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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1899
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- Deutsch
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5520 Nichtamtlicher Teil. ^1S 177, 2. August 1899. än1. Usinr. 2imrnsrinLnn in I-oip^iA ksrvsr: I<ö>iI»i', Uoritü, Op. 45. 8sobv.slirl Oomposlioiivu k. Violins ui. Olts, ttskt 3. 0x1t. 4". 2 V6. Linrsln: klo. 9. Nusstts. 1 V6. Ho. 10. VV:i.k.8v. 1 50 ->). lio. 11. RonninLS. 1 .V. Ho. 12. lIvALrisek. 1 V/ 50 -Z. Aullor, 8. 11, Lslisbts Ino clor kür Oornst ö, kistons m. kkts. üdsr- trnAsn. Ho. 1. 6s.vg.tins: Ogs Lgoirlsin krg§s, g. ä. Opsr: -Osr Oonvsrnsur von Oours- von 0. Kölnsolcs. 1 V^. Ho. 2. Irgri, trgrg /.iiiic 1'lcoro. I.iccci g. 3. Opsr: »2sr Oonvsrnsur von lonrs» von 6. ksinseks. 1 Vi!. I4o. 3. kein ksusr, Oeing Xoüln. Insä g. ä. Opsr: -V.uk kolisn kskslä- von 0. ksiusoks. 1 Vk. I4o. 4. Dis jnnAS Lpinnsrin. llisä von II. Kitter. 1 V6 50 ->). Ho. 5. Ver^i.88insinnic:1it. Insä von R. körstsr. 1 ksiusoks, 6-, Op. 244. Oguäggnins. krgtnäinin u. kuAS k. Ar. Orebsstsr, in. 8oblussobor -Oguäsginns i^itur» k. Ngnnsrstinimsn. Oroii. kgrtitur. 6 VI. Orelr.-Ltinnnon. 8 VO 05or-8timinsn. 8". 40 OIs-v.-VusruZ k. ä. Odor. 1 V6 50 cknl. Usinr. 2immsrmnnn in Hsix>2ix ksrnsr: 8trguss, Kä., Op. 297. 8grgr.6nsn-Ngr8oIi. Okurukt. Oonstiiok k. Nilitgrinnsilr. 8tininisn. Ar. 8". 2 loingsodslr, Öd., Ontsr äsn kgstgnisn. 8ti1Is Huckt, k. 8trsick- instrninsnts. 8tiwinsn. Ar. 8". 2 Wuriu, IV., Oss Olgrinsttistsn KisblluAS. 100 ksiiskts Volks- u. Opsrninoloäisn, Oünrs, Nitrscks n. 8gionstncks in Isicktsr Lsur- dsitnnA k. Olgrinstts. 4". kür Olgrinstts gllsin. 2 VI kür 2 Olgrinsttsn. Oplt. 4 VO kinxoin: kokt 1, 2 g 2 .V. kür Olgrinstts n. Otto. Oplt. 4 VO Kinrsln: kokt 1, 2 g 2 ./I kür 2 Olgrinsttsn u. Otts, kokt 1, 2 «, 3 VO — l)ss Oornsttistsn Kisl>linAS. 100 l>slisl>ts Volks- u. Opsrnuislo- äisn, Ogn/.6, Nurscks n. 8glonstüoks in Isicktsr ksurksituuA k. Oornst g kiston. 4". kür Oornst gksin. 2 .V. kür 2 Oornsts. Oplt. 4 .V. Kinrcsln: Ilskt 1, 2 g 2 Vt. kür Oornst n. kkts. Oplt. 4 .V. kinxoln: kokt 1, 2 g 2 VI kür 2 Oornsts n. kkts. ttskt 1, 2 g 3 Nichtamtlicher Teil. Der neue Entwurf eines Reichsgefehes betreffend das Urheberrecht. (Schluß aus Nr. 172 u. 176 d. Bl.) (Vergl. auch Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171.) Die Abbildungen in einem Werke sind nach dem bis herigen Gesetz ziemlich vogelfrei, und zwar auf Grund des 8 44, wonach es als Nachdruck nicht anzusehen ist, »wenn einem Schriftwerke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes rc. dienen«. Nur mußte die Quelle angegeben werden. Auf diese Weise gab es bei dem heutigen Stande der Reproduktionstechnik nichts Einfacheres, als ein neues Werk mit Hilfe ähnlicher anderer zu illustrieren, und thatsächlich haben sich große Verleger durch die Benutzung ihrer oft mit schweren Kosten beschafften Abbildungen in anderen Werken sehr benachteiligt gefühlt. Der Entwurf hat zwar die Bestimmung etwas anders gefaßt, indem er es schon mehr als eine Ausnahme hinstellt, daß Abbildungen benutzt werden dürfen. Er giebt sie nur frei, wenn einem Schriftwerk »ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts ein zelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden«. Man merkt die Absicht, den Schutz etwas mehr auszudehnen; ich fürchte aber, daß sich in der Praxis wenig Unterschied bei Anwendung dieses tz 22 und des alten tz 44 ergeben wird. Die Bedingung des geltenden Gesetzes für das Verbot der öffentlichen Aufführung gedruckter musikalischer Werke, daß nämlich der Urheber auf dem Titelblatt oder au der Spitze des Werkes die Aufführung verboten hat, läßt der Entwurf mit Recht fallen, was den Wünschen der Kompo nisten und Verleger gleichmäßig entsprechen wird. Letztere haben aber noch einen anderen Wunsch, der durch den Ent wurf nicht befriedigt wird. Einmal ist die öffentliche Auf führung eines erschienenen Werkes der Tonkunst ohne Auto risation erlaubt, wenn die Aufführung keinem gewerblichen Zwecke dient und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Ferner ist sie gestattet bei Volksfesten, Wohlthätigkeitsvor- stellungen, in geschlossenen Gesellschaften und bei umher ziehenden Sängern und Musikern niederen Grades. Wenn die Komponisten und Verleger hiergegen nichts einzuwenden hätten, so hegen sie doch den Wunsch, daß das Honorarlose Recht der Aufführung wenigstens an die käufliche Erwerbung des vom Urheber genehmigten Notenmaterials gebunden würde. In diesem Punkte wird viel durch Verleihen und gar Abschreiben gesündigt. Es wäre ein leichtes, diesem berech tigten Verlangen zu entsprechen; vielleicht bietet sich aber im Verlagsrecht eine Gelegenheit zur Anbringung einer solchen Bestimmung. Viel umstritten war, ist und wird sein die Dauer der Schutzfrist für Schriftwerke. Ich will hier nicht Allbekanntes und häufig Erörtertes wiederholen, wonach das Volksinteresse ein Erlöschen des Urheberrechtes gebieterisch erfordert. Von einigen Hitzköpfen in der Schriftstellerwelt abgesehen, ivird die Richtigkeit dieses Grundsatzes heute nicht mehr bestritten. Die Streitfrage bezieht sich nur auf die Dauer des Schutzes, und in dieser Beziehung läßt es der Entwurf beim alten, trotzdem eine Anzahl Länder aufgeführt werden kann, die einen nicht unwesentlich längeren Schutz gewähren. Den Buchhandel berührt die Länge der Schutzfrist nicht in dem Grade, wie das in den meisten Fällen dargestellt wird. Es ist klar, daß dem Originalverleger eines guten und nicht ver altenden Werkes eine möglichst lange Frist erwünscht sein muß, während andere Verleger wieder das entgegengesetzte Interesse haben. Mag nun auch die Meinung über die Dauer der Schutz frist im Buchhandel geteilt sein, so hat doch das deutsche Volk unbestreitbar ein Interesse an einer kurzen Schutzfrist. So lange man aber dieses Interesse dem andern des Einzelnen voranstellt — und darauf beruht ja doch die ganze Be gründung des Erlöschens des Urheberrechts — so wird man die Frist vernünftigerweise nur von einer solchen Dauer ansetzen dürfen, daß die betreffende Generation noch Nutzen aus dem Freiwerden hervorragender Werke ziehen kann. Letztere sind bekanntlich verschwindend wenig und es ist doch ein großer Ausnahmefall, wenn sie dreißig Jahre nach dem Tode ihres Urhebers noch nicht in ihrem Werte erkannt worden sind. Zu gunsten solcher Ausnahmefälle macht man aber keine allgemeinen Gesetze. Die demnächst frei werdenden Schriften Reuters haben doch während ihrer Schutzfrist ein schönes Vermögen eingebracht, ebenso Heines Werke; Freytag würde wohl kaum auf eine längere Schutzfrist Anspruch erhoben haben; andere, heute gefeierte Schriftsteller sind vielleicht nach dreißig Jahren schon vergessen. Man kann dem Entwurf im Interesse des deutschen Volkes nur beipstichten, daß er die Schutzfrist in ihrer bisherigen, völlig ausreichenden Dauer hat bestehen lassen trotz des Lärms einiger Schrift steller, deren Werke sicher keinen Nutzen aus der Verlängerung ziehen würden! Die dreißigjährige Frist nach dem Tode des Verfassers, bei der es der Entwurf beläßt, ist jedoch nicht der einzige Maßstab für das Freiwerden von Schriftwerken. Das heutige Gesetz räumt jedem die Befugnis ein, einen neu entdeckten alten Text, eine alte Handschrift, deren Verfasser nicht mehr in Frage kommen kann, nach dessen Veröffentlichung ab zudrucken. Das soll auch jetzt noch beibehalten werden, trotz dem sich der Buchhandel schon verschiedene Male für den
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