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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1899
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- Deutsch
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5396 Nichtamtlicher Teil. pR 172, 27. Juli 1899. schreibt dagegen das Urheberrecht ohne weiteres den Heraus gebern zu, die vielleicht mit der Verfasserschaft geistig gar nichts zu thun gehabt haben. Das heutige Gesetz gewährt nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. März 1887 seinen Schutz nur den: wirklichen Urheber, d. h. demjenigen, aus dessen individueller geistiger Thätigkeit das Werk hervor gegangen ist. Mit dieser Auffassung erscheint es unvereinbar, dem bloßen Besteller eines Schriftwerks, der an der Entstehung desselben keinen anderen Anteil hat, als daß er den äußeren Anstoß zu dessen Hervorbringung gegeben hat, selbst wenn er eine allgemeine oder mehrere Ideen dazu geliefert hat, ein ursprüngliches Urheberrecht zuzuerkennen. Mit dieser bisher giltigen Auffassung bricht die neue Bestimmung. Uebrigens beschränkt sie sich nach ihrem Wortlaut durchaus nicht auf die Herausgabe von seiten der Körperschaften wie die genannten, denn auch z. B. Verlags-Aktiengesellschaften sind juristische Personen und sie können demzufolge auch da Urheberrechte, z. B. durch Bestellung, erwerben, wo es dem einzelnen Verleger nicht möglich ist. Wichtig für Zeitungs- und Zeitschriftenverleger ist Z 5. Bis jetzt begiebt sich der Urheber eines Aufsatzes, einer Ab handlung, einer Erzählung rc., wenn er diese in periodischen Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern rc., erscheinen läßt, für zwei Jahre seines Autorrechtes insofern, als er sie während dieser Frist nicht anderweitig abdrucken lassen darf. Diese Bestimmung ist in dem Entwurf fallen gelassen worden, ja dieser stellt in K 5 ausdrücklich fest, daß die Verfügung über einen Beitrag, der in eine Zeitung, in eine Zeitschrift oder in ein sonstiges Sammelwerk ausgenommen wird, dem Ver fasser Vorbehalten bleibt, allerdings mit dem dunklen Vorbehalt, »soweit nicht aus den Umständen ein anderes zu entnehrnen ist.« Höchst sonderbar sind freilich diese besonderen »Umstände«, die Beschränkungen, die hierzu die Denkschrift machen möchte. »Eine abweichende Willensmeinung des Verfassers (nämlich, daß er sich die Verfügung nicht Vor behalte) wird namentlich dann vermutet werden dürfen, wenn er, sei es auch erst nachträglich, eine Vergütung für den Beitrag entgegennimmt, oder wenn er diesen einer Zeit schrift einreicht, bei der ein für alle Male entsprechende Bedingungen festgesetzt sind.« Die Frist, während der der Verfasser sich in einem solchen Falle der Verfügung über den Beitrag zu enthalten hat, wird in dem späteren Gesetz über das Verlagsrecht zu regeln sein. Es ist keine Frage, daß diese Angelegenheit auch den Verleger angeht; ob aber ebensoviel wie den Verfasser, dürfte doch bezweifelt werden. Die Schriftsteller, die ihre Beiträge an Zeitungen abgeben, sind in der Mehrzahl nicht so ge stellt, daß sie auf die Fruktifizierung ihrer Arbeit lange ver zichten können. Die Verleger haben natürlich ein Interesse daran, in ihren periodisch erscheinenden Unternehmungen gute Beiträge möglichst unter Ausschluß der Konkurrenz drucken zu dürfen. Das Gesetz hat sich bis jetzt in diesem Wider streit der Interessen ziemlich auf die Seite der Verleger ge stellt, denn die Frist von zwei Jahren, die aber meist in folge der Bestimmung, daß sie erst vom nächsten ersten Januar begann, in Wirklichkeit erheblich länger war, ist recht lang bemessen. Für manche Arbeiten, die, wie z. B. technische Artikel, dem Veralten ausgesetzt sind, bedeutet sie geradezu eine Strangulierung des Urheberrechts. Eine Frist von einem Jahre würde meines Erachtens die beiderseitigen Interessen gerechter wahren. Die Gesetze von Dänemark, Schweden und Norwegen haben alle drei die Aus schlußfrist des Abdrucks auf diesen Zeitraum festgesetzt. Ganz unhaltbar aber scheint mir die einschneidende Beschränkung des Gesetzesparagraphen durch die Denkschrift! Daß inan die Frage vom Urheber- oder vom Verlagsrecht betrachten kann, geht schon aus dem vorstehenden hervor. Besondere Gründe, weshalb ihre Lösung auf die Regelung des Verlagsrechtes hinausgeschoben werden soll, sind nicht zu erkennen. Ver mutlich werden mit dieser Regelung weder Schriftsteller noch Verleger zufrieden sein. Die Bestimmung des Z 7, wonach, wenn mehrere ein Werk verfaßt haben, ohne daß sich ihre Arbeit daran trennen läßt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten, bezieht sich auf die ZZ 741—758, betreffend die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Die Hauptbestimmungen dieser Paragraphen setzen fest, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß den Teil habern gleiche Anteile zustehen. Jeder Teilhaber ist, wenn gleich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht, berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen, seinem Anteil entsprechen den Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustim mung beeinträchtigt werden. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; er kann dies sogar, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verein barung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist, sobald ein wichtiger Grund vorliegt, und dieses Recht kann ihm nicht durch Vertrag gekürzt werden. Auch unterliegt der An spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht der Verjährung. Unverändert geblieben ist die Bestimmung, wonach bei anonymen oder pseudonymen Werken der Herausgeber, oder, falls ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger be rechtigt ist, »die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Hierbei gilt die Vermutung, daß der Verleger Rechtsnachfolger des Urhebers sei«. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über und kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Wichtig jedoch ist die Bestimmung, daß der Erwerber des Urheberrechts ohne Einwilligung des Urhebers an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstigen Aenderungen vornehmen darf. Diese Bestimmung ist auf die Herren Belletristen zugeschnitten, denn es ist klar, daß der Verfasser eines kartographischen, technischen, medizinischen, geschichtlichen, politischen rc. Werkes, der sein Urheberrecht verkauft hat, dem Verleger sein Recht der Ausnutzung durch Verweigerung der Zustimmung zu Aenderungen illusorisch machen kann. Die Vorschrift ist ein Ausfluß der Anerkennung des sogenannten Individualrechtes an einem schriftstellerischen Werke, welches Recht zum ersten Male in dem österreichischen Gesetz von 1894 zum Ausdruck gekommen ist. Früher galt das Urheberrecht unbeschränkt dergestalt als übertragbar, daß der Verleger das Recht des Verfassers, Aenderungen an seinem Werke vor zunehmen, von dem Autor übertragen bekommen konnte. Das Individualrecht ist aber so mit der Person des Autors ver bunden, daß es gar nicht mehr von ihr zu trennen und dem zufolge überhaupt nicht mehr übertragbar ist. Das Individual recht und seine Folgerungen mag ja eine ganz treffliche juristische Erfindung sein; aber in der Praxis ist es nur in ganz wenigen Fällen zu gebrauchen. Wenn dieses Individual recht auch nicht übertragbar ist, so ist es merkwürdigerweise doch vererblich, und nun will der Entwurf sogar, daß die Erben des Autors ein Einspruchsrecht gegen notwendige Veränderungen an dem Werke erhalten! Daß eine solche Bestimmung, die jeder Böswilligkeit Thür und Thor öffnet, Gesetz wird, erscheint doch ganz ausge schlossen, und der Verleger muß hier unbedingt vor Chikanen geschützt werden. Die einzig richtige Bestimmung hat hierfür die buchhändlerische Verlagsordnuug, die dem Verfasser das Recht giebt, aber auch die Pflicht auferlegt, bei neuen Auflagen eines Werkes die erforderlichen Berichtigungen und Ver besserungen vorzunehmen, widrigenfalls der Verleger die
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