische Arbeiter um die Früchte ihres Fleißes zu bringen«. Es hat übrigens auch nicht an Verfechtern der gegensätzlichen Auffassung gefehlt. So vertritt der Rechts lehrer Eisenlohr die Auffassung, daß der Besteller eines Werkes »Eigentümer« (er vermeidet freilich das Wort Urheber) werde, »weil der Antor in seinem Aufträge arbeitet, mit dem suiivns arbeitet, das Produkt in das Eigentum des Bestellers zu bringen, nicht weil der Autor nach fremder Idee arbeitet.« Dann gehörte aber die Bestimmung eher in das Verlags- als in das Autorrecht, und man kann die Frage bei Gelegenheit der Regelung des elfteren von neuem zur Sprache bringen, denn es giebt in der That Fälle, wo diese Auffassung ihre volle Berechtigung hat. Man denke nur an die Konversationslexika, wissenschaftlichen Encpklo- pädieen, viele Werke der populären Litteratur, an die Reise handbücher rc. Neu ist die folgende Bestimmung, wonach juristische Personen, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede genannt wird, als Urheber des Werkes angesehen werden. Nach den erläuternden Bemerkungen be zieht sich dieser Paragraph auf die Herausgabe von Werken, vor allem von seiten des Staates, einer Gemeinde, einer Akademie oder Universität. Bisher traf diese Bestimmung nur in dem Falle zu, wenn es sich um ein Sammelwerk, das aus Beiträgen verschiedener Verfasser bestand, handelte, während das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen aus drücklich den Verfassern Vorbehalten blieb. Der Entwurf 716*
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