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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1899
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- 1899-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1899
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- Deutsch
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5522 Nichtamtlicher Teil. 177, 2. August 1899. hat bis dahin vielleicht Geld zugesetzt; jetzt soll nun jeder andere die Früchte seiner Arbeit mit ihm teilen dürfen. Freilich macht der Tod des Verfassers keinen Unterschied, wenn er dem Verleger sein Recht übertragen hat, aber diesen Fall trifft ja auch die Bestimmung des Entwurfs nicht. Umge kehrt erlischt nach Dambach das Urheberrecht auch nicht durch den erblosen Tod des Verlegers, solange noch der Urheber oder dessen Erben am Leben sind und die Schutz frist noch nicht abgelaufen ist, wenn auch der Ver leger das Verlagsrecht für die ganze Dauer des Schutzes erworben hat. Nur wenn der Urheber das Urheberrecht völlig unbeschränkt, z. B. durch Schenkung, übertragen hat, wird das Werk nach Allfeld Gemeingut, sofern der Erwerber ohne Rechtsnachfolger, wenn auch bei Lebzeiten des Autors, stirbt. Auf diesen von den letztangeführten Fällen würde sich denn auch das Heimfallsrecht des Fiskus nach dem Entwurf wohl beschränken. Jedenfalls wird hier das Autorrecht auf das Verlagsrecht Rücksicht nehmen müssen. Bei dem Strafverfahren wegen Verletzung des Urheber rechtes ist noch als wichtige Neuerung zu verzeichnen, daß die Bestimmung des heute geltenden Gesetzes, wonach die Bestrafung des Nachdrucks ausgeschlossen bleibt, wenn der Veranstalter auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat, fallen gelassen werden soll, wogegen wohl nichts zu erinnern ist. Die alte juristische Streitfrage, ob an Privatbriefen ein Urheberrecht haftet, wird von dem Entwurf in bejahendem Sinne entschieden. Ganz genau ist diese Behauptung aller dings nicht, denn der Entwurf entscheidet eigentlich die Frage nicht, sondern stellt in tz 44 bei den Strafbestimmungen die unbefugte Veröffentlichung von unveröffentlichten Privat briefen, Tagebüchern, öffentlichen Aufzeichnungen anderer Art unter eine Strafe bis 1500 Das englische Urheberrecht bestimmt in Z 3 bezüglich der Briefe: »Wer einen Brief au eine andere Person schreibt und absendet, behält sein Urheber recht an solch einem Brief, soweit nicht die besonderen Um stände des betreffenden Falles dem Adressaten oder seinen Vertretern ein Recht zur Veröffentlichung des Briefes geben. Das Eigentum des Materials, aus dem der Brief ge schrieben ist, geht jedoch an die Person über, an die er gerichtet ist, die somit befugt ist, ihn zu zerstören oder weiterzugeben«. Das ist auch der Standpunkt, den Kloster mann (Urheberrecht S. 137) vertritt, und mit ihm noch mehrere andere Rechtslehrer. Es giebt freilich auch Briefe, mit denen unbestreitbar ein Urheberrecht verbunden ist; das kann sich sowohl auf den Inhalt als auf die Person des Schreibers beziehen. Bekanntlich hat das Berliner Gericht ani 6. Juli den Briefen des Freiherrn von Stumm, die aus der Redaktion der »Post« gestohlen worden waren, einen Urheberschutz nicht zuerkannt. Einen solchen brauchten sie aber nach dem Entwurf auch nicht zu haben, um sie doch als schutzberechtigt erscheinen zu lassen. Da es sich also hier nicht um einen Urheberschutz, sondern nur um strafrechtlichen Schutz handelt, so gehört die Bestimmung nicht in das Urheberrecht. Die Mitglieder der Sachverständigenkammern er halten eine bemerkenswerte Erweiterung ihrer Rechte. Bisher mußten die Mitglieder der Sachverständigenvereine auch einzeln einer Vorladung des Richters folgen, ohne daß der Verein als solcher um ein Gutachten angegangen worden wäre. Die Parteien beantragten oft die Ladung eines Sachverständigen, um den Verein zu umgehen und die Kosten zu sparen. Nach Z 50 des Entwurfs können in Zukunft die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern dem Gerichte ihr Gutachten verweigern. Da Oesterreich mit dem Deutschen Reich einen Litteratur- vertrag nicht abgeschlossen hat und auch der Berner Konvention nicht beigetreten ist, so wären österreichische Werke ohne eine besondere Bestimmung im Urheberrechtsgesetz frei. Für ihren Schutz tritt Z 57 des Entwurfs nach dem Beispiele des gegenwärtig geltenden Gesetzes ein. Es werden darin solche Werke geschützt, die an Orten erscheinen, die zum ehemaligen Deutschen Bunde> nicht aber zum Deutschen Reiche gehören. Das sind also die österreichischen Gebiete mit Ausnahme von Ungarn, Dalmatien, Galizien und der Bukowina, ferner Luxemburg (das aber auch der Berner Konvention beigetreten ist), holländisch Limburg und Lichtenstein. Zu bemerken ist, daß der Schutz nicht an die Nationalität des Urhebers, sondern an den Verlagsort geknüpft ist, so daß also auch jeder Aus länder, der in einem solchen Orte ein Werk erscheinen läßt, den Schutz genießt, während die Angehörigen der betreffenden Länder für ihre in anderen Ländern erscheinenden Werke durch diese Bestimmung nicht geschützt werden. Die vorstehenden Ausführungen dürften die Haupt bestimmungen des Entwurfs, die entweder eine Aenderung des bisherigen Rechts herbeiführen wollen oder sonst Interessantes bieten, berührt haben. Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist wohlweislich der Raum offen gelassen. Es wird bis dahin noch Zeit genug bleiben, alle Bestimmungen gründlich zu prüfen. Das wird vornehmlich die Aufgabe des sieben- gliederigen außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht sein, der in der Börsenvereins - Haupt versammlung vom 3. Mai 1896 zu diesem Zwecke gewählt worden ist. Eine leichte Aufgabe wird er nicht haben! G. Hölscher. Neue Bucheinbände und -Umschläge. Während die Buchkunst-Ausstellung im Münchener Glaspalast nicht recht geglückt ist und das Interesse des Kenners nicht sonder lich in Anspruch nimmt, erregen um so mehr einige neue Buch einbände von Fritz Erler und Morris in der Ausstellung der Secession und mehrere Arbeiten von Madame Vallgren-Paris in der Sonderausstellung des Littauerschen Kunstsalons in München die Aufmerksamkeit. Fritz Erler hat seine beiden Bucheinbände, die frei von aller Manieriertheit und Originalitätssucht sind, mit Blumen in zarten, duftigen Farben bemalt; dieselbe wohlthuende, sympathische Farbigkeit tragen die Vorsatzblätter, zu denen dann in hartem, scharfem Kontrast das nüchterne Innere des Buches steht; es sind eben nur nachträglich entworfene Liebhaber-Einbände. Von Morris ist der Einband zu dem Werke lös lklasAvv Oatbsäral ausgestellt, den ein feines, einfaches, rein lineares Flächenornament ziert. Ein ganz anderer Geist begegnet uns in der Pariser Madame Vallgren, von der bei Littauer vier neue Einbände in gepreßtem und bemaltem Leder zu sehen sind. Die Pressung des Leders ist nur ganz leicht, und die leisen, dumpfen Farben sind vielleicht etwas zu verschwommen, da man erst bei längerem Betrachten zu sehen vermag, was die Künstlerin gewollt hat. Wir können nicht glauben, daß dieses zweckentsprechend ist, zumal wenn es sich nicht um rein ornamentale Ausschmückung der Fläche des Ein bandes handelt, wie bei dem Werke von George Hugo, Louvsvir ä'un matslot und bei der Biographie des Bildhauers Jean Carriss. Der schönste Einband ist der zu dem Buche: lla vis äs uotrs LsiAnsur 1s8us-6brist. In der Mitte tritt in blauem Gewand mit zartgrünem Ueberwurf Maria mit dem Christuskinde im Arm hinter Bäumen hervor; in den Gipfeln der Bäume bewegen sich Engel, die ein mattrosa-farbenes Band mit dem Titel halten. Das Ganze ist umrandet mit einem Blätterornament, aus dem Engelsköpfe hervorlugen, und zu Füßen der Maria sieht man die Schlange. Aber auch dieses sind nur Luxuseinbände für wohlhabende Bücherliebhaber, wie ja überhaupt der moderne Buchschmuck in Frankreich größtenteils sich nur in teuren Liebhaberausgaben äußert, worin allerdings oft sehr Schönes geleistet wird. Der Münchener Künstler H. C. Berlepsch-Valendas, dessen Name den Bahnbrechern und Führern in der modernen dekorativen Kunst zuzuzählen ist, hat im Verlage von Meißner L Buch in Leipzig ein Werk -Dekorative Anregungen» herausgegeben, das über dreißig Entwürfe moderner Buchumschläge in sich vereinigt. Diese Entwürfe bieten mit das Reifste und Vollendetste, was auf diesem Gebiete bisher geschaffen wurde. Es liegt die Gefahr nahe, daß das florale und lineare Ornament, das von den großen bahn-
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