Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990731
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189907312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990731
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-07
- Tag1899-07-31
- Monat1899-07
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für den Künstler und Kunsthandwerker können sie von Nutzen sein; jedoch eine mit manueller Geschicklichkeit ausgeübte Technik wird niemand durch einen bloßen Vortrag oder durch schriftliche Erläuterungen sich anzueignen imstande sein. Die Fertigkeit der Ausführung erlangt er einzig und allein durch die praktische Thätigkeit, durch die Hebung, und zwar zumeist erst durch langjährige Uebung. Machen Sie mir den Künstler namhaft, Herr Schorß, der seine Kunst von einem Kunstgelehrten erlernt hat — nennen Sie mir den Kunsthandwerker, der die Fähigkeit für die Ausführung seiner Modelle, Schnitzereien, dekorativen Ent würfe rc. in der Hauptsache wissenschaftlichen Vorträgen ent nommen hat — zeigen Sie mir den Photomechaniker, der eine Autotypie zu machen aus Büchern erlernt hat —, und ich will mich gern bescheiden. Mein verehrter Herr Schorß, da verkennen Sie doch das Wesen künstlerischer Erziehung ganz gründlich. Hierbei wird die bloße Theorie stets grau, sogar sehr grau erscheinen. So wenig wie eine gesunde und schlagfertige Politik am grünen Tische erwächst — unser großer Kanzler hat's uns ja gelehrt — ebensowenig erblüht wahre Kunst und tüchtiges Handwerk aus der Theorie. Vor allem ist es das Selbstbeobachten, das Selbstoerrichten, was den Künstler zum wirklichen Künstler, den Handwerker erst zum brauchbaren Handwerker macht. Damit soll aber keineswegs gesagt sein, daß die Künstler und Kunsthandwerker die Geschichte ihres Berufs nicht zu wissen nötig hätten. Freilich muß der Künstler um eine Figur zu zeichnen, auch anatomische Kenntnisse besitzen; um eine Land schaft überzeugend vor Augen führen zu können, muß er wissen, wie die verschiedenen Baumgattungen, Sträucher und Gräser sich entwickeln, und muß der Kunsthandwerker nicht minder auch eine genaue Kenntnis der mannigfachen Stilarten besitzen. Wo immer die von Herrn Schorß geforderte offizielle deutsche Akademie für die graphischen Künste ins Leben treten wird, sie kann nicht anders, als die hier gekennzeichneten Wege für die Ausbildung ihrer Schüler betreten, d. h. also eine Anstalt einrichten, die mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen für den Schriftsatz, Buchdruck, den verschiedenen Vervielfältigungsverfahren, Buchbinderei u. a. m. ausgiebig versehen ist, bannt ihren Schülern Gelegenheit geboten wird, vor allem an praktischen Hebungen sich die gründliche Kenntnis ihrer Kunst anzueignen. Und da nach der von mir an gedeuteten Richtung hin bereits in Leipzig ein nicht zu unterschätzender Schritt gethan ist, deshalb halte ich daran fest, daß man das bereits Vorhandene aufnehme und weiter fördere. Herr Schorß beschließt seine Kritik meiner ersten Er widerung mit der Auszählung von Preßstimmen und Autoritäten, die seinen Vorschlag sympathisch begrüßt haben; auch ich kann dem Herrn Verfasser des »Vorschlags zur Förderung der graphischen Künste« die Versicherung geben, daß ich mich über die von ihm gegebene Anregung aufrichtig freue, nur habe ich dazu zu bemerken, daß meine An schauungen über die Art der Verwirklichung dieses Planes von den seinigen wesentlich abweichen. Leipzig. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Zum Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. (Vgl. Nr. 162, 163, 165, 1U8, 171, 172.) — Aus Schrift'stellerkreisen wird der All gemeinen Zeitung in Uebereinstimmung mit der in Nr. 168 d. Vl. vertretenen Anschauung folgendes geschrieben: »O. Berlin, 26. Juli. Die Zurücksetzung der litterarischen Werke gegenüber den Werken der Tonkunst in dem Gesetzentwurf über die neue Regelung der Urheberrechte hat in den Kreisen der Schriftsteller vielfach Bedauern hevvorgerufen; man empfindet es Sechsimdfechzlgster Jahrgang. als ungerechtfertigt, daß der Gesetzgeber die geistige Arbeit des Dichters, Philosophen, Geschichtschreibers u. a. für minder be deutsam und minder schutzwürdig hält als die des Komponisten. In der Thal erscheint es kaum gerecht, die Schutzfrist für Werke der Tonkunst erst fünfzig Jahre nach dem Tode des Komponisten erlöschen zu lassen, die des litterarischen Werkes aber schon nach dreißig Jahren. Hat Treitschkes Geschichte einen minderen Anspruch auf Schutz als Richard Wagners -Rhein gold» oder Strauß' Symphonie -Zarathustra»? Die Frage stellen heißt schon sie verneinen. Die deutsche Gesetzgebung hat die Komponisten bisher nicht günstiger gestellt als die Schriftsteller, auch für die Umformung des bisher geltenden Rechts ist ein Anlaß hierfür um so weniger vorhanden, als die Dichter es ohnehin sich gefallen lassen müssen, daß ihre Werke in Verbindung mit einem Werk der Tonkunst ohne ihre Genehmigung abgedruckt werden. (H 19 des Entwurfs.) Man hat behauptet, aus diesen Vor schlägen des Entwurfes gehe hervor, daß nach Ansicht der Verfasser desselben die schaffenden Meister der Tonkunst unter dem Gesichts punkt der Schätzung geistiger Arbeit höher zu stellen seien als die Verfasser litterarischer Werke. Wir glauben nicht, daß die Schöpfer der Vorlage sich einer derartigen Einseitigkeit haben schuldig machen wollen; jedenfalls würde aber, wenn die vorgeschlagene un gleiche Berücksichtigung der Komponisten und Schriftsteller in dem Gesetz Anerkennung fände, die Bildung einer derartigen Auffassung wesentlich erleichtert und gefördert werden, was unter allen Umständen zu vermeiden ist. Alle Hochachtung vor Frau Mustka und ihren Leistungen; allein wir wollen darüber doch nicht die anderen Leistungen auf dem Gebiet des Geisteslebens unter schätzen, und wenn wir stolz darauf sind, daß das deutsche Volk Komponisten hervorgebracht hat, die das Höchste schufen, was auf dem Gebiet der Tonkunst überhaupt erreichbar ist, so dürfen wir darüber doch unsere großen Geistesheroen nicht vergessen. Goethe steht für uns ebenso hoch da wie Beethoven; unbillig wäre es, den Erben des Komponisten für fast die doppelte Zeit eine aus schließliche Verfügung über die Schöpfungen ihres Erblassers zu gewähren wie den Erben des Philosophen und Dichters. Es müßte daher dieser Vorschlag, der nur geeignet erscheint, das Gefühl des Neides unter den zurückgesetzten Schriftstellern zu wecken, ganz be seitigt werden, zumal die ausländische Gesetzgebung dafür nicht als Stütze herangezogen werden kann.» Gewerbegerichtliche Beurteilung der Maifeier der Arbeiter. — Eine prinzipiell wichtige Entscheidung in Sachen der Maifeier hat das Berliner Gewerbegericht getroffen. In der Klagesache eines Arbeitnehmers gegen einen Meister wegen Lohn entschädigung, weil elfterer wegen Feierns des 1. Mai entlassen worden war, verurteilte kürzlich das Berliner Gewerbegericht unter dem Vorsitze des Gewerberichters Or. Schallhorn den Beklagten zwar zur Zahlung der Entschädigung, da der Arbeiter in der Aeußerung des Meisters: -Wer am 1. Mai nicht arbeiten will, der läßt es-, eine Erlaubnis zum Fortbleiben hätte erblicken können und ihm daher ein unbefugtes Verlassen der Arbeit nicht zur Last fiele. In der Begründung des Urteils wird aber u. a. in Bezug auf das Feiern am 1. Mai folgendes ausgeführt: »Der K 123 der Reichsgewerbeordnung erfordert als Voraus setzung ein unbefugtes Verlassen der Arbeit. Nun kann es keinem Bedenken unterliegen, daß das Ausbleiben aus der Arbeit gerade am 1. Mai ohne die Genehmigung des Arbeitgebers als -ein unbefugtes Verlassen der Arbeit» im Sinne der Gewerbe ordnung aufzufassen ist. Hier handelt cs sich nicht mehr um ein gelegentliches, etwa auf Bequemlichkeit dieses oder jenes Arbeiters zurückzuführendes und daher im Einzelfall entschuldbares Aus bleiben, wie etwa beim Blaumontagmachen; hier wird vielmehr bewußt und mit vereinten Kräften gefeiert, es dreht sich um eine Machtprobe der Arbeiterschaft gegenüber dem Stande der Arbeit geber. Wer daher am 1. Mai aus der Arbeit bleibt, obwohl er weiß, daß der Arbeitgeber gegen das Feiern ist, bricht seinen Arbeitsvertrag; er handelt bewußt rechtswidrig, also -unbefugt» im Sinne des Gesetzes.- In Oesterreich verboten. — Das k. k. Landes- als Preß- gericht in Laibach hat mit mit dem Erkenntnisse vom 9. Juli 1899, Pr. VII 31/1, die Weiterverbreitung der ausländischen Druck schriften: »Die Hygiene der Flitterwochen» von Or. Karl von Gelsen, fünfte, neu durchgesehene Auflage, Berlin 81V. 12, Hugo Steinitz Verlag, 1899, und »Die Hygiene nach den Flitterwochen-, ein Handbuch für das körperliche und geistige Wohlbefinden in der Ehe, von Or. mock. Otto Lenz, Berlin 1897, Hugo Steinitz Verlag, nach HZ 64, 305 und 516 St.-G. verboten. Das k. k. Landes- als Preßgericht in Laibach hat init dem Erkenntnisse vom 9. Juli 1899, Pr. VII 32, die Weiterverbreitung der ausländischen Druckschrift: »Die Nonne-, Sittqnroman von Denis Diderot, deutsch von Wilhelm Thal, Fürstenwalde a/Spree, 727
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder